Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Gesundheitsberatung anlässlich von Erstkontakten bei Familien mit Säuglingen

    Leistungen der Sozialhilfe als Gesundheitsberatung bei Familien mit Säuglingen

    Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten und gerade ein Baby bekommen haben, trägt das Sozialamt die Kosten für Beratungsgespräche.

    Beschreibung

    Viele Eltern erleben in den ersten Lebensmonaten und -jahren ihres Kindes Situationen, die sie verunsichern, besorgt machen oder überfordern.

    Die Gesundheitshilfe bietet Müttern und Vätern Beratung zum Beispiel bei Fragen wie:

    • unstillbarem Schreien und häufiger Unruhe des Säuglings
    • Ein und Durchschlafschwierigkeiten
    • Probleme beim Stillen, Füttern und Essen
    • Verhaltensauffälligkeiten wie übermäßig starke Wut und Trotzanfälle, Ängstlichkeit oder Aggressivität, Spielunlust
    • Trennungsängsten und schwierigkeiten
    • angespannter familiärer Situation
    • Beziehungsproblemen
    • Überforderung, Unsicherheit und Erschöpfung
    • Wochenbettdepression

    zuständige Stelle

    Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Sozialamt - Sozialleistungen zum Lebensunterhalt

    Beschreibung

    Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer beschaffen können, haben im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf Hilfe zum Lebens-unterhalt.

    Wer hat Anspruch?

    Personen, die wegen Krankheit voraussichtlich

    • für mehr als 6 Monate außerstande sind
    • mindestens drei Stunden täglich
    • auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.

    Es darf aber keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegen, da dann die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" die richtige Leistungsart ist.

    Sonderfälle

    Kinder unter 15 Jahren, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben der SGB II Leistungen bezieht, können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Hierunter können z. B. Kinder fallen, die auf Dauer bei ihren Großeltern oder in einer anderen Familie leben und keine Leistungen von Dritten erhalten.

    Umfang der Leistungen

    • Regelsätze
    • Zuschläge bei Mehrbedarf, z. B. bei Schwangerschaft, Allein-erziehend, Krankheiten die eine besondere Ernährung erfordern, Schwerbehindertenausweis, mit dem Merkzeichen "G" besitzen
    • einmalige Beihilfen
    • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
    • Beiträge für die Vorsorge
    • angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

    Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

    • Renten und Pensionen
    • Erwerbseinkommen
    • Unterhalt des getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten
    • Zinsen
    • sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen 
    • Miet- und Pachteinnahmen

    Zum Vermögen gehören zum Beispiel: 

    • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen
    • Wertpapiere
    • Bargeld
    • Rückkaufwerte von Lebensversicherungen
    • PKW's 

    Adresse

    Hausanschrift

    Grochwitzer Straße 20

    04916 Herzberg (Elster)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Mutter- und Kindparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr * Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 3535 46-3126

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3123(Sachgebietsleitung)

    E-Mail: sozialamt@lkee.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

    • die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
    • eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt
    • und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Fristen

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 07.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2023

    Stichwörter

    Familien, Gesundheitshilfe, Säuglinge, Gesundheitsdienst, Beratung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de