Gewerbe Abmeldung

    Gewerbe abmelden

    Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, an einen Ort verlegen, der in den Zuständigkeitsbereich einer anderen als der bisher zuständigen Gemeinde fällt, oder möchten Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden. 

    Beschreibung

    Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. 

    Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder  einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.

    Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
    Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
    Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:

    • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
    • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern. 

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
     

    Online-Dienst

    Abmeldung eines Gewerbes

    ID: L100041_112650115

    Beschreibung

    Hier sind Sie richtig, wenn Sie eines der folgenden Dinge melden wollen: - Vollständiger Aufgabe eines Gewerbes - Inhaberwechsel bei Fortbestehen des Betriebes, z.B. nach Verkauf, Erbfolge, Verpachtung usw. - Verlegung eines Gewerbebetriebes in den Bereich einer anderen Behörde - Austritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft - Wechsel der Rechtsform - Umwandlung nach UmwG (durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung)

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Örtliche Ordnungsbehörden (§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV])

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz - OBG)

    Ansprechpartner

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie - Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg (EAPBbg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 331 8661818

    Fax: +49 331 8661732

    E-Mail: eap@mwae.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.10.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet Ordnung und Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Liebknecht-Straße 33/34

    16816 Neuruppin

    Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin befindet sich im Rathaus B.

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Gewerbe-Abmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO

    Wer selbständig tätig werden will, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Zuständig ist die Gemeinde, in der das Gewerbe ausgeübt werden soll.

    Eine Anzeigepflicht besteht für den Betrieb eines stehenden Gewerbes nach § 14 GewO bzw. im Reisegewerbe ohne Reisegewerbekartenpflicht nach § 55 c GewO.

    Selbständig ist, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, d. h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin, betreibt und in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbständigkeit genießt.

    1. Meldepflichten beim Gewerbeamt

    Die An-, Um- oder Abmeldung eines Gewerbes geschieht auf dafür vorgesehenen Formularen beim Gewerbeamt der Gemeinde.

    1.1 Gewerbeanmeldung
    1.1.1 Beginn eines Gewerbes
    Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist unter Verwendung eines "Anmelde"-Vordrucks bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

    Der Beginn eines Gewerbes stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dar, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z. B. durch Kauf oder Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform.

    1.1.2 Verlegung eines Betriebes
    Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich einer anderen Gemeinde ist bei der einen als Aufgabe (sh. 2.3), bei der anderen als Neuerrichtung (sh. 2.1.1) zu behandeln.

    1.2 Gewerbeummeldung
    Die Verlegung eines bestehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Gemeinde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bisher bei dem Gewerbebetrieb nicht ausgeübt worden sind, ist unter Verwendung eines "Ummelde"-Vordrucks bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

    1.3 Gewerbeabmeldung
    Die Aufgabe eines stehenden Gewerbes ist unter Verwendung eines "Abmelde"-Vordrucks bei der Gemeinde anzuzeigen. Eine Gewerbeabmeldung ist nur vorzunehmen bei vollständiger Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

    Die Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist nicht anzeigepflichtig, ebenso wenig eine von vornherein nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z. B. Skilift).

    1.4 Reisegewerbe
    Reisegewerbetreibende haben ihr Gewerbe bei der Gemeinde des Wohnsitzes anzuzeigen.

    Eine Sonderstellung nehmen die Gewerbetreibenden ein, die ohne Reisegewerbekartenpflicht gelegentlich Messen, Ausstellungen, öffentliche Feste oder sonstige besondere Anlässe für ihre selbständige Tätigkeit aufsuchen oder aus nicht ortsfesten Kiosken, Buden oder ähnlichem Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben oder Druckwerke feilbieten. Sie haben nur in der Gemeinde, von der aus sie diese gewerblichen Tätigkeiten selbständig entfalten, anzuzeigen.

    Eine spezielle "Gewerbekarte" wird nicht mehr ausgestellt. Das Formular der Gewerbeanzeige ist ausreichender Beleg für die ordnungsgemäß angemeldete gewerbliche Tätigkeit.

    Selbständigen Reisegewerbetreibenden ist auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte auszustellen.

    2. Wer muss anzeigen?

    Jeder, der ein Gewerbe betreibt, muss dies beim Gewerbeamt anzeigen. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbH, AG). Bei einer bereits gegründeten, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragenen juristischen Person (z. B. GmbH in Gründung) sind bis zur Handelsregistereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen.

    3. Was ist nicht anzeigepflichtig?

    3.1 Urproduktion und freiberufliche Tätigkeit
    Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die sogenannte Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (insb. Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Ausbildung erfordern), freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Ausbildung erfordern, die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses).

    3.2 Unterrichtende Tätigkeiten
    Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner unterrichtende Tätigkeiten, wie z. B. Nachhilfe- und Musikunterricht.  Eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit liegt jedoch vor bei Tanz-, Reit-, Nachhilfe- oder ähnlichem Unterricht. Einzelheiten hierzu können beim Finanzamt erfragt werden, das die Einteilung, ob Gewerbe oder nicht, kraft Amtes vornehmen muss (§ 18 EStG).

    3.3 Gesundheits- und Pflegeberufe
    Während Gesundheits- und Körperpflege sowie Schönheits- oder Fußpflege (ausgenommen medizinische Fußpflege) gewerblich gemeldet werden müssen, gehört die Tätigkeit von Heilpraktikern, von selbständigen Hebammen, Masseuren, Physiotherapeuten, Krankenpflegern, medizinisch-technischen Assistenten und Logopäden nicht zu den Gewerben.

    4. Gewerbeanzeige

    Zunächst ist es erforderlich, bei der Fontanestadt Neuruppin eine Gewerbeanzeige vorzunehmen. Hiervon gehen Durchschriften an:

    • Statistisches Landesamt
    • Hauptzollamt
    • Eichamt
    • Polizeipräsidium, Gewerbeüberwachung/Umweltschutz
    • Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
    • Umweltamt
    • Amt für Wirtschaftsförderung
    • Landesverband Südwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften
    • IHK bzw. Handwerkskammer
    • Finanzamt
    • Kassen- und Steueramt
    • und soweit erforderlich an das Amtsgericht (Registergericht)

    4.1 Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlung Einkommensteuer

    Gegenüber dem Finanzamt ist eine gesonderte Erklärung zwecks Feststellung der Einkommensteuervorauszahlung erforderlich. Hierzu wird vom Finanzamt ein Fragebogen versandt, der ausgefüllt zurückzureichen ist.

    Umsatzsteuer
    a) Antrag auf Umsatzsteuernummer (UstNr.) beim zuständigen Finanzamt.

    b) Für Unternehmer, die mit Abnehmern/Lieferanten in EU-Staaten Geschäfte tätigen, ist zusätzlich der formlose Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu stellen (USt-IdNr.).

    c) Zu beachten sind die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen.

    d) Vierteljährliche Lohnanmeldungen für eventuelle Arbeitnehmer.

    4.2 Buchführung
    a) Führung eines Kassenbuchs für den Betrieb.

    b) Beschriftung der Konten für die Erstellung der Buchhaltung (jeder einzelne Geschäftsvorgang sollte einem bestimmten Konto zugeordnet werden). Kontenpläne gibt es im Papiereinzelhandel. Auskünfte erteilen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die auch die Konteneinrichtung vornehmen.

    4.3 Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
    a) Für Arbeitsunfälle der Mitarbeiter (soweit vorhanden) und

    b) für den Betriebsinhaber selbst (soweit dies in der Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft vorgesehen ist).

    c) Meldung des Eröffnungstages und des konkreten Tätigkeitsgebietes des Unternehmens.

    4.4 Krankenkasse
    a) Anmeldung etwaiger Mitarbeiter bei den Krankenkassen gemäß Datenerfassungs- und ÜbermittlungsVO (DEÜV).

    b) Mitteilung an die Krankenkasse des Betriebsinhabers wegen selbstständiger Erwerbstätigkeit (bei vorheriger Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer), Neuvereinbarung für eventuell hinzugekommene Krankheiten. Hierzu gehört auch die Empfehlung zum Abschluss einer Tagegeldversicherung. Einige Krankenkassen zahlen das Krankengeld erst nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit. Hier müssten bei der Tagegeldversicherung die ersten sechs Wochen versichert werden, um bei eventuellen Krankheiten eine Aushilfe bezahlen zu können.

    4.5 Rentenversicherung
    Für die Altersabsicherung der Mitarbeiter, aber auch des Unternehmers selbst, ist eine Rentenversicherung erforderlich.

    5. Gebühren für Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen

    Für Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen ist beim Gewerbeamt der Fontanestadt Neuruppin eine Gebühr zu entrichten. Es besteht hier ein Gebührenrahmen.

    Beiblatt zur Gewerbe- Anmeldung Ummeldung Abmeldung
    Gewerbeabmeldung

    Formular zum Abmelden Ihres Gewerbes

    Gewerbeabmeldung

    2. Seite zur Abmeldung des Gewerbes

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
    • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
       

    Formulare

    • Formulare: ja 
    • Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
       

    Voraussetzungen

    • Betriebsauflösung oder
    • Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder 
    • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Nach § 15 Absatz 1 GewO bescheinigt die für die Abmeldung zuständige Stelle innerhalb dreier Tage den Empfang der Abmelde-Anzeige. 

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren abmelden.

    • Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck "Gewerbe-Abmeldung" - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
      • Das Formular "GewA 3" liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
    • Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
    • Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
    • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
    • Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
       

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Land Brandenburg:

    10,00 € gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Betrieb, Geschäftsveränderung, Unternehmen, Gewerbeangelegenheiten, Ordnungsamt, Geschäftsverlegung, Gewerbetreibender, Gewerbeabmeldung, Gewerbeangelegenheit, Gewerbe, Gewerbetreibende, Produktionsstätte, Gewerbe-Abmeldung, Geschäft, Betriebsauflösung, Unternehmensabmeldung, Fabrik, Inhaberin, Inhaber, Abmelden, Laden, Geschäftsabmeldung, Abmeldung, Gewerbebetrieb, Gewerbe abmelden, Betriebsabmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English