Kreistagswahl Feststellung
Alle im Land wahlberechtigte Personen können zur Kommunalwahl ihren Kreistag oder ihre Stadtverordnetenversammlung entweder per Briefwahl oder am Wahltag in einem Wahllokal wählen.
Beschreibung
Bei den Kommunalwahlen wählen die wahlberechtigten Bürger die Mitglieder für die Vertretungen in ihren jeweiligen kreisfreien Städten bzw. Landkreisen. Das sind im Einzelnen:
die Stadtverordnetenversammlungen der vier kreisfreien Städte bzw. die Kreistage der 14 Landkreise. Die Anzahl der Mitglieder in diesen Vertretungen richtet sich nach der Einwohnerzahl des Kreises. Jeder wahlberechtigte Bürger wird in das Wählerverzeichnis seines Wahlbezirkes eingetragen und er erhält eine Wahlbenachrichtigung. Mit dieser und dem Personaldokument nimmt er am Wahltag die Stimmabgabe im Wahllokal vor. Die Stimmabgabe kann auch per Briefwahl erfolgen. Sie muss schriftlich (z. B. Rückseite der Wahlbenachrichtigung), elektronisch oder per Fax beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Nach 18 Uhr am Wahltag werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt und die Zusammensetzung der Vertretungen bestimmt. Das vorläufige Ergebnis, das in der Wahlnacht ermittelt wurde, wird in den folgenden Tagen überprüft, um das endgültige Ergebnis durch den Kreiswahlausschuss festzustellen.
Online-Dienst
Kreistagswahl Feststellung des Wahlergebnisses
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
Ansprechpartner
Für Bleyen-Genschmar wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Wahlbenachrichtigung
- Personalausweis oder Reisepass
Formulare
- Antrag auf Briefwahl: Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder auch formlos per Email, Fax oder Onlineformular auf Website der gemeindlichen Wahlbehörde, bei digitaler Beantragung muss neben dem Namen, Vornamen, der Wohnadresse auch das Geburtsdatum angegeben sein.
- Wahlschein
- Amtlich hergestellter Stimmzettel
Voraussetzungen
Der Bürger muss wahlberechtigt sein, d. h. er muss folgende Bedingungen erfüllen:
- er muss Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sein,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Im Wahllokal erhält der Wähler nach Vorlage der Wahlbenachrichtigung und des Personaldokuments und der Überprüfung im Wählerverzeichnis den Stimmzettel. Die Stimmabgabe erfolgt unbeobachtet in der Wahlkabine durch Vergabe von 3 Stimmen auf dem Stimmzettel. Der ausgefüllte und gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne eingeworfen. Gleichzeitig wird die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt.
Nach Beantragung werden die Briefwahlunterlagen dem Wähler zugesendet. Die Stimmabgabe erfolgt unbeobachtet durch Vergabe von 3 Stimmen auf dem Stimmzettel. Der Stimmzettel wird in den inneren Stimmzettelumschlag eingelegt. Der beiliegende Wahlschein wird mit Datum und Unterschrift versehen und gemeinsam mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag in den äußeren Wahlumschlag eingelegt. Der verschlossene Wahlumschlag ist an die auf dem Wahlumschlag angegebene Adresse zu versenden.
Fristen
- Wahl im Wahllokal am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr
- Briefwahl, der Wahlbrief muss bis 18 Uhr am Wahltag eingegangen sein.
Bearbeitungsdauer
Ca. 5 bis 10 Minuten
Weitere Informationen
- Internetseiten des Kreiswahlleiters
- Internetseiten der örtlichen Wahlbehörde
- Wahlbekanntmachungen im Amtsblatt
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales Referat 23 am 24.04.2020