Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen
Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.
Beschreibung
Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.
Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.
Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.
Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
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zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Unsere Besucherzeiten sind: Montag:09:00 – 12:00 Uhr Dienstag:09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag:09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag und Donnerstag: 08:00 – 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 – 18:00 Uhr Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Stichwörter
LASV, Soziales, Versorgung
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
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LASV
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
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Stichwörter
LASV, Soziales, Versorgung
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
- Zahlungsnachweise
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Formulare
Hinweise für Brandenburg: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Land Brandenburg:
Antragstellung formlos beim LASV unter der E-Mail-Adresse:
IFSG-Entschaedigung@LASV.Brandenburg.de
Voraussetzungen
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn
- Sie selbstständig sind
- Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und
- Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Weitere Informationen
Hinweise für Brandenburg: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt am 16.04.2020
Stichwörter
Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten, Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz