Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Förderung von Projekten der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
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Beschreibung
Einige Landkreise / Kreisfreie Städte fördern auf der Grundlage der §§ 11–14 i. V. m. § 74 SGB VIII (Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe) Projekte der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
Online-Dienst
Förderung von Projekten der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Jugendämter der Landkreise / kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Amt für Kitas, Schule und Sport
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: jugendamt@stadt-brandenburg.de
Internet
Stichwörter
Jugend, Soziales
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg