Berufsregister für Steuerberater Eintragung
In das bei der Steuerberaterkammer Brandenburg geführte Berufsregister werden alle Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften eingetragen, die ihre berufliche Niederlassung bzw. ihren Sitz im Kammerbezirk haben.
Beschreibung
In das bei der Steuerberaterkammer Brandenburg geführte Berufsregister werden alle Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften eingetragen, die ihre berufliche Niederlassung bzw. ihren Sitz im Kammerbezirk haben. Ergeben sich Änderungen der eingetragenen Tatsachen, dann müssen diese der Steuerberaterkammer mitgeteilt werden.
Die nachstehenden Tatsachen bzw. deren Änderung sind melde- beziehungsweise eintragungspflichtig:
- wenn Sie als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in dem Bezirk bestellt werden, für den das Register geführt wird, oder wenn Sie Ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen:
- Name, Vorname
- Geburtstag, Geburtsort
- Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und die Bezeichnung nach der Fachberaterordnung
- Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes
- sämtliche weitere Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigen im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes
- das Bestehen eines Berufsverbotes im Sinn von § 90 Abs. 1 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes
- sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters
- wenn Steuerberatungsgesellschaften im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn Sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen
- Firma oder Name und Rechtsform
- Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
- Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes
- Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner
- sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- wenn Sie als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte weitere Beratungsstellen in dem Registerbezirk errichten werden
- Name und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
- Anschrift der weiteren Beratungsstelle
- Name der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
- wenn Steuerberatungsgesellschaften weitere Beratungsstellen im Registerbezirk errichten werden
- Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
- Anschrift der weiteren Beratungsstelle
- Name der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
Online-Dienst
Berufsregister
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Steuerberaterkammer Brandenburg
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Mitgliedererfassungsbogen
Nachweise Behörden (z. B. bei Namensänderung)
Formulare
Mitgliedererfassungsbogen
Schriftformerfordernis
Voraussetzungen
Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Niederlassung bzw. Sitz im Land Brandenburg
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Melden Sie der Steuerberaterkammer die eintragungspflichtigen Tatsachen bzw. deren Änderung.
Meldepflichtig sind nicht nur Verlegungen in einen bestimmten Registerbezirk, sondern auch aus einem Registerbezirk. Dies melden Sie der bisher zuständigen Steuerberaterkammer.
Löschungen sind ebenfalls meldepflichtig.
Die Daten werden nach der Meldung von der Steuerberaterkammer in das Berufsregister eingetragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung hängt von der vollständigen Vorlage sowie der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen ab.
Kosten
Beiträge und Gebühren gemäß § 79 StBerG
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg am 17.12.2019