Wohnsitz Abmeldung
Ihre neue Wohnung liegt nicht im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden. Wie, erfahren Sie hier.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Online-Dienst
Abmeldung ins Ausland
Online erledigen
Zahlungsweise
- Lastschriftverfahren
- SEPA-Lastschrift
- Paypal
- Überweisung
- SEPA-Überweisung
- Rechnung
Vertrauensniveau
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weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Zuständigkeit
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Ansprechpartner
Gemeinde Kloster Lehnin - FB 2 Sachgebiet 24 - Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Busanbindung
Linie:- Bus: 580, 554, 553, 645
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 12:00 Uhr Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 07:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Fr. geschlossen/ Onlineterminvergabe
Kontakt
Fax: 03382 730762
E-Mail: buergerservice@lehnin.de
Internet
Formulare
Einverständnigserklärung Umzug eines minderjährigen Kindes
Anmeldung
Abmeldung
Wohnungsgeberbescheinigung
Abmeldung einer Nebenwohnung
Stichwörter
Ehe, Feuerwehr, Feuerwehrberater Feuerwehrberaterin, freiwillige Feuerwehr, Friedhof, Gewerbe, Gewerbeabmeldung, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, Gewerbebehörde, Gewerberegister, Hochzeit, Hundabmeldung, Hundanmeldung, Meldeamt, Meldewesen, Ordnung, Ordnungsamt, Ordnungsangelegenheiten, Ordnungsbehörde, Ordnungsrecht, Passbehörde, Personalausweisbehörde, Standesamt, Sterbeurkunde
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015