Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste

    Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste

    Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

    Beschreibung

    Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen III, IIIA und IIIB sowie V Teil 1 Liste B der VVA gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie für die meisten  Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten "Allgemeinen Informationspflichten".

    Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die "Allgemeinen Informationspflichten" gemäß Artikel 18 der VVA. Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der VVA mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen, welcher bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein muss und der inhaltlich die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 VVA erfüllen muss. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern (vgl. auch Artikel 18   Absatz 2 VVA). Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.

    Online-Dienst

    Serviceportal der SBB

    ID: L100041_109230550

    Beschreibung

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Ansprechpartner

    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

    Adresse

    Hausanschrift

    Großbeerenstr. 231

    14480 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 331 2793-0

    Fax: +49 331 2793-20

    E-Mail: info@sbb-mbh.de

    Internet

    Stichwörter

    Abfallentsorgung, Entsorgung, Sonderabfall, Sondermüll

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Der Abfall ist in Anhang III der EU VO 1013/2006 gelistet,

    • der Abfall wird Verwertet,
    • es gibt kein Verbot gemäß? Kapitel 6 der EU VO 1013/2006,
    • ordnungsgemäß ausgeführtes Formular und Vertrag nach Artikel 18   der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
    • Vertrag über die Verwertung des Abfalls zwischen Ihnen als Veranlasser der Verbringung und dem Empfänger nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen als Exporteur mit dem Empfänger der Abfälle einen Entsorgungsvertrag über die Rücknahme der Abfälle abschließen, sofern eine Rückholung erforderlich ist. Den Vertrag müssen Sie Kontrollbehörden und der nach Landesrecht zuständigen Abfallbehörde auf Nachfrage übermitteln.

    Zusätzlich muss die Person, die die Verbringung veranlasst vor jedem Abfalltransport das Formular "Versandinformationen" ausfüllen (Anhang VII der Verordnung (EG) 1013/2006). Dieses muss der Transporteur beim Transport der Abfälle mitführen.

    Bei der Übernahme der Abfälle unterschreiben der Empfänger beziehungsweise der Betreiber der Entsorgungsanlage das Formular und verwahren es. Die Person, die die Verbringung veranlasst erhält eine Kopie davon.

    Fristen

    Die Formulare und Kopien davon müssen alle Beteiligten drei Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen jederzeit vorlegen.

    Hinweis: Im Rahmen von Kontrollen und/oder Überwachungen können verschiedene Behörden, beispielsweise die zuständige Abfallrechtsbehörde oder die Polizei, die Vorlage der Dokumente verlangen.

    Kosten

    Ggf. nach Aufwand (insbesondere bei Rückholungen) gemäß Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV), Tarifstellen 3.23.1 - 3.23.4

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 29.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Müll, Abfall, Entsorgung, grüner Abfall, Grenzüberschreitend, Abfalltransport, Mülltransport, Abfallverbringung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English