Gaststättengewerbe Anzeige
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Beschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.
Online-Dienst
Gaststättengewerbe Anzeige
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden, § 1 Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung (BbgGastGZV)
Ansprechpartner
Stadt Ludwigsfelde - Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten, ohne Terminvereinbarung: Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Sprechzeiten, nur mit vorheriger Terminvereinbarung: Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03378 827-0
E-Mail: gewerbe@ludwigsfelde.de
erforderliche Unterlagen
In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholischer Getränke anzubieten.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
- Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
- Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Kosten
- bei Anzeige durch eine natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 €
- bei Anzeige durch eine juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 €; für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter erhöht sich die Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens um 18,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie am 12.08.2020