abfallrechtliches Nachweisverfahren

    abfallrechtliches Nachweisverfahren

    Entsorgungsnachweisen für die Bundesländer Brandenburg und Berlin können Sie bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH beantragen.

    Beschreibung

    Gefährliche Abfälle

    Wer als Gewerbetreibender gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss darüber ein Register bzw. bestimmte Nachweise und Begleitscheine führen.

    Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

    Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

    Nichtgefährliche Abfälle

    Für bestimmte nichtgefährliche Abfälle ist die Nachweisführung durch Verordnung geregelt bzw. die zuständige Behörde kann anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

    Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

    Form der Nachweisführung

    Im Regelfall müssen Register und Nachweise über gefährliche Abfälle in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

    Private Haushalte

    Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

    Online-Dienst

    Serviceportal der SBB

    ID: L100041_109230550

    Beschreibung

    Zum Serviceportal der Sonderabfallgesellschaft Berlin/Brandenburg

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig im Land Brandenburg sind die unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Zuständigkeit

    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

    Großbeerenstraße 231

    14480 Potsdam

    Postfach 601 352

    14413 Potsdam

    Tel.: 0331/27 93 -0

    Ansprechpartner

    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

    Adresse

    Hausanschrift

    Großbeerenstr. 231

    14480 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 331 2793-0

    Fax: +49 331 2793-20

    E-Mail: info@sbb-mbh.de

    Internet

    Stichwörter

    Abfallentsorgung, Entsorgung, Sonderabfall, Sondermüll

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Potsdam-Mittelmark - 38 Fachdienst Fischerei, Jagdwesen und ÖRE

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1138

    14801 Bad Belzig

    Hausanschrift

    Potsdamer Straße 18

    14776 Brandenburg an der Havel

    Haltestellen

    • Haltestelle: Brandenburg, Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: RE 1
    • Haltestelle: Brandenburg, Potsdamer Straße
      Linien:
      • Bus: L
      • Bus: H
      • Bus: D

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Jagdbehörde Montag 09:00 - 12:00 Uhr (telefonisch) Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr (telefonisch) Fischereibehörde Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033841 91-0

    E-Mail: fb3@potsdam-mittelmark.de

    Internet

    Stichwörter

    Abfallentsorgung, Fischereibehörde, Jagdbehörde

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular des Entsorgungsnachweises.

    Formulare

    Die notwendigen Formulare sind in der Nachweisverordnung festgelegt und werden von der jeweiligen Software zur Verfügung gestellt.

    Der gesamte Schriftverkehr im Nachweisverfahren erfolgt online. Alle Nachrichten sind mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu unterzeichnen.

    Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    Entsorgungsnachweise benötigen nur gewerbliche Erzeuger von gefährlichen Abfällen.

    ACHTUNG: in den Ländern Brandenburg und Berlin besteht für gefährliche Abfälle zusätzlich eine Andienungspflicht!

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

    § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

    Verfahrensablauf

    Das Nachweisverfahren ist auf gesetzlicher Grundlage seit 01.04.2010 ausschließlich elektronisch (online) durchzuführen. Sie benötigen dazu in der Regel eine geeignete Spezialsoftware. Hilfsweise besteht eine Möglichkeit über das online-Portal https://leanv.zks-abfall.de/LaenderEANV_Web .

    Die einzelnen Verfahrensschritte sind:

    • Beantragung eines elektronischen Postfachs
    • Ausfüllen des Nachweisantrags (Abfallerzeuger und Abfallentsorger)
    • Online-Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde
    • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und beantwortet ihn mit Online-Bescheid
    • Nach Erhalt des Genehmigungsbescheides müssen Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger über jede einzelne Entsorgung einen Lieferschein (Begleitschein) online führen. Dieser wird nach erfolgter Entsorgung der zuständigen Behörde online übersandt

    Alle Dokumente werden im Register der an der Entsorgung beteiligten Unternehmen abgelegt

    Fristen

    Ein genehmigter Entsorgungsnachweis ist maximal 5 Jahre gültig.

    Geltungsdauer: 5 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Laut Nachweisverordnung maximal 30 Kalendertage

    30 Tage

    Kosten

    Gebühren fallen nach den Entsorgungsnachweisgebührenordnungen der Länder Brandenburg und Berlin an. Die wichtigsten Tarifstellen sind:

    • Ausfertigung einer Nachweisbestätigung

    Weitere Gebühren werden im Rahmen der parallel geltenden Sonderabfallentsorgungsverordnungen erhoben

    Hinweise (Besonderheiten)

    In einigen Bundesländern, so auch in Brandenburg und Berlin, sind parallel zu den Nachweispflichten die Vorschriften der Sonderabfallentsorgungsverordnungen zu beachten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Referat 52 am 25.02.2019

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2023

    Stichwörter

    Register, Nachweis, Nachweispflicht, Abfall, Registerpflicht, gefährlicher Abfall

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de