• Lichterfeld-Schacksdorf (Landkreis Elbe-Elster, Brandenburg)
Kirchensteuer Festsetzung

Kirchensteuer Festsetzung

In Brandenburg wird bei Mitgliedern der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften von der ermittelten Einkommen- bzw. Lohnsteuer 9% (bei pauschaler Lohnsteuer 5 %) als Kirchensteuer erhoben und einbehalten.

Beschreibung

Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt u.a. eine staatlich anerkannte Steuerordnung der Religionsgemeinschaften und ein Landeskirchengesetz voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben. Bei glaubensverschiedenen Ehegatten wird ein besonderes Kirchgeld erhoben. Die Verwaltung der evangelischen und katholischen Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds ist in Brandenburg im Wege einer Verwaltungsvereinbarung auf die Finanzämter übertragen worden.

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Kirchensteuer Eintritt / Austritt

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Version

Technisch erstellt am 08.11.2024

Technisch geändert am 08.11.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

zuständige Stelle

Jeweilige Religionsgemeinschaft

Wohnsitz-Finanzamt

Zuständigkeit

Im Finanzamt: grds die Service- und Informationsstelle

Bei der Kirche: nicht bekannt

Ansprechpartner

Finanzamt Calau

Adresse

Hausanschrift

Springteichallee 25

03205 Calau/Kalawa

Öffnungszeiten

Montag 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 03541 83-0

Fax: 03541 83-100

E-Mail: poststelle.fa-calau@fa.brandenburg.de

Bankverbindung

Finanzamt Calau

Empfänger: Finanzamt Calau

IBAN: DE83 1000 0000 0010 0015 62

BIC: MARKDEF1100

Stichwörter

Finanzen, Steuer

Version

Technisch erstellt am 22.11.2018

Technisch geändert am 19.07.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
  • Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde

Formulare

Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.

Voraussetzungen

Sie sind kirchensteuerpflichtig ist, wenn Sie Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (unbeschränkt steuerpflichtig sind). Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen.

Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, eine Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld zu erheben.

Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft oder der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.

Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wer aus der Kirche austreten will, muss dies gegenüber dem Standesamt erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, in dem der Kirchenaustritt erklärt worden ist. Dementsprechend wird der Abzug der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach diesem Datum eingestellt.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer. Sind Sie verheiratet und gehört Ihr Ehegatte nicht zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt das besondere Kirchgeld in Betracht.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Grds. im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung

Kosten

Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

Weitere Informationen

www.finanzamt.brandenburg.de /Steuerinformationen/Kirchensteuer

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Europa am 13.10.2020

Version

Technisch erstellt am 03.11.2020

Technisch geändert am 08.11.2024

Stichwörter

Kirchensteuerpflicht Religionszugehörigkeit evangelisch, Finanzamt, Steuerbescheid, ELStAM Steuererklärung elektronische Steuererklärung, Widerspruch , katholisch

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020