Gaststättengewerbe Anzeige
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Beschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.
zuständige Stelle
Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden, § 1 Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung (BbgGastGZV)
Ansprechpartner
Amt Kleine Elster (Niederlausitz) - SB Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Zu diesen Zeiten erreichen Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl telefonisch als auch persönlich im Amt. Montag: kein Sprechtag Dienstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 17.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: kein Sprechtag Öffnungszeiten: Zu diesen Zeiten ist unser Bürger-Service für Sie da. Außerdem können Auslagen eingesehen werden. Montag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 17.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: 8.00 Uhr - 13.00 Uhr
Kontakt
Internet
Stichwörter
Gewerbe, Gewerbeabmeldung, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, Gewerbebehörde, Gewerberegister
erforderliche Unterlagen
In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholischer Getränke anzubieten.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
- Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
- Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Kosten
- bei Anzeige durch eine natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 €
- bei Anzeige durch eine juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 €; für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter erhöht sich die Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens um 15,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €
(Tarifstellen 2.1.1.1.1 bis 2.1.1.1.3 der Anlage zur Gebührenordnung des MWAE)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie am 12.08.2020