Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden Sie bei Schwangerschaft und Mutterschutz unterstützt.

    Beschreibung

    Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie - wenn Sie nicht krankenversichert sind - vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:

    • Ärztliche Behandlung und Betreuung,
    • Unterstützung durch Hebammen,
    • Medikamente, Verband- und Heilmitteln.

    Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch von der Pflegestufe ab.

    zuständige Stelle

    Zuständig im Land Brandenburg sind die Sozialämter der Landkreise und kreisfreie Städte.

    Ansprechpartner

    Sozialamt - Sozialleistungen zum Lebensunterhalt

    Beschreibung

    Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer beschaffen können, haben im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf Hilfe zum Lebens-unterhalt.

    Wer hat Anspruch?

    Personen, die wegen Krankheit voraussichtlich

    • für mehr als 6 Monate außerstande sind
    • mindestens drei Stunden täglich
    • auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.

    Es darf aber keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegen, da dann die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" die richtige Leistungsart ist.

    Sonderfälle

    Kinder unter 15 Jahren, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben der SGB II Leistungen bezieht, können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Hierunter können z. B. Kinder fallen, die auf Dauer bei ihren Großeltern oder in einer anderen Familie leben und keine Leistungen von Dritten erhalten.

    Umfang der Leistungen

    • Regelsätze
    • Zuschläge bei Mehrbedarf, z. B. bei Schwangerschaft, Allein-erziehend, Krankheiten die eine besondere Ernährung erfordern, Schwerbehindertenausweis, mit dem Merkzeichen "G" besitzen
    • einmalige Beihilfen
    • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
    • Beiträge für die Vorsorge
    • angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

    Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

    • Renten und Pensionen
    • Erwerbseinkommen
    • Unterhalt des getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten
    • Zinsen
    • sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen 
    • Miet- und Pachteinnahmen

    Zum Vermögen gehören zum Beispiel: 

    • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen
    • Wertpapiere
    • Bargeld
    • Rückkaufwerte von Lebensversicherungen
    • PKW's 

    Adresse

    Hausanschrift

    Grochwitzer Straße 20

    04916 Herzberg (Elster)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Mutter- und Kindparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr * Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3123(Sachgebietsleitung)

    Fax: +49 3535 46-3126

    E-Mail: sozialamt@lkee.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

    Kosten

    Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.  

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Für Brandenburg: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 17.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Stichwörter

    Krankenhaus, Hebamme, Mutterschaft, Schwangerschaft, häusliche Pflege, Ärztliche Behandlung, Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English