Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Sonntagsfahrverbot von Lastkraftwagen erhalten?

    Beschreibung

    In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    Das Verbot gilt nicht für:
     

    • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
    • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

    Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

    Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam)

    Feiertage in diesem Sinne sind

    • Neujahr
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • Tag der Arbeit (1. Mai)
    • Christi Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
    • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
    • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
    • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
    • 1. und 2. Weihnachtstag.

    Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot genehmigen.

    Die Landeshauptstadt Potsdam ist hierfür örtlich zuständig, wenn die Ladung in Potsdam aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Potsdam hat.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 4753 Arbeitsgruppe Untere Straßenverkehrsbehörde

    Beschreibung

    Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die Erteilung verkehrsbehördlicher Anordnungen und Genehmigungen sowie straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse, außer im Fall von Baustellen und Containerumzügen.

    • Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lichtzeichenanlagen
    • Ausnahmegenehmigungen für Parken, von Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. Ferienreiseverordnung, Gefahrenguttransporte, Werkstattwagen
    • Parkplätze für Behinderte
    • Genehmigungen für Taxi und Mietwagen
    • Genehmigungen für sog. Velo-Taxi
    • Genehmigungen für Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für ambulanten Handel, gastronomische Freiflächennutzung, Feste / Veranstaltungen, Promotion-Aktionen
    • Dreherlaubnisse für Film- und Fernsehaufnahmen
    • Werbung im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, Kleinwerbeanlagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Straße 104

    14473 Potsdam

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2893251

    Fax: 0331 2893293

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 25.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam)

    Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich, vorzugsweise unter Verwendung des Antragsformulars zu beantragen.

    Werden außerhalb von Potsdam zugelassene Fahrzeuge eingesetzt, sind zusätzlich die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) in Kopie beizufügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam)

    §§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)

     § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung (FerReiseV)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam)

    Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel 2 Wochen.

    Bei einer Jahresgenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, vor Erteilung der begehrten Genehmigung, die Industrie- und Handelskammer anzuhören.

    Kosten

    Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam)

    • ca.  80,00 Euro - für die Erteilung einer Einzelgenehmigung
    • ca. 300,00 Euro - für die Erteilung einer Jahresgenehmigung
    • ca. 150,00 Euro - für eine Genehmigung zur Durchführung von Fahrten für Sport- und Freizeitzwecke während der Saison (vom 01.04. bis zum 31.10.)

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2022

    Stichwörter

    LKW-Fahrverbot, Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot, LKW, Sonntagsfahrgenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de