Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    Die Erlaubnis zum Import oder Export von Abfällen für die Verbringung von Abfällen aus Deutschland in ein Drittland oder aus einem Drittland nach Deutschland können Sie bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH beantragen.

    Beschreibung

    Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EWR-Staaten sowie der Schweiz ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt haben. Dieses Verfahren ist für alle Abfälle der Gelben Abfallliste verpflichtend.

    Hinweis: Für die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach

    • Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
    • Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
    • Empfängerstaat.

    Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den „ Konsolidierten Abfalllisten " der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.

    Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr.

    Die Behörden können auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Ein- beziehungsweise Ausfuhr so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.

    Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten lediglich Informationspflichten.

    Online-Dienst

    Serviceportal der SBB

    ID: L100041_109230550

    Beschreibung

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Ansprechpartner

    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

    Adresse

    Hausanschrift

    Großbeerenstr. 231

    14480 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 331 2793-0

    Fax: +49 331 2793-20

    E-Mail: info@sbb-mbh.de

    Internet

    Stichwörter

    Abfallentsorgung, Entsorgung, Sonderabfall, Sondermüll

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.

    Formulare

    Die notwendigen Formulare sind in der Verordnung (EG) 1013/2006 festgelegt.

    Ein persönliches Erscheinen des Antragstellers ist nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    Die Abfälle sind entweder

    • zur Beseitigung bestimmt oder
    • in der Gelben Abfallliste aufgeführt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular.

    Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen auf den Seiten des Umweltbundesamtes zum Download zur Verfügung.

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.

    Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von

    • der zuständigen Behörde des Versandortes und
    • der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
    • eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde

    Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausführ erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.

    Fristen

    Gültigkeit einer Bewilligung 1 Jahr (bei Anlagen mit Vorabzustimmung bis zu 3 Jahren)

    Bearbeitungsdauer

    30 Tage nach Erteilung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort (Gemäß Verordnung (EG) 1013/2006)

    Kosten

    abhängig vom Einzelfall, je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden. Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nurkleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5 am 25.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 22.11.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 15.09.2023 (von: Gehricke, Vivien)

    Stichwörter

    Grenzüberschreitend, gelber Abfall, Entsorgung, Abfall, Müll, Mülltransport, Abfallverbringung, Abfalltransport

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)