Grunderwerbsteuer Festsetzung

    Grunderwerbsteuer Festsetzung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Verwirklichen Sie einen Rechtsvorgang, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, unterliegt dieser der Grunderwerbsteuer.
    Erwerben Sie bspw. durch Kauf ein Grundstück, fällt dafür Grunderwerbsteuer an, sofern der Vorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
    Aber nicht nur der Kauf von Grundstücken löst Grunderwerbsteuer aus. Auch ein Grundstückstausch, das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren, die Abtretung eines Übereignungsanspruchs, die Abtretung von Rechten aus einem Kaufangebot oder aus einem Meistgebot, der Erwerb der Verwertungsbefugnis, der mindestens 95%ige Wechsel im Personenstand einer Gesellschaft sowie die Anteilsvereinigung und die Übertragung bzw. Veräußerung bereits vereinigter Anteile an einer Gesellschaft u.a. sind der Grunderwerbsteuer unterliegende Vorgänge.

    Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit. Erwerben Sie bspw. ein Grundstück von Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten oder von Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin/Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder von jemandem, mit dem Sie in gerader Linie verwandt sind, ist dieser Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterbinnen/Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Kaufpreis unter 2.500 €) sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
    Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Das ist bei einem Kauf der Kaufpreis. Hinzu kommen können bspw. die Übernahme von Belastungen oder die Gewährung von Wohn-/Nutzungsrechten.

    Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück und schließen Sie neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit der Veräußerin/dem Veräußerer oder einer/m mit dieser/m personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten ab, ist nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne gegeben. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer dann nicht nur vom Kaufpreis für das Grundstück selbst, sondern auch von den Baukosten berechnet.
    Die Höhe des Steuersatzes bestimmt jedes Land selbst. Die Steuersätze bewegen sich gegenwärtig in den einzelnen Ländern zwischen 3,5 und 6,5 v.H.
    Die Grunderwerbsteuer schulden regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten. Bei einem Kaufvertrag schulden Sie - und zwar unabhängig davon, ob Sie die Grundstückskäuferin/der Grundstückskäufer (Erwerberin/Erwerber) oder die Grundstücksverkäuferin/der Grundstücksverkäufer (Veräußerin/Veräußerer) sind - die Grunderwerbsteuer. In vielen Verträgen wird jedoch vereinbart, dass die Erwerberin/der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an die Erwerberin/den Erwerber richten. Zahlt die Erwerberin/der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch von der Veräußerin/vom Veräußerer fordern.

    Online-Dienst

    Grunderwerbsteuer Festsetzung

    ID: L100041_119364103

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Ansprechpartner

    Finanzamt Oranienburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Grüber-Platz 3

    16515 Oranienburg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 bis 15:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03301 857-0

    Fax: 03301 857-1300

    E-Mail: poststelle.fa-oranienburg@fa.brandenburg.de

    Internet

    Bankverbindung

    Finanzamt Oranienburg

    Empfänger: Finanzamt Oranienburg

    IBAN: DE77 1000 0000 0016 0015 08

    BIC: MARKDEF1100

    Stichwörter

    Finanzen, Steuer

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Soweit für Sie eine Anzeigepflicht besteht (bspw. beim Erwerb von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden), reichen Sie bitte die privatschriftschriftlichen Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt ein.
    In allen anderen Fällen wird das Finanzamt Sie ggf. auffordern, weitere Unterlagen (bspw. abgeschlossene Bau- oder Generalunternehmerverträge, Nachweise über valutierende Höhe von im Grundbuch eingetragenen Grundschulden) einzureichen.

    Formulare

     Onlineverfahren möglich: nein
     Schriftform erforderlich: ja
     Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Haben Sie einen rechtswirksamen Erwerbsvorgang über ein Grundstück verwirklicht, unterliegt dieser der Besteuerung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Haben Sie das Grundstück durch notarielle, gerichtliche oder behördliche Urkunde erworben, zeigt die Notarin/der Notar, das Gericht oder die Behörde diese Grundstücksübertragung unter Beifügung der beglaubigten Ausfertigung der Urkunde beim Finanzamt an. In allen anderen Fällen sind Sie und Ihre Vertragspartnerin/Ihr Vertragspartner verpflichtet, die Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt anzuzeigen.
    Das Finanzamt setzt dann die Grunderwerbsteuer mit Steuerbescheid gegen Sie oder Ihre Vertragspartnerin/Ihren Vertragspartner fest bzw. stellt die Steuerfreiheit fest.
    Nach vollständiger Zahlung der Grunderwerbsteuer übersendet das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an die Notarin/den Notar (im Falle der Steuerfreiheit erfolgt die sofortige Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung).
    Die Notarin/der Notar beantragt im Rahmen ihrer/seiner notariellen Verpflichtungen Ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.

    Fristen

    • Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht der Beteiligten: 2 Wochen nach Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs
    • Frist zur Zahlung der Grunderwerbsteuer: ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids

    Bearbeitungsdauer

    • ab Eingang der Anzeige beim zuständigen Finanzamt in der Regel 3 Monate
    • abhängig vom Umfang des Erwerbsvorgangs

    Kosten

    • keine;
    • es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Weitere Informationen

    Wenn Sie ein Grundstück erworben haben, wird eine Grunderwerbsteuer zu zahlen sein, soweit keine Steuerfreiheit gegeben ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Europa, Referat 31 am 21.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 21.07.2023

    Stichwörter

    Anzeigepflicht, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Grunderwerbsteuer, Kaufvertrag, Grunderwerbsteuerfestsetzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English