Gaststättengewerbe Anzeige

    Gaststättengewerbe Anzeige

    Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.

    Beschreibung

    Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
    Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden, § 1 Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung (BbgGastGZV)

    Ansprechpartner

    32.2 Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathauspassage, Breite Straße 40

    16225 Eberswalde

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 5  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: ÖPNV-Information: Haltestelle: Am Markt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Breite Straße 41-44

    16225 Eberswalde

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00-12:00 Uhr, 13:00-18:00 Uhr Do. 09:00-12:00 Uhr, 13:00-16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03334 64-329

    Telefon Festnetz: 03334 64-322

    E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

    Kontaktperson

    Internet

    Stichwörter

    Gewerbe, Gewerbeabmeldung, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, Gewerbebehörde, Gewerberegister

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholischer Getränke anzubieten.

    Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.

    • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
    • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

    Kosten

    - bei Anzeige durch eine natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 €

    - bei Anzeige durch eine juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 €; für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter erhöht sich die Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens um 15,00 €

    - beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €

    (Tarifstellen 2.1.1.1.1 bis 2.1.1.1.3 der Anlage zur Gebührenordnung des MWAE)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie am 12.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de