Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitz
Hinweise für Brandenburg: Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitz
Wie melde ich einen Zweitwohnsitz an?
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Hinweise für Potsdam: Nebenwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, jede weitere seine Nebenwohnung (sog. Zweitwohnung).
Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend benutzte Wohnung.
Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in / aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden.
Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Hinweise zur An-/ Ummeldung minderjähriger Kinder
Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG). Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer andere Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder an-/ ummeldet, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Einverständniserklärung des anderen Elternteils, wenn:
■ bislang eine gemeinsame Hauptwohnung bestand und das Kind von nur einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet wird
oder
■ wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Kindes von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird - der Einverständniserklärung ist die Kopie des Personalausweises/ Reisepass des anderen Elternteils beizufügen
- Sorgerechtsbescheinigung bei unverheirateten Eltern
- Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung
Bei An- oder Ummeldung einer Nebenwohnung ist eine Zustimmungserklärung durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen zur Ausführung eines Meldevorgangs für einen minderjährigen Einwohner grundsätzlich die Sorgerechtserklärung.
Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit:
- Sorgerechtsbeschluss/ Scheidungsurteil
- Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
- schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/ Lebensmittelpunkt des Kindes
- dazu Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten
- Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, jede weitere seine Nebenwohnung (sog. Zweitwohnung).
Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend benutzte Wohnung.
Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in / aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden.
Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Hinweise zur An-/ Ummeldung minderjähriger Kinder
Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG). Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer andere Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder an-/ ummeldet, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Einverständniserklärung des anderen Elternteils, wenn:
bislang eine gemeinsame Hauptwohnung bestand und das Kind von nur einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet wird
oder
wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Kindes von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird - der Einverständniserklärung ist die Kopie des Personalausweises/ Reisepass des anderen Elternteils beizufügen
- Sorgerechtsbescheinigung bei unverheirateten Eltern
- Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung
Bei An- oder Ummeldung einer Nebenwohnung ist eine Zustimmungserklärung durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen zur Ausführung eines Meldevorgangs für einen minderjährigen Einwohner grundsätzlich die Sorgerechtserklärung.
Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit:
- Sorgerechtsbeschluss/ Scheidungsurteil
- Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
- schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/ Lebensmittelpunkt des Kindes
- dazu Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten
- Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung
Online-Dienst
Online-Terminverwaltung Bürgerservicecenter (Beantragung)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Zuständigkeit
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Potsdam - 3221 Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter
Aktuelles
Beschreibung
Der Bürgerservice bietet neben den klassischen Aufgaben einer Einwohnermeldebehörde (An-, Ab- und Ummeldungen des Haupt- bzw. Nebenwohnsitzes; Erstellung von Personalausweisen und Reisepässen) auch eine Vielzahl von Dienstleistungen anderer Bereiche und Arbeitsgruppen der Stadtverwaltung an.
Dies betrifft zum Beispiel die Ummeldung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Landeshauptstadt Potsdam. Bitte beachten Sie, dass die Kfz-Angelegenheiten hier nur für Privatpersonen durchgeführt werden!
Darüber hinaus sind im Bürgerservice Antragsformulare für verschiedene Verwaltungs- und andere Angelegenheiten zu erhalten.
Ebenso werden im Bereich Bürgerservice die Fundsachen verwaltet und deren Versteigerung vorbereitet.
Sie haben die Möglichkeit
- telefonisch (+49 331 289-1111) einen Termin zu erhalten
- jetzt online in der Terminverwaltung-Online des Bürgerservicecenters einen Termin vereinbaren
- unter Statusabfrage Personalausweis und / oder Reisepass zu erfahren, ob Ihr Dokument zur Abholung bereit liegt
Angebote von Serviceleistungen:
- Auskünfte über Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten von Ämtern der Stadtverwaltung Potsdam
- Auskünfte zu Öffnungszeiten anderer Behörden und Institutionen
- Ausgabe von Vordrucken, Informationsmaterialien und Merkblättern, sofern vorhanden
- Aushang öffentlicher Bekanntmachungen
- Einsichtnahmen in Satzungen und Gebührenordnungen der Stadt Potsdam
- sich in Listen bei Volksbegehren eintragen (außer samstags)
- Ihren Kirchen Ein- oder Austritt melderechtlich erfassen lassen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Im Rahmen einer Erprobungsphase für den neuen Standort in der Yorckstraße ist jeden Mittwoch grundsätzlich nur die Vorsprache ohne Termin möglich. An allen anderen Werktagen findet eine Bearbeitung Ihrer Anliegen ausschließlich mit Termin statt. Der Informationstresen ist samstags grundsätzlich nicht besetzt. Mo 10:00 – 18:00 Uhr Di 08:00 – 18:00 Uhr Mi 08:00 – 18:00 Uhr (terminlose Vorsprache!) Do 08:00 – 18:00 Uhr Fr 08:00 – 14:00 Uhr Sa 08:00 - 12:00 Uhr (Infotresen nicht besetzt!) Hinweis zu den Öffnungszeiten vor oder zu Feiertagen : Am 24. und 31. Dezember bleibt das Bürgerservicecenter geschlossen. An den Samstagen vor Ostern und Pfingsten bleibt das Bürgerservicecenter geschlossen und schließt am Gründonnerstag jeweils bereits um 16:00 Uhr.
Kontakt
De-Mail: buergerservice@Rathaus.Potsdam.de
De-Mail: fundbuero@rathaus.potsdam.de
De-Mail: Auslandsbeglaubigung@rathaus.potsdam.de
Telefon Festnetz: 0331 2891111
Fax: 0331 2893814
Internet
Formulare
Checkliste Umzug - Merkblatt
Informationen zum Bundesmeldegesetz
Anmeldung bei der Meldebehörde - Beiblatt
Wohnungsgeberbestätigung - Formular
Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein) - Formular
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Hinweise für Potsdam: Nebenwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)
- Wohnungsgeberbestätigung
- vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen - Der Personalausweis und / oder Reisepass
- alle Dokumente (z.B. Kinderausweise / -reisepässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
- ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
- ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
- Sorgerechtsbeschluss oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
- Wohnungsgeberbestätigung
- vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen - Der Personalausweis und / oder Reisepass
- alle Dokumente (z.B. Kinderausweise / -reisepässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
- ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
- ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
- Sorgerechtsbeschluss oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Hinweise für Potsdam: Nebenwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Potsdam: Nebenwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)
-
ca. 10 Minuten (ohne Wartezeit)
-
ca. 10 Minuten (ohne Wartezeit)
Kosten
Hinweise für Potsdam: Nebenwohnung - Anmeldung (IES:Potsdam)
Es fallen keine Gebühren an.
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, Dr. Laier, RL VII2 am 19.11.2015