vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Baumfällgenehmigung Erteilung

    Hinweise für Brandenburg: Baumfällgenehmigung Erteilung

    Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Online-Dienst

    Baumfällgenehmigung

    ID: L100041_113297571

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    Version

    Technisch erstellt am 30.08.2023 (von: Bruck, Jürgen)

    Technisch geändert am 30.08.2023 (von: Bruck, Jürgen)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    zuständige Stelle

    Hinweise für Brandenburg: Baumfällgenehmigung Erteilung

    Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Stadtservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Oranienburger Straße 2

    16540 Hohen Neuendorf

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Anzahl: 40
    Gebühren: nein


    Parkplatz: E-Auto Ladestation
    Anzahl: 4
    Gebühren: ja

    Hohen Neuendorf S- Bahnhof

    Bus: 809

    Bus: 822

    S-Bahn: S1

    S-Bahn: S8


    Hohen Neuendorf West

    Regionalbahn: RB20


    Hohen Neuendorf, Waldschule

    Bus: 809

    Bus: 822

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo.   08:00 - 12:00 Uhr Di.     08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do.    08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

    Version

    Technisch erstellt am 06.01.2023 (von: Prochazka, Inka)

    Technisch geändert am 06.09.2023 (von: Bruck, Jürgen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch erstellt am 27.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Lajko, Christian)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)