Körperschaftsteuererklärung abgeben
Körperschaften müssen für ihr zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer zahlen, gemeinnützige Organisationen erhalten ihre Steuerbefreiung.
Die Körperschaftsteuer beträgt aktuell 15 Prozent des zvE eines Kalenderjahres.
Beschreibung
Körperschaftsteuer erheben die Finanzverwaltungen auf das Einkommen von juristischen Personen beziehungsweise Körperschaften, wie zum Beispiel
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaften oder
- Stiftungen.
Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf eines Kalenderjahres. Grundlage für die Festsetzung ist deren Körperschaftsteuererklärung. Diese und die jährlichen Gewinnermittlungen müssen Sie elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dafür steht Ihnen das kostenlose Dienstleistungsportal "Mein ELSTER" zur Verfügung.
Die Höhe der Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Der Solidaritätszuschlag steht dem Bund zu.
Ob Sie als geschäftsführende Person oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind oder Ausnahmen gelten, darüber kann Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater informieren.
Diese Person kann sie auch über die voraussichtliche Höhe der Steuerbelastung informieren. Als gemeinnütziger Verein müssen Sie zum Beispiel erst für Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, wenn die Einnahmen über EUR 45.000 liegen.
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Körperschaftssteuer
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zuständige Stelle
Zur Festsetzung der Körperschaftsteuer ist beim örtlich zuständigen Finanzamt eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Das örtlich zuständige Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden.
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.
Bei der Suche nach einem Finanzamt des Landes Brandenburg hilft Ihnen das Portal der brandenburgischen Finanzverwaltung weiter
Ansprechpartner
Finanzamt Eberswalde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: 03334 275-4700
Telefon Festnetz: 03334 275-4000
Internet
Bankverbindung
Finanzamt Eberswalde
Empfänger: Finanzamt Eberswalde
IBAN: DE22 1000 0000 0017 0015 01
BIC: MARKDEF1100
Stichwörter
Finanzen, Steuer
erforderliche Unterlagen
- elektronisch übermittelte Körperschaftsteuererklärung mit erforderlichen Anlagen
- Unterlagen zur Gewinnermittlung wie zum Beispiel
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- gegebenenfalls weitere Erklärungen wie zum Beispiel eine Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz in Deutschland befindet. Das sind zum Beispiel:
- Kapitalgesellschaften
- Aktiengesellschaften
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaften
- Genossenschaften
- Vereine
- Stiftungen
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie etwa Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden
- Kapitalgesellschaften
- steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte
- Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen fallen
- den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest
- ausländische Gesellschaften müssen nur für ihre inländischen Einkünfte Körperschaftsteuer zahlen
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 149 bis 150 Abgabenordnung (AO)
- §155 Abgabenordnung (AO)
- 157 Abgabenordnung (AO)
- 224 Abgabenordnung (AO)
- 347 Abgabenordnung (AO)
- §§ 1 bis 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- §§ 7 bis 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- §§ 30 bis 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 25 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 36 Einkommensteuergesetz (EStG)
Rechtsbehelf
Einspruch
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Den Einspruch legen Sie grds. in Schriftform innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides bei dem zuständigen Finanzamt ein. Hierfür können Sie auch das ELSTER-Onlineportal (EOP) nutzen.
Das Einspruchsverfahren befreit Sie grundsätzlich nicht von der in dem betreffenden Körperschaftsteuerbescheid ausgewiesenen Nachzahlung.
Verfahrensablauf
Die Körperschaftsteuererklärung und dazugehörige Unterlagen und Anlagen müssen Sie elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln:
- Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" im Internet.
- Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
- Wählen Sie den Menüpunkt "Körperschaftsteuer" und lassen Sie sich vom Programm durch das Verfahren leiten.
- Nach Eingabe aller Daten können Sie die Körperschaftsteuererklärung über "Mein ELSTER" elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
- Nach Prüfung Ihrer Körperschaftsteuererklärung erhalten Sie einen Bescheid über
- die festgesetzte Höhe der Körperschaftsteuer sowie
- eine Zahlungsaufforderung (Banküberweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren) oder Informationen zu einer Guthabenauszahlung.
Fristen
Wenn Sie bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung steuerlich nicht beraten werden:
- Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
Wenn ein Steuerberatungsbüro die Körperschaftsteuererklärung erstellt:
- Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag im Monat Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer:
- 10. März
- 10. Juni
- 10. September
- 10. Dezember
Als Vorauszahlung müssen Sie pro Termin ein Viertel der Steuer, die für das letzte Jahr berechnet wurde, zahlen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 12.04.2022
Stichwörter
ELSTER, AG, Stiftung, digitale Steuererklärung, Körperschaftsteuer, Steuererklärung, Körperschaft, gGmbH, KSt, Juristische Person, elektronische Steuererklärung, Gemeinnützigkeit, Freistellungsbescheid, Verein, Elster, Finanzamt, Gewinnermittlung, Kapitalgesellschaft, GmbH