Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Land Brandenburg:

    Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Online-Dienst

    Anmeldung zur Belehrung nach § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz

    ID: L100041_119122859

    Beschreibung

    Sie haben nachfolgend die Möglichkeit, sich für eine Online-Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz anzumelden, die Ihnen die wichtigsten Hygieneregeln für den Umgang mit Lebensmitteln vermittelt. Sie erhalten nach dem Abschluss des Kurses eine Bescheinigung, die Sie bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen. Online bedeutet, dass Sie die Belehrung von zu Hause oder von einem anderen Ort aus durchführen können. Sie benötigen lediglich einen PC, Notebook, Tablet, Smartphone oder ähnliches sowie eine stabile Internetverbindung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landkreis Oberhavel - Fachdienst Amtsärztlicher Dienst, Hygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Havelstraße 29

    16515 Oranienburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03301 601-3777(Team Gesundheitsaufsicht)

    Telefon Festnetz: 03301 601-3769(Team Sprechsstunde)

    Telefon Festnetz: 03301 601-3772(Team Hygiene)

    Fax: 03301 601-80373

    Telefon Festnetz: 03301 601-3790(Team Infektionsschutz)

    Fax: 03301 601-3750

    E-Mail: Sprechstunde@oberhavel.de

    E-Mail: Medizinalaufsicht@oberhavel.de

    E-Mail: Infektionsschutz@oberhavel.de

    E-Mail: Hygiene@oberhavel.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Land Brandenburg:

    Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich.

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Land Brandenburg:

    Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

    Bearbeitungsdauer

    Land Brandenburg:

    Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Belehrung, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsbelehrung, Tätigkeit, Infektionsschutz, Infektionsschutzbelehrung, Schulung, IfSG, Gesundheit, Nachweis, Lebensmittelhygiene, Infektion, Lebensmittel, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English