Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung

    Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Sofern Ihr Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig.

    Beschreibung

    Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.

    Online-Dienst

    Serviceportal der SBB

    ID: L100041_109230550

    Beschreibung

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 60 10 61

    14410 Potsdam

    Hausanschrift

    Seeburger Chaussee 2

    14476 Potsdam

    OT Groß Glienicke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033201 442-0

    Fax: 033201 442-662

    E-Mail: infoline@lfu.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

    Adresse

    Hausanschrift

    Großbeerenstr. 231

    14480 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 331 2793-0

    Fax: +49 331 2793-20

    E-Mail: info@sbb-mbh.de

    Internet

    Stichwörter

    Abfallentsorgung, Entsorgung, Sonderabfall, Sondermüll

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Barnim - untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde / öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

    Adresse

    Hausanschrift

    Carl-von-Ossietzky-Straße 11

    16225 Eberswalde

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkhaus Kreisverwaltung
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Eberswalde, Am Markt
      Linien:
      • Bus: 862
      • Bus: 910
      • Bus: 865
      • Bus: 861

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Am Markt 1

    16225 Eberswalde

    Postanschrift Umweltamt

    Öffnungszeiten

    Dienstag 9 bis 18 Uhr weitere Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 3334 2142502

    Telefon Festnetz: +49 3334 2141502

    E-Mail: umweltamt@kvbarnim.de

    Internet

    Stichwörter

    Abfallentsorgung, Abfallwirtschaft, Abfallwirtschaftsbehörde, Entsorgung, Sondermüll

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) bzw. über einen Provider.
    Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
    • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,

    Fristen

    Die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
    Nach Landesrecht ist eine Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erst nach Vorlage der Zuweisung möglich.
    Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.
    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    1 bis 4 Stunden

    Kosten

    Gebührenrahmen: 256 bis 5.113 Euro

    Weitere Informationen

    Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 23.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Stichwörter

    Sondermüll, Gefährliche Stoffe, EFB, Abfälle, EMAS, Beförderer von Abfällen, Privilegiertes Verfahren, Sonderabfall, Entsorger, Nachweisverfahren, Begleitschein, Nachweis, Sammler von Abfällen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de