Jagdschein Erteilung

    Jagdschein Erteilung

    Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt.

    Beschreibung

    Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn bei der Beantragung folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
    • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz, die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
    • Mindestalter 18 Jahre. Mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
    • Jagdscheine gibt es auch für Falkner und Falknerinnen sowie für ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Uckermark

    ID: L100041_115393176

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Untere Jagdbehörden

    Ansprechpartner

    Für Kreis Uckermark (Brandenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung

    Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung

    Lichtbild

    Formulare

    Formulare stehen bei den unteren Jagdbehörden online zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines schriftlich bei der unteren Jagdbehörde, wo der Jäger oder die Jägerin den Hauptwohnsitz hat.

    Fristen

    Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines

    Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

    Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.

    Weitere Informationen

    Verfahren zur Erteilung von Jugendjagdscheinen, Falknerjagdscheinen und Ausländerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 17.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de