Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft

    Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft

    Wann muss ich ein Gaststättengewerbe anzeigen, was zählt dazu?

    Beschreibung

    Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

    • um welche Betriebsart es sich handelt und
    • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

    Als wesentliche Betriebsarten kommen in Betracht:

    • Imbiss / Schnellrestaurant
    • Schankwirtschaft
    • Speisewirtschaft
    • Schank- und Speisewirtschaft
    • Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
    • Tanzlokal
    • Freischankfläche (Biergarten)
    • Café
    • Bar
    • Diskothek
    • Autobahnraststätte
    • Trinkhalle
    • Warenhausgaststätte

    Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 1 BbgGastGZV.

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz - OBG)

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Stadt Nauen - Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenstraße 1

    14641 Nauen

    Ein barrierefreier Zugang zum Gebäude Schützenstraße 1 ist über den Fahrstuhl am Nebeneingang in der Schützenstraße möglich.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Der Fahrstuhl ist über den Nebeneingang in der Schützenstraße erreichbar und ermöglicht einen barrierefreien Zugang zum Gebäude der Schützenstraße 1.

    Lieferanschrift

    Rathausplatz 1

    14641 Nauen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Der Fahrstuhl ist über den Nebeneingang in der Schützenstraße erreichbar und ermöglicht einen barrierefreien Zugang zum Gebäude der Schützenstraße 1.

    Postfachadresse

    Postfach 1129

    14631 Nauen

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten der Stadtverwaltung Montag nach Terminvereinbarung Dienstag 13:00 - 17:00 Uhr Mittwoch keine Sprechzeiten Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag nach Terminvereinbarung Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Auch zu den Sprechzeiten empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3321 408315

    E-Mail: gewerbe@nauen.de

    E-Mail: bewacherregister@nauen.de

    E-Mail: imi@nauen.de

    Bankverbindung

    Stadt Nauen

    Empfänger: Stadt Nauen

    IBAN: DE83 1605 0000 3810 1095 91

    BIC: WELADED1PMB

    Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse

    Stichwörter

    Gewerbeamt, Gewerbebehörde, Gewerberegister

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Formblatt "GewA1" entsprechend Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 GewO
    • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
    • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

    Im Falle des Alkoholausschanks zusätzlich erforderlich:

    • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
    • Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen)

    Voraussetzungen

    Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, muss der Gewerbetreibende die Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit erfüllen. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind insbesondere diejenigen, die dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausnutzen oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder der Hehlerei Vorschub leisten werden.

    Verfahrensablauf

    Die Gewerbeanzeige für eine Gaststätte im stehenden Gewerbe muss vier Wochen vor Betriebsbeginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde (zuständige Behörde) vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) vorliegen.

    Im Fall des Alkoholausschanks nimmt die zuständige Behörde unmittelbar nach Eingang der Unterlagen eine Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vor.

    Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

    • Lebensmittelüberwachungsbehörde
    • untere Bauaufsichtsbehörde

    Fristen

    mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn (Behördeneingang)

    Bearbeitungsdauer

    Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO).

    Kosten

    • natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 €
    • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 €
    • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 15,00 €
    • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 08.05.2019

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de