Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung

    Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung

    Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt i. d. R. zu Beginn eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Antragstellung durch den Arbeitnehmer (ggf. durch den Arbeitgeber) bei der Finanzverwaltung.

    Beschreibung

    Jedem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer grds. elektronisch mitgeteilt ( elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM). Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) haben in der Regel keine Bedeutung mehr. Der Arbeitgeber benötigt vom Arbeitnehmer für den elektronischen Datenabruf lediglich die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt.

    Eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird nur dann ausgestellt, um bei fehlerhaften, nicht sofort korrigierbaren Daten einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu ermöglichen.

    • Hierfür muss ein Antrag mit Nachweis der korrekten Personenstandsdaten beim Finanzamt gestellt werden.
    • Die fehlerhaften Daten werden vom Finanzamt zur Klärung und Korrektur an die Meldebehörde weitergegeben.
    • Die jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist dem Arbeitgeber vorzulegen, der dann nicht (mehr) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, sondern die der Bescheinigung zugrunde legt. Gleichzeitig wird der Zugriff für den Arbeitgeber auf die ELStAM des Arbeitnehmers gesperrt.
    • Nach Klärung des Fehlers mit der Meldebehörde erhält der Arbeitgeber automatisiert eine Nachricht vom Finanzamt, dass die Sperrung aufgehoben ist und die korrigierten ELStAM abrufbar sind.
    • Der Arbeitnehmer erhält keine Mitteilung des Finanzamts. Die Korrektur der ELStAM ist aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich.
    • Sollte die Sperrung der ELStAM vor dem erstmaligen Abruf durch diesen Arbeitgeber erfolgt sein, erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Nachricht von seinem Finanzamt. Hierüber hat er seinen Arbeitgeber zu informieren.

    Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern:

    1. Arbeitnehmern, die aus dem Ausland zuziehen und im Inland ihren Wohnsitz begründen, wird automatisch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt.

    • Ist eine Steueridentifikationsnummer für den Arbeitnehmer noch nicht erteilt, stellt das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres aus.
    • Diese muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen. Die Bescheinigung ersetzt auch in diesen Fällen die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der ELStAM.

    2. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben und sich hier auch nur kurzfristig (höchstens 6 Monate) aufhalten und bestimmte Steuerfreistellungen oder Steuerfreibeträge beanspruchen möchten, erhalten keine „(Ersatz)Bescheinigung“ für den Lohnsteuerabzug, sondern eine „Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“.

    • Diese wird vom Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers ausgestellt.
    • Der Arbeitnehmer kann auch seinen Arbeitgeber mit der Antragstellung beauftragen.

    3. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland zwar keinen Wohnsitz aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt (= Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) haben, erhalten von Ihrem Wohnsitz-Finanzamt (=Finanzamt, das für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist) auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“.

    Online-Dienst

    Lohnsteuer

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    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2024 (von: Rüsing, Tim)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Rüsing, Tim)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    zuständige Stelle

    zuständiges Finanzamt

    Zuständigkeit

    In der Regel

    -    die Service- und Informationsstelle Ihres zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes,

    -    die Lohnsteuerarbeitgeberstelle des für Ihren Arbeitgeber zuständigen Betriebsstätten- Finanzamtes

    -    Ihr Arbeitgeber

    Ansprechpartner

    Finanzamt Eberswalde

    Adresse

    Hausanschrift

    Tramper Chaussee 5

    16225 Eberswalde

    Öffnungszeiten

    Montag         08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag      08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch      08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr Freitag         08:00 bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03334 275-4000

    Fax: 03334 275-4700

    E-Mail: poststelle.fa-eberswalde@fa.brandenburg.de

    Bankverbindung

    Finanzamt Eberswalde

    Empfänger: Finanzamt Eberswalde

    IBAN: DE22 1000 0000 0017 0015 01

    BIC: MARKDEF1100

    Stichwörter

    Finanzen, Steuer

    Version

    Technisch erstellt am 22.11.2018 (von: Schulze, Ralf)

    Technisch geändert am 19.07.2023 (von: Scheibeler, Florentine)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale:

    -           Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität

    Formulare

    Vordrucke zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen stehen online zur Verfügung; entweder über das Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen ( www.formulare-bfinv.de ) oder im ELSTER-Online-Portal oder auf der Internetseite Ihres Finanzamtes ( www.finanzamt.brandenburg.de ).

    Die Anträge liegen aber auch in Papierform im Finanzamt aus.

    Voraussetzungen

    Aufnahme eines Dienst/Arbeitsverhältnisses

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt personell durch das Wohnsitz-Finanzamt oder Betriebsstätte-Finanzamt.

    Fristen

    Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beantragen, für das sie gelten sollen.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Finanzverwaltung: keine

    Arbeitnehmer / Arbeitgeber: hier nicht bekannt

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg am 16.04.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.04.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 10.07.2023 (von: Gehricke, Vivien)

    Stichwörter

    Betriebsstättenfinanzamt, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Identifikationsnummer, Lohnkonto

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)