Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

    Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

    Wer Abfälle Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln möchte braucht entweder eine Erlaubnis oder im Fall von nicht gefährlichen Abfällen muss er dies anzeigen.

    Beschreibung

    Wer ungefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss seine Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde einmalig anzeigen. Dies gilt seit dem 1. Juni 2014 auch für sog. wirtschaftliche Unternehmen (z.B. Handwerksbetriebe). Mit der Anzeigepflicht soll erreicht werden, dass alle Unternehmen, die eine der genannten abfallbezogenen Tätigkeiten durchführen, bei der jeweils zuständigen Behörde registriert sind.

     Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich.

    Die Erlaubnis kann

    • bundesweit oder für ein oder mehrere Bundesländer,
    • unbefristet oder für einen bestimmten Zeitraum,
    • für alle als gefährlich erklärten Abfallarten oder ausgewählte Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) erteilt werden.

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle sind kraft Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind durch Rechtsverordnung oder durch Sondergesetz möglich. Solche Ausnahmen gelten derzeit für

    • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,

    Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,

    • Sammler und Beförderer von gefährlichen Altfahrzeugen,
    • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Altbatterien,
    • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten,
    • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern sowie
    • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten befördern.

    Online-Dienst

    Serviceportal der SBB

    ID: L100041_109230550

    Beschreibung

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 60 10 61

    14410 Potsdam

    Hausanschrift

    Seeburger Chaussee 2

    14476 Potsdam

    OT Groß Glienicke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033201 442-0

    Fax: 033201 442-662

    E-Mail: infoline@lfu.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

    Adresse

    Hausanschrift

    Großbeerenstr. 231

    14480 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 331 2793-0

    Fax: +49 331 2793-20

    E-Mail: info@sbb-mbh.de

    Internet

    Stichwörter

    Abfallentsorgung, Entsorgung, Sonderabfall, Sondermüll

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für Anzeigen:

    • Formblätter nach Anlage 2 AbfAEV

    Für Erlaubnisse:

    • Formblätter nach Anlage 3 AbfAEV
    • Gewerbeanmeldung
    • Handelsregisterauszug (sofern eine Eintragung erfolgt ist)
    • Firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt)
    • Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpflichtversicherung (nur bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern)
    • Auflistung der Kfz-Kennzeichen (nur bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern)
    • Nachweis der Betriebs- und Umwelt-Haftpflichtversicherung (sofern solche Versicherungen vorhanden sind)
    • EU-Lizenz (von Unternehmen die keinen Sitz in Deutschland haben)
    • Zu den Betriebsinhabern, gesetzlichen Vertretern des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigten Gesellschaftern und den Geschäftsführern:
      • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
      • Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
    • Zu den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (wenn abweichend vom Betriebsinhaber):
      • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
      • Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
      • Nachweis der Fachkunde
      • Nachweis der praktischen Tätigkeit

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG und Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Gewerbeanmeldung
    • EU-Lizenz (falls das Unternehmen keinen Sitz in Deutschland verfügt)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Anzeige ist das entsprechende Formblatt zu verwenden (siehe unten). Darüber hinaus ist mit der Anzeige eine Kopie der Gewerbeanmeldung (ggf. auch die Kopie einer gültigen Reisegewerbekarte) oder alternativ ein Handelsregisterauszug vorzulegen.

    Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes (siehe unten) zu stellen. Einzureichen sind folgende Unterlagen:

    • Gewerbeanmeldung
    • Handelsregisterauszug
    • bei Sammlung/Beförderung: Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. weitere Versicherungen (Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung)
    • bei Handeln/Makeln: Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung
    • bei Sammlung/Beförderung: Kopie der Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Straße und ggf. ADR
    • Firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Polizeiliches Führungszeugnis für das Leitungspersonal
    • Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Leitungspersonal
    • Fachkundenachweis (z.B. Fachkundelehrgang).

    Fristen

    Anzeige und Erlaubnis sind notwendig, bevor mit der anzeige- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird.
    Im Falle der Erlaubnispflicht haben die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an entsprechenden anerkannten Lehrgängen teilzunehmen.

    Bearbeitungsdauer

    Erlaubnisverfahren: Max. 3 Monate

    Kosten

    Für die Bearbeitung einer Anzeige wird eine Gebühr von 100,00 Euro (bzw. 75,00 Euro  bei Eingang über www.eAEV-formulare.de) erhoben. Bei EFB- oder EMAS-Betrieben werden 150,00 Euro (bzw. 120,00 Euro€ bei Eingang über www.eAEV-formulare.de) erhoben.

    Für die Erteilung einer Erlaubnis fallen - je nach Aufwand - Gebühren zwischen 300,00 Euro und 1.000,00 Euro an.

    Für die Bearbeitung einer Anzeige: Gebühr 100.00 EUR

    Gebührenhöhe bei EFB- oder EMAS-Betrieben: Gebühr 150.00 EUR

    Für die Erteilung einer Erlaubnis fallen - je nach Aufwand.: Gebühr ab 300.00 EUR bis 1000.00 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) am 26.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Stichwörter

    Anzeige, ehemals Transportgenehmigung, Sammeln, Erlaubnis, Befördern, Handeln, Makeln

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English