Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Land Brandenburg:

    Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Hinweise für Brandenburg: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Land Brandenburg:

    Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Online-Dienst

    Onlinedienst Erstbelehrung gem. § 43 IfSG

    ID: L100041_118962101

    Online erledigen

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    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2024

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020

    zuständige Stelle

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    Gesundheitsamt Potsdam
    Haus P (2. Etage, Anmeldung)
    Berliner Straße 150 a
    14467 Potsdam

    E-Mail: gesundheitspass@rathaus.potsdam.de
    Telefon: 0331 / 289-2358

    Gesundheitsamt Potsdam
    Haus P (2. Etage, Anmeldung)
    Berliner Straße 150 a
    14467 Potsdam

    E-Mail: gesundheitspass@rathaus.potsdam.de
    Telefon: 0331 / 289-2358

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 3311 Arbeitsgruppe Begutachtung und Sexuelle Gesundheit

    Aktuelles

    Für die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) („Gesundheitspass“) gilt seit dem 13.04.2022: Bitte buchen Sie einen Termin über das Onlineterminvergabetool.

    Beschreibung

    Standort: 

    Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam finden Sie auf dem Gelände des Ernst von Bergmann-Klinikums unter folgender Adresse:
    Gebäude P, Berliner Straße 150a, Gebäude P, 14467 Potsdam.

    Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppe gehören 

    • die amts-und vertrauensärztliche Begutachtung,
    • die Erstbelehrung zum Umgang mit Lebensmitteln („Gesundheitspass“),
    • die Beratung zu sexueller Gesundheit und nach dem Prostituiertenschutzgesetz sowie
    • die Impfberatung einschließlich bestimmter Impfungen.

    Begutachtung:

    Erstellung (amts- und vertrauens-) ärztlicher Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen.   zu unterschiedlichen medizinischen Fragestellungen. Je nach Sachlage erfolgt die Entscheidung nach Aktenlage oder nach persönlicher Vorstellung bzw. Untersuchung (Termine werden mit den Bürger*innen durch die Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes vereinbart).

    Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) („Gesundheitspass“)

    Vor Aufnahme einer Tätigkeit muss die Belehrung von Personen stattfinden, die Lebensmittel herstellen, behandeln, verkaufen oder eine Tätigkeit in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung oder Gastronomie ausüben.

    Beratungsstelle Sexuelle Gesundheit:

    Nach Terminvereinbarung werden jeden Dienstag und Donnerstag kostenfreie und anonyme Beratungen, sowie Tests zu HIV und den gängigen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) wie Hepatitis A, B, C, Syphilis sowie Chlamydien und Gonorrhö (Tripper) angeboten. 

    Di 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
    Do 08:00 - 12:00 Uhr

    Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz 

    Die gesundheitliche Beratung muss erfolgen, wenn sexuelle Dienstleistungen angeboten werden (Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt).

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Impfsprechstunde: 

    Inhalt der öffentlichen Impfsprechstunde ist die Durchführung und Beratung von Impfungen, die durch die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen werden (Standardimpfungen, Auffrischungsimpfungen und Indikationsimpfungen für Risikogruppen).

    Di 15:00 - 17:00 Uhr

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße (Haus P) 150 a

    14467 Potsdam

    Postanschrift

    14469 Potsdam

    Friedrich-Ebert-Straße 79/81

    Kontakt

    De-Mail: avd_beratung@rathaus.potsdam.de

    Telefon Festnetz: 0331 2892405

    Telefon Festnetz: 0331 2892377

    Telefon Festnetz: 0331 2892358

    Fax: 0331 289842405

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2023

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020

    Formulare

    Land Brandenburg:

    Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich.

    Hinweise für Brandenburg: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Land Brandenburg:

    Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich.

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Land Brandenburg:

    Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

    Hinweise für Brandenburg: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Land Brandenburg:

    Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    • Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam hat die Technologiezentrum Glehn (TZG) GmbH mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Hier gelangen Sie zur Terminbuchung

    • Die Belehrung ist in 26 Sprachen möglich

    • Ist die Belehrung für ein Schülerpraktikum, Ehrenamt, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst bitte folgendes beachten:

      • Voraussetzung Wohnort Potsdam

      • 4 Wochen vor Praktikums-/Tätigkeitsbeginn Kontaktaufnahme per E-Mail an gesundheitspass@rathaus.potsdam.de

      • Nach E-Mail Eingang erfolgt eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt

    • Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam hat die Technologiezentrum Glehn (TZG) GmbH mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Hier gelangen Sie zur Terminbuchung

    • Die Belehrung ist in 26 Sprachen möglich

    • Ist die Belehrung für ein Schülerpraktikum, Ehrenamt, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst bitte folgendes beachten:

      • Voraussetzung Wohnort Potsdam

      • 4 Wochen vor Praktikums-/Tätigkeitsbeginn Kontaktaufnahme per E-Mail an gesundheitspass@rathaus.potsdam.de

      • Nach E-Mail Eingang erfolgt eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt

    Bearbeitungsdauer

    Land Brandenburg:

    Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Hinweise für Brandenburg: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Land Brandenburg:

    Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Kosten

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    • 45,00 Euro

      Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Landesgebührenordnung und ist durch den / die Bürger*in zu begleichen.

    • Nachweise für Schülerpraktikum, Ehrenamt, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst sind kostenlos
    • 45,00 Euro

      Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Landesgebührenordnung und ist durch den / die Bürger*in zu begleichen.

    • Nachweise für Schülerpraktikum, Ehrenamt, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst sind kostenlos

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Hinweise für Potsdam: Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

    Lebenslange Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG, wenn:

    • die Aufnahme der Tätigkeit nach Erwerb der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten erfolgte und
    • in diesem Zeitraum die erste Belehrung am Arbeitsort erfolgte
    • und dokumentiert wurde.

    Lebenslange Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG, wenn:

    • die Aufnahme der Tätigkeit nach Erwerb der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten erfolgte und
    • in diesem Zeitraum die erste Belehrung am Arbeitsort erfolgte
    • und dokumentiert wurde.

    Weitere Informationen

    Land Brandenburg:

    Weiterführende Informationen erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

    Hinweise für Brandenburg: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Land Brandenburg:

    Weiterführende Informationen erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 09.04.2019

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Stichwörter

    Schulung, Gesundheitszeugnis, Belehrung, Nachweis, Infektionsschutzbelehrung, IfSG, Gesundheitsbelehrung, Tätigkeit, Lebensmittel, Infektionsschutz, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsamt, Gesundheit, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Infektion

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020