Gewerbesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Sie wird auch als Objektsteuer bezeichnet. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht Ihr Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuer zielt damit auf die Leistungsfähigkeit Ihres Gewerbebetriebes ab. Für die Bemessung der Gewerbesteuer ist es grundsätzlich unerheblich, wer Inhaber des Betriebes ist. Dieser ist jedoch Schuldner der Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit diese Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielen. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets als Gewerbebetrieb. Sie unterliegt damit regelmäßig der Gewerbesteuer.
Ihr Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Gemeinde erhebt die Gewerbesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags. Der Gewerbesteuermessbetrag wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt festgesetzt. Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung Ihres Unternehmens befindet. Diesem Finanzamt obliegt auch die Entscheidung über die sachliche und die persönliche Gewerbesteuerpflicht. Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist beim Betriebsfinanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Dieses Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest. Dieser Bescheid wird Ihnen als Steuerpflichtige Person bekannt gegeben. Zudem wird der Inhalt dieses Bescheides der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt. Diese nimmt die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen vor.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Den Hebesatz zur Gewerbesteuer setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
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Gewerbesteuer
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zuständige Stelle
Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist beim örtlich zuständigen Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Das örtlich zuständige Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Man spricht in diesem Zusammenhang von dem Betriebsfinanzamt.
Zuständigkeit
Betriebsfinanzamt
Die Servicezeiten sind dem Internetauftritte des jeweils zuständigen Finanzamtes zu entnehmen.
Ansprechpartner
Finanzamt Brandenburg an der Havel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
* Montag 08:00 bis 12:00 Uhr * Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr * Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr * Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr * Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: 03381 397-200
Telefon Festnetz: 03381 397-199
Internet
Bankverbindung
Finanzamt Brandenburg
Empfänger: Finanzamt Brandenburg
IBAN: DE18 1000 0000 0016 0015 03
BIC: MARKDEF1100
Stichwörter
Finanzen, Steuer
erforderliche Unterlagen
Für jedes selbständige Unternehmen ist eine Gewerbesteuererklärung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch den Steuerpflichtigen zu übermitteln. Von der elektronischen Übermittlung kann nur in Ausnahmefällen, den sogenannten Härtefällen, abgesehen werden.
Formulare
Sämtliche benötigten Formulare stehen online zur Verfügung; entweder über das Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen, oder im ELSTER-Online-Portal.
https://www.formulare-bfinv.de
https://www.elster.de/eportal/start
Onlineverfahren: Im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz) wird den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei das ELSTER-Online-Portal (EOP) zur Verfügung gestellt. Im EOP besteht die Möglichkeit die Gewerbesteuererklärung online abzugeben.
Voraussetzungen
Der Steuerpflichtige ist zur Übermittlung bzw. Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet. Die Übermittlung bzw. die Abgabe der Gewerbesteuererklärung ist notwendig, und auf sie kann nicht verzichtet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist beim Betriebsfinanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest. Dieser Bescheid wird dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben. Zudem wird der Inhalt dieses Bescheides der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt. Diese nimmt die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen vor.
Fristen
Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben. Diese Frist verlängert sich, wenn der Steuerpflichtige einen Steuerberater mit der Erstellung der Erklärung beauftragt.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzlich vorgegebenen Bearbeitungsfristen für die Finanzämter.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Hinweise zum Ausfüllen der Gewerbesteuererklärung enthält die Anleitung zur Gewerbesteuererklärung. Diese ist über das
ELSTER-Online-Portal einsehbar.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen am 29.03.2019