Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots

    Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots

    Verlängerung eines Aufenthaltstitels wegen Abschiebeverbots.

    Beschreibung

    Ihr Aufenthaltstitel wurde für mindestens ein Jahr erteilt. Er kann verlängert werden, wenn das Abschiebungsverbot und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

    Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen.

    Wird der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der im Aufenthaltstitel genannten Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Landkreis Barnim - Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Die Ausländerbehörde ist für alle aufenthalts- und passrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes und weiterer ausländerrechtlichen Bestimmungen, zuständig.
    Die Ausländerbehörde Barnim wird grundsätzlich dann zuständig, wenn der Hauptwohnsitz (Anmeldung beim Einwohnermeldeamt) von ausländischen Personen im Landkreis genommen wird.
    Ausländer benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, ausgenommen sind Bürger der Europäischen Union.

    Adresse

    Postanschrift

    Am Markt 1

    16225 Eberswalde

    Paul-Wunderlich-Haus

    Öffnungszeiten

    Dienstag 9 bis 18 Uhr Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3334 214-1406

    Fax: +49 3334 214-2406

    E-Mail: auslaenderbehoerde@kvbarnim.de

    Internet

    Formulare

    Stichwörter

    Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht

    Version

    Technisch erstellt am 11.08.2023 (von: Heiland, Sirid)

    Technisch geändert am 29.04.2024 (von: Biesel, Heike)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Verlängerung
    • aktuelles biometrische Passfoto
    • bisheriger Aufenthaltstitel

    Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren möglich: nein

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
    • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
    • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen
    • Ein Widerruf der Feststellung der Abschiebeverbote durch das Bundesamt liegt nicht vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG

    § 26 AufenthG

    § 45 AufenhV

    § 53 Abs. 1 AufenthV

    § 78 AufenthG

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels- bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbehörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Gebühr bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93 Euro

    Für Minderjährige: 46,50 Euro

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern am 29.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 03.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Abschiebungsverbot, Abschiebeverbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)