Zulassung für Neufahrzeug
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges (Erstzulassung) erfolgt auf Antrag durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs
Ein Fahrzeug, das vorher noch nie zugelassen war (also in der Regel ein Neufahrzeug), muss von der zuständigen Zulassungsbehörde zugelassen werden.
Beschreibung
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.
Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs
Ein Fahrzeug, das vorher noch nie zugelassen war (also in der Regel ein Neufahrzeug), muss von der zuständigen Zulassungsbehörde zugelassen werden. Dafür ist in Ostprignitz-Ruppin das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr zuständig.
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zuständige Stelle
Zulassungsstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Ansprechpartner
Team Zulassungsbehörde OPR
Adresse
Hausanschrift
Weitere Informationen
Aktuell gibt es keine sonstigen Angaben.
erforderliche Unterlagen
- ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:
- bei Vertretung durch einen Dritten:
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können. - bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden - bei Änderungen am Fahrzeug: ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)
Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
- Personalausweis (ersatzweise Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- bei Zulassung für juristische Personen (Firmen): Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder Gewerbeanmeldung
- ggf. schriftliche Vollmacht
Voraussetzungen
Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs
Ihr Hauptwohnsitz muss sich im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befinden. Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10,00 Euro kann keine Zulassung erfolgen. Außerdem dürfen Sie keine Kfz-Steuerschulden über 5,00 Euro haben.
Rechtsgrundlage(n)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs
- § 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (Notwendigkeit einer Zulassung)
- § 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge)
- § 6 Fahrzeugzulassungsverordnung (Antrag auf Zulassung)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
- § 13 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Zulassungsverweigerung bei Gebührenrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs
Die Gebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt mindestens 27,00 Euro. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Kosten für Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Weitere Informationen
Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs
Wenn das Fahrzeug bereits einmal zugelassen worden ist und nur der Halter wechselt, ist lediglich eine Halterummeldung erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
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