Hausnummernvergabe
Hausnummern werden von der Kommune vergeben.
Beschreibung
Hausnummern werden aufgrund von Bauanträgen, Mitteilungen über Baumaßnahmen oder auf Antrag der Eigentümer durch die verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Städte vergeben. Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadt- bzw. Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.
Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es erforderlich werden, bestehende Hausnummern zu ändern.
Die Kontrolle, ob eine Hausnummer durch den Eigentümer des Grundstücks/Hauses angebracht wurde, obliegt den Kommunen als allgemeine Ordnungsbehörde. Die örtliche Hausnummernbeschilderung wird ebenfalls bei Beanstandungen überprüft. Der/die Grundstückseigentümer/in wird danach aufgefordert, für eine vom Verkehrsraum aus sichtbare Hausnummer zu sorgen.
Hinweise für Hennigsdorf: Hausnummernvergabe
Die Vergabe einer Hausnummer erfolgt aus ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Rechtsgrundlage für diese Vergabe sind die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und Abs. 2, des § 15 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg sowie § 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hennigsdorf über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung -Stadtordnung- in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere ist die schnelle Erreichbarkeit und ein leichtes Auffinden erschlossener Grundstücke vom öffentlichen Straßenraum dafür maßgebend. Sie dient u. a. „dem Schutz der Bürger in Notfällen“, d. h. es muss eine schnelle und eindeutige Erreichbarkeit für die Polizei und Rettungsdienste gewährleistet werden. Dieses gilt insbesondere für Grundstücke, die für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Betriebe und Erholungsgrundstücke).
Jedes bebaute Grundstück ist vom Eigentümer oder der Eigentümerin mit der dem Grundstück durch Bescheid der Stadt Hennigsdorf zugewiesenen Hausnummer innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist zu versehen. Die zugewiesene Hausnummer ist unmittelbar neben oder über dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor beziehungsweise der Eingangstür anzubringen. Die Hausnummer muss auch bei Dunkelheit von der Straße aus deutlich erkennbar sein, ohne dass es eines zusätzlichen Anleuchtens durch Dritte bedarf. Eine Beleuchtung der Hausnummer ist dann erforderlich, wenn durch die örtliche Umgebung nicht ausreichende Sichtbarkeit von der Straße aus gegeben ist.
Die Vergabe einer Hausnummer erfolgt aus ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Rechtsgrundlage für diese Vergabe sind die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und Abs. 2, des § 15 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg sowie § 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hennigsdorf über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung -Stadtordnung- in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere ist die schnelle Erreichbarkeit und ein leichtes Auffinden erschlossener Grundstücke vom öffentlichen Straßenraum dafür maßgebend. Sie dient u. a. "dem Schutz der Bürger in Notfällen", d. h. es muss eine schnelle und eindeutige Erreichbarkeit für die Polizei und Rettungsdienste gewährleistet werden. Dieses gilt insbesondere für Grundstücke, die für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Betriebe und Erholungsgrundstücke).
Jedes bebaute Grundstück ist vom Eigentümer oder der Eigentümerin mit der dem Grundstück durch Bescheid der Stadt Hennigsdorf zugewiesenen Hausnummer innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist zu versehen. Die zugewiesene Hausnummer ist unmittelbar neben oder über dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor beziehungsweise der Eingangstür anzubringen. Die Hausnummer muss auch bei Dunkelheit von der Straße aus deutlich erkennbar sein, ohne dass es eines zusätzlichen Anleuchtens durch Dritte bedarf. Eine Beleuchtung der Hausnummer ist dann erforderlich, wenn durch die örtliche Umgebung nicht ausreichende Sichtbarkeit von der Straße aus gegeben ist.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hennigsdorf: Hausnummernvergabe
Dem Antrag ist ein Lageplan mit der Eintragung des betreffenden Grundstücks und Kennzeichnung des Zuganges beizulegen.
Dem Antrag ist ein Lageplan mit der Eintragung des betreffenden Grundstücks und Kennzeichnung des Zuganges beizulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hennigsdorf: Hausnummernvergabe
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, des § 15 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg
§ 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hennigsdorf über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung -Stadtordnung- in der jeweils gültigen Fassung
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, des § 15 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg
§ 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hennigsdorf über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung -Stadtordnung- in der jeweils gültigen Fassung
Kosten
Hinweise für Hennigsdorf: Hausnummernvergabe
- lt. Verwaltungsbebührensatzung der Stadt Hennigsdorf; Anlage 1, Teil B, Tarif-Nr. 10
- Vergabe einer Hausnummer: 87,20 €
- Vergabe jeder weiteren Hausnummer (räumlich zusammenhängend): 8,70 €
- lt. Verwaltungsbebührensatzung der Stadt Hennigsdorf; Anlage 1, Teil B, Tarif-Nr. 10
- Vergabe einer Hausnummer: 87,20 €
- Vergabe jeder weiteren Hausnummer (räumlich zusammenhängend): 8,70 €
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
Grundstück, Vergabe von Hausnummern