Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

    Bezirksschornsteinfeger werden

    Sie möchten eine Bevollmächtigung zum Bezirksschornsteinfeger erhalten? Dafür müssen Sie von der zuständigen Behörde bestellt werden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wer als Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.

    Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere frei werdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen.

    Bewerber können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

    Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden unter www.service.bund.de veröffentlicht.

    In Nordrhein-Westfalen sind die fünf Bezirksregierungen jeweils für ihren Regierungsbezirk mit der Ausschreibung und der Besetzung freiwerdender Kehrbezirke beauftragt. Bewerbungen um einen Kehrbezirk können dort ausschließlich elektronisch über das Schornsteinfeger-Bewerbungsportal (https://schornsteinfegerportal-fms.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=452A2488FB8A6E29CF93) vorgenommen werden.

    Ansprechpartner

    Landkreis Elbe-Elster - Ordnungsamt - Schornsteinfegerangelegenheiten

    Beschreibung

    Der Brandschutz liegt nicht mehr in der alleinigen Verantwortung der Schornsteinfeger. So sind ab dem 1. Januar 2013 die Grund- und Wohnungseigentümer für die fristgerechte Veranlassung der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach verantwortlich. Die Eigentümer haben ab dem 1. Januar 2013 die freie Wahl, welchen Schornsteinfegerbetrieb sie mit der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Die Arbeiten dürfen aber nur durch Betriebe durchgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen. Das Schornsteinfegerregister bietet nach § 3 SchfHwG einen Überblick darüber, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt.

    Für die hoheitlichen Tätigkeiten ist weiterhin ausschließlich die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des betreffenden Kehrbezirks zuständig. Die hoheitlichen Tätigkeiten umfassen u. a. die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlage, das Ausstellen des Feuerstättenbescheids und die erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und Schornsteine.

    Die Kreisordnungsbehörde nimmt im Rahmen ihrer Aufsichttätigkeit vordergründig folgende Aufgaben des Schornsteinfegerwesens wahr:

    • Bearbeitung von Anträgen auf Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten
    • Durchsetzung bei Nichterfüllung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Vornahme der Handlung im Wege der Ersatzvornahme
    • Überprüfung und Kontrolle der Kehrbezirke
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
    • Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen
    • Ausschreibungs-, Auswahl- und Bestellungsverfahren

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Lanfter 5

    04916 Herzberg (Elster)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Dienstag und Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00

    Kontakt

    Fax: +49 3535 46-4448

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-4412(Sachbearbeiter/in Schornsteinfegerangelegenheiten)

    E-Mail: ordnungsamt@lkee.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch geändert am 29.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Barnim - Gewerbeaufsicht

    Adresse

    Postanschrift

    Am Markt 1

    16225 Eberswalde

    Paul-Wunderlich-Haus

    Öffnungszeiten

    Dienstag 9 bis 18 Uhr Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3334 214-1404

    Fax: +49 3334 214-2404

    E-Mail: gewerbe@kvbarnim.de

    Internet

    Stichwörter

    Schornsteinfeger

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

    • die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,
    • den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
    • den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
    • die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
    • die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    • die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
    • die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
      • strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
      • ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
      • ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
    • die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und
    • den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Um zum Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen

    • Ihre Eignung,
    • Ihre Befähigung und
    • Ihr fachliche Leistung nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.

    Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen. Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

    Fristen

    Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

    Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Stichwörter

    Schornsteinfeger, Bezirksschornsteinfeger Bestellung, Dienstleistung, Rauchfangkehrer, Handwerk, Kaminkehrer, Sottje, Bezirksschornsteinfeger Bewerbung, Schornsteinfegerwesen, Handwerk ausüben, Schornsteinfeger Bestellung, Kaminfeger, Bezirksschornsteinfeger Bevollmächtigung, Kehrbezirk, Bezirksschornsteinfeger, Essenkehrer, Schlotfeger

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de