Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung als Ersatzbescheinigung

    Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen

    Finanzamt kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.

    Beschreibung

    Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

    • Meldedaten fehlerhaft sind,
    • Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
    • Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
    • Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:
      • Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen (z.B. Obdachlose, Inhaftierte)
      • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG, die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
      • Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG
      • Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG

    Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.

    Online-Dienst

    Lohnsteuer

    ID: L100041_119478087

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    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2024 (von: Rüsing, Tim)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Rüsing, Tim)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (Ihr Wohnsitz-Finanzamt)

    Zuständigkeit

    In der Regel die Service- und Informationsstelle Ihres zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes

    Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Potsdam

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinstraße 104 - 106

    14480 Potsdam

    Öffnungszeiten

    Montag         08:00 - 12:00 Uhr Dienstag      08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch      08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 15:00 Uhr Freitag         08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 287-0

    Fax: 0331 287-1515

    E-Mail: poststelle.fa-potsdam@fa.brandenburg.de

    Bankverbindung

    Finanzamt Potsdam

    Empfänger: Finanzamt Potsdam

    IBAN: DE72 1000 0000 0016 0015 01

    BIC: MARKDEF1100

    Stichwörter

    Finanzen, Steuer

    Version

    Technisch erstellt am 28.11.2018 (von: Schulze, Ralf)

    Technisch geändert am 19.07.2023 (von: Scheibeler, Florentine)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Abhängig vom Antragsgrund

    Formulare

    Abhängig vom Antragsgrund:

    • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
    • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
    • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
    • OnlineVerfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen

    Version

    Technisch erstellt am 29.06.2021 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: system)

    Stichwörter

    lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, ELSTER, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Lohnkonto, Elektronische Lohnsteuerkarte, Betriebsstättenfinanzamt, Sperrung Arbeitgeberabruf (Vollsperrung), Steuerklasse VI, Lohnsteuerabzug, Ersatzbescheinigung, Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, Fehlerhafte Meldedaten, Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf, Identifikationsnummer, ELStAM

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)