Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Studienvorbereitung und zum Studium

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Studienvorbereitung und zum Studium

    Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen , wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie den Studienabschluss noch nicht erreicht haben, diesen aber noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen können. Für die Aufenthaltsdauer gilt ein Aufenthalt von zehn Jahren in der Regel als Obergrenze.

    Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums kann die Ausländerbehörde in Fragen der Studienvoraussetzungen, des Studienverlaufs, des Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums gesichert sein.

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wird mindestens um ein Jahr und in der Regel um zwei Jahre oder um die verbleibende Dauer des Studiums verlängert.

    Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (z. B. ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für den Ausländer eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis um mindestens zwei Jahre verlängert. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, wird sie um seine Dauer verlängert.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Zuständig im Land Brandenburg sind die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

    Zuständigkeit

    Zuständig im Land Brandenburg sind die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Landkreis Barnim - Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Die Ausländerbehörde ist für alle aufenthalts- und passrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes und weiterer ausländerrechtlichen Bestimmungen, zuständig.
    Die Ausländerbehörde Barnim wird grundsätzlich dann zuständig, wenn der Hauptwohnsitz (Anmeldung beim Einwohnermeldeamt) von ausländischen Personen im Landkreis genommen wird.
    Ausländer benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, ausgenommen sind Bürger der Europäischen Union.

    Adresse

    Postanschrift

    Am Markt 1

    16225 Eberswalde

    Paul-Wunderlich-Haus

    Öffnungszeiten

    Dienstag 9 bis 18 Uhr Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 3334 214-2406

    Telefon Festnetz: +49 3334 214-1406

    E-Mail: auslaenderbehoerde@kvbarnim.de

    Internet

    Formulare

    Aufenthaltserlaubnis

    Stichwörter

    Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Pass oder Passersatz
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Bestehender Aufenthaltstitel
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Sperrkonto bei einer deutschen Bank, Stipendienbescheinigung oder Verpflichtungserklärung)
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Ggfls. Nachweise über erbrachte Leistungen im Studium
    • Mietvertrag

    Formulare

    • Formulare: behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach § 16b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.
    • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
    • Sie haben den Studienabschluss noch nicht erreicht und können nachweisen, dass Sie diesen in einem angemessenen Zeitraum erreichen können.
    • Ihr Lebensunterhalt ist für die gesamte Dauer des Studiums gesichert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden. Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
    • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

    Fristen

    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums

    • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
    • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen

    Weitere Informationen

    • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
      Telefon: 030 1815-1111
      Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
      Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
      https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 01.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Aufenthaltstitel, Studium, Aufenthaltserlaubnis, Vollzeitstudium, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Studentische Nebentätigkeiten, Beschäftigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de