Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung
Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Sonntagsfahrverbot von Lastkraftwagen erhalten?
Beschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam)
Feiertage in diesem Sinne sind
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- 1. und 2. Weihnachtstag.
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot genehmigen.
Die Landeshauptstadt Potsdam ist hierfür örtlich zuständig, wenn die Ladung in Potsdam aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Potsdam hat.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Potsdam - 4753 Arbeitsgruppe Untere Straßenverkehrsbehörde
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die Erteilung verkehrsbehördlicher Anordnungen und Genehmigungen sowie straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse, außer im Fall von Baustellen und Containerumzügen.
- Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lichtzeichenanlagen
- Ausnahmegenehmigungen für Parken, von Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. Ferienreiseverordnung, Gefahrenguttransporte, Werkstattwagen
- Parkplätze für Behinderte
- Genehmigungen für Taxi und Mietwagen
- Genehmigungen für sog. Velo-Taxi
- Genehmigungen für Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für ambulanten Handel, gastronomische Freiflächennutzung, Feste / Veranstaltungen, Promotion-Aktionen
- Dreherlaubnisse für Film- und Fernsehaufnahmen
- Werbung im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, Kleinwerbeanlagen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0331 2893251
Fax: 0331 2893293
Kontaktperson
Herr Engelhard
Herr Gehre
Internet
Formulare
Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot - Antrag
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam)
Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich, vorzugsweise unter Verwendung des Antragsformulars zu beantragen.
Werden außerhalb von Potsdam zugelassene Fahrzeuge eingesetzt, sind zusätzlich die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) in Kopie beizufügen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam)
§§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung (FerReiseV)
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam)
Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel 2 Wochen.
Bei einer Jahresgenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, vor Erteilung der begehrten Genehmigung, die Industrie- und Handelskammer anzuhören.
Kosten
Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam)
- ca. 80,00 Euro - für die Erteilung einer Einzelgenehmigung
- ca. 300,00 Euro - für die Erteilung einer Jahresgenehmigung
- ca. 150,00 Euro - für eine Genehmigung zur Durchführung von Fahrten für Sport- und Freizeitzwecke während der Saison (vom 01.04. bis zum 31.10.)
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
LKW-Fahrverbot, Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot, LKW, Sonntagsfahrgenehmigung