Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Land Brandenburg:

    Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    Gesundheitsamt Potsdam
    Haus P (2. Etage, Anmeldung)
    Berliner Straße 150 a
    14467 Potsdam

    E-Mail: avd_beratung@rathaus.potsdam.de
    Telefon: 0331 / 289-2358

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 3311 Arbeitsgruppe Begutachtung und Sexuelle Gesundheit

    Beschreibung

    Standort: 

    Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam finden Sie auf dem Gelände des Ernst von Bergmann-Klinikums unter folgender Adresse:
    Gebäude P, Berliner Straße 150a, Gebäude P, 14467 Potsdam.

    Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppe gehören 

    • die amts-und vertrauensärztliche Begutachtung,
    • die Erstbelehrung zum Umgang mit Lebensmitteln ("Gesundheitspass"),
    • die Beratung zu sexueller Gesundheit und nach dem Prostituiertenschutzgesetz sowie
    • die Impfberatung einschließlich bestimmter Impfungen.

    Begutachtung:

    Erstellung (amts- und vertrauens-) ärztlicher Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen.   zu unterschiedlichen medizinischen Fragestellungen. Je nach Sachlage erfolgt die Entscheidung nach Aktenlage oder nach persönlicher Vorstellung bzw. Untersuchung (Termine werden mit den Bürger*innen durch die Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes vereinbart).

    Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ("Gesundheitspass")

    Vor Aufnahme einer Tätigkeit muss die Belehrung von Personen stattfinden, die Lebensmittel herstellen, behandeln, verkaufen oder eine Tätigkeit in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung oder Gastronomie ausüben.

    Beratungsstelle Sexuelle Gesundheit:

    Nach Terminvereinbarung werden jeden Dienstag und Donnerstag kostenfreie und anonyme Beratungen, sowie Tests zu HIV und den gängigen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) wie Hepatitis A, B, C, Syphilis sowie Chlamydien und Gonorrhö (Tripper) angeboten. 

    Di 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
    Do 08:00 - 12:00 Uhr

    Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz 

    Die gesundheitliche Beratung muss erfolgen, wenn sexuelle Dienstleistungen angeboten werden (Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt).

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Impfsprechstunde: 

    Inhalt der öffentlichen Impfsprechstunde ist die Durchführung und Beratung von Impfungen, die durch die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen werden (Standardimpfungen, Auffrischungsimpfungen und Indikationsimpfungen für Risikogruppen).

    Di 15:00 - 17:00 Uhr

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 150 a (Hau

    14467 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2892377

    Telefon Festnetz: 0331 2892358

    Fax: 0331 289842405

    Telefon Festnetz: 0331 2892405

    Internet

    Formulare

    Anamnesebogen für die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - Formular
    Belehrung Minderjähriger nach § 43 Infektionsschutzgesetzt (IfSG)

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    • Gültiges Personaldokument
    • bei Minderjährigen: Elternvollmacht / Kostenübernahme (siehe Download/Links) 
    • ausgefüllter Anamnesebogen für die Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz

    bei Schülerpraktika zusätzlich:

    • Elternvollmacht
    • Praktikumsvertrag

    Formulare

    Land Brandenburg:

    Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich. Ein Onlineverfahren ist nicht möglich.

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    • Wohn- oder Arbeitsort in Potsdam
    • Vorlage eines gültigen Personaldokumentes
    • Minderjährige benötigen eine "Elternvollmacht"

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Land Brandenburg:

    Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    Terminbuchung

    • Wenn sie in Potsdam Wohnen und Arbeiten können Sie unter folgendem Link einen verbindlichen Schulungstermin für die Belehrung ausschließlich online buchen: https://egov.potsdam.de/tnv/?START_OFFICE=avd

    • Dauer des Termins inklusive Bearbeitungszeit: ca. 60 min

    • Sollte ein Dolmetscher für die allgemeine Belehrung benötigt werden, wäre dieser von Ihnen zu organisieren.

    • Ist die Belehrung für ein Praktikum notwendig, sollte diese drei Wochen vor Praktikumsantritt vereinbart werden. Bitte melden Sie sich in dem Fall telefonisch zwecks Absprache.

    Bearbeitungsdauer

    Land Brandenburg:

    Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Kosten

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    • 45,00 Euro

      Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Landesgebührenordnung und ist durch den / die Bürger*in zu begleichen.

    • Nachweise für Schülerpraktika sind kostenlos.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    Lebenslange Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG, wenn:

    • die Aufnahme der Tätigkeit nach Erwerb der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten erfolgte und
    • in diesem Zeitraum die erste Belehrung am Arbeitsort erfolgte
    • und dokumentiert wurde.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2024

    Stichwörter

    Lebensmittel, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, Schulung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Lebensmittelhygiene, Gesundheitszeugnis, IfSG, Gesundheitsbelehrung, Tätigkeit, Infektion, Belehrung, Infektionsschutz, Nachweis, Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English