Körperschaftsteuer Festsetzung

    Körperschaftsteuererklärung abgeben

    Körperschaften müssen für ihr zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer zahlen, gemeinnützige Organisationen erhalten ihre Steuerbefreiung.

    Die Körperschaftsteuer beträgt aktuell 15 Prozent des zvE eines Kalenderjahres.

    Hinweise für Brandenburg: Körperschaftsteuer Festsetzung

    Die Körperschaftsteuer beträgt aktuell 15 Prozent des zvE eines Kalenderjahres.

    Beschreibung

    Körperschaftsteuer erheben die Finanzverwaltungen auf das Einkommen von juristischen Personen beziehungsweise Körperschaften, wie zum Beispiel

    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Genossenschaften oder
    • Stiftungen.

    Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf eines Kalenderjahres. Grundlage für die Festsetzung ist deren Körperschaftsteuererklärung. Diese und die jährlichen Gewinnermittlungen müssen Sie elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dafür steht Ihnen das kostenlose Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ zur Verfügung.

    Die Höhe der Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Der Solidaritätszuschlag steht dem Bund zu. 

    Ob Sie als geschäftsführende Person oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind oder Ausnahmen gelten, darüber kann Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater informieren.

    Diese Person kann sie auch über die voraussichtliche Höhe der Steuerbelastung informieren. Als gemeinnütziger Verein müssen Sie zum Beispiel erst für Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, wenn die Einnahmen über EUR 45.000 liegen.

    Online-Dienst

    Körperschaftssteuer

    ID: L100041_109207143

    Beschreibung

    Zum ELSTER-Portal

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 15.09.2021 (von: Schulze, Ralf)

    Technisch geändert am 15.09.2021 (von: Schulze, Ralf)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    zuständige Stelle

    Zur Festsetzung der Körperschaftsteuer ist beim örtlich zuständigen Finanzamt eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Das örtlich zuständige Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden.

    Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.

    Bei der Suche nach einem Finanzamt des Landes Brandenburg hilft Ihnen das Portal der brandenburgischen Finanzverwaltung weiter

    Ansprechpartner

    Finanzamt Oranienburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Grüber-Platz 3

    16515 Oranienburg

    Öffnungszeiten

    Montag        08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag      08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch      08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 bis 15:00 Uhr Freitag        08:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03301 857-0

    Fax: 03301 857-1300

    E-Mail: poststelle.fa-oranienburg@fa.brandenburg.de

    Bankverbindung

    Finanzamt Oranienburg

    Empfänger: Finanzamt Oranienburg

    IBAN: DE77 1000 0000 0016 0015 08

    BIC: MARKDEF1100

    Stichwörter

    Finanzen, Steuer

    Version

    Technisch erstellt am 28.11.2018 (von: Schulze, Ralf)

    Technisch geändert am 19.07.2023 (von: Scheibeler, Florentine)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • elektronisch übermittelte Körperschaftsteuererklärung mit erforderlichen Anlagen
    • Unterlagen zur Gewinnermittlung wie zum Beispiel
    • Bilanz
    • Gewinn- und Verlustrechnung
    • gegebenenfalls weitere Erklärungen wie zum Beispiel eine Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung 

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja


    ​​​​​​​

    Voraussetzungen

    • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz in Deutschland befindet. Das sind zum Beispiel:
      • Kapitalgesellschaften
        • Aktiengesellschaften
        • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
        • Unternehmergesellschaften
      • Genossenschaften
      • Vereine
      • Stiftungen
      • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie
      • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie etwa Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden
    • steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte
    • Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen fallen
    • den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest
    • ausländische Gesellschaften müssen nur für ihre inländischen Einkünfte Körperschaftsteuer zahlen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Einspruch

    Gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Den Einspruch legen Sie grds. in Schriftform innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides bei dem zuständigen Finanzamt ein. Hierfür können Sie auch das ELSTER-Onlineportal (EOP) nutzen.

    Das Einspruchsverfahren befreit Sie grundsätzlich nicht von der in dem betreffenden Körperschaftsteuerbescheid ausgewiesenen Nachzahlung.

    Hinweise für Brandenburg: Körperschaftsteuer Festsetzung

    Gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Den Einspruch legen Sie grds. in Schriftform innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides bei dem zuständigen Finanzamt ein. Hierfür können Sie auch das ELSTER-Onlineportal (EOP) nutzen.

    Das Einspruchsverfahren befreit Sie grundsätzlich nicht von der in dem betreffenden Körperschaftsteuerbescheid ausgewiesenen Nachzahlung.

    Verfahrensablauf

    Die Körperschaftsteuererklärung und dazugehörige Unterlagen und Anlagen müssen Sie elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln: 

    • Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" im Internet. 
    • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
    • Wählen Sie den Menüpunkt "Körperschaftsteuer" und lassen Sie sich vom Programm durch das Verfahren leiten.
    • Nach Eingabe aller Daten können Sie die Körperschaftsteuererklärung über "Mein ELSTER" elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
    • Nach Prüfung Ihrer Körperschaftsteuererklärung erhalten Sie einen Bescheid über
      • die festgesetzte Höhe der Körperschaftsteuer sowie
      • eine Zahlungsaufforderung (Banküberweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren) oder Informationen zu einer Guthabenauszahlung.

    Fristen

    Wenn Sie bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung steuerlich nicht beraten werden:

    • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

    Wenn ein Steuerberatungsbüro die Körperschaftsteuererklärung erstellt:

    • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag im Monat Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

    Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer:

    • 10. März
    • 10. Juni
    • 10. September
    • 10. Dezember

    Als Vorauszahlung müssen Sie pro Termin ein Viertel der Steuer, die für das letzte Jahr berechnet wurde, zahlen.

    Hinweise für Brandenburg: Körperschaftsteuer Festsetzung

    Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer:

    • 10. März
    • 10. Juni
    • 10. September
    • 10. Dezember

    Als Vorauszahlung müssen Sie pro Termin ein Viertel der Steuer, die für das letzte Jahr berechnet wurde, zahlen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 12.04.2022

    Version

    Technisch erstellt am 02.02.2021 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Stiftung, gGmbH, Gewinnermittlung, Juristische Person, Steuererklärung, Freistellungsbescheid, Gemeinnützigkeit, digitale Steuererklärung, Kapitalgesellschaft, AG, GmbH, Körperschaftsteuer, Elster, elektronische Steuererklärung, KSt, Körperschaft, Finanzamt, ELSTER, Verein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)