Errichtung von Anlagen Genehmigung

    Baugenehmigung Erteilung

    Informationen zur Erteilung von Baugenehmigungen

    Beschreibung

    Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig.

    Online-Dienst

    Bauantrag

    ID: L100041_119467376

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2024 (von: Feeder, Klaus)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Feeder, Klaus)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    zuständige Stelle

    Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt

    Ansprechpartner

    Landkreis Oberhavel - Fachdienst Technische Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Adolf-Dechert-Straße 1

    16515 Oranienburg

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03301 601-3611

    Fax: 03301 601-80519

    E-Mail: fb.bauordnung@oberhavel.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2024 (von: Feeder, Klaus)

    Technisch geändert am 23.09.2024 (von: Feeder, Klaus)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:

    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • amtlicher Lageplan

    Formulare

    Voraussetzungen

    Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden.  Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

    Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.

    Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.

    Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.  

    Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.

    Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.

    Fristen

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

    Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

    Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.

    Kosten

    1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

    Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

    Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

    § 16 Gebührengesetz Brandenburg

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung am 19.08.2019

    Version

    Technisch erstellt am 26.09.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Angrenzerbeteiligung, Errichtung, Nutzungsänderung, LBO, Hausbau, Außen, Gartenlaube bauen, Gartenlaube errichten, Baunatrag, Bauleitererklärung, Gebäuden und Gebäudeteilen, Gartenlauben, Nutzungsänderung bauliche Anlage, Gartenlaube, Garage bauen, Genehmigung für Windenergieanlagen, Baugenemigung, Bauberatung, Bauverordnung, bauen, verfahrensfreies Bauvorhaben, Baubeginn, Carport errichten, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Geltungsdauer der Baugenehmigung, Anlagen der Außenwerbung, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Carport, Carport bauen, Landesbauverordnung, Garage, Abbruch, Bauverfahren, Bauantragsformular, Baunantrag, Garage abreißen, Garage errichten, Wohnungsbau, Nutzungsänderung von Anlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)