Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe anmelden

    Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

    Hier erfahren Sie, wie Sie ein Gewerbe anmelden und wann das erforderlich ist.

    Beschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

    • einen Betrieb neu errichten,
    • eine Zweigniederlassung neu errichten,
    • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
    • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
    • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
    • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

    Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. 

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Online-Dienst

    Anmeldung eines Gewerbes

    ID: L100041_112650113

    Beschreibung

    Hier sind Sie richtig, wenn Sie eines der folgenden Dinge melden wollen: - Neuerrichtung eines Gewerbes bzw. Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit - Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes als übernehmende Person (Käufer, Pächter, Erbe usw.) - Eröffnung einer weiteren Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle wie Verkaufsbüro, Auslieferungslager - Verlegung eines Gewerbebetriebes aus dem Bereich einer anderen Behörde - Eintritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft - Wechsel der Rechtsform - Umwandlung nach UmwG (durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung)

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV) die örtlichen Ordnungsbehörden.

    Zuständigkeit

    Die kreisfreien Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.

    Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt  werden.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Ordnung und Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Liebknecht-Straße 33/34

    16816 Neuruppin

    Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin befindet sich im Rathaus B.

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO

    Gewerbe Anmeldung

    Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzuzeigen sind weiterhin die Verlegung des Betriebs, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes sowie die Betriebsaufgabe.

    Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) bzw. der Vorstand (AG).

    Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

    Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

    Die Gewerbeanmeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 59 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist.

    Rechtsgrundlage:

    • §§ 14 und 15 Gewerbeordnung (GewO)
    • Gewerbeanzeigeverordnung
    • Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV

    Erforderliche Unterlagen:

    bei persönlicher Erstattung der Anzeige:

    • Personalausweis oder Reisepass

    bei Vertretung:

    • Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
    • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des Gewerbetreibenden in der Regel nicht erforderlich).

    bei juristischen Personen:

    • Kopie des aktuellen Registerauszuges (zum Beispiel Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister) beziehungsweise Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht
    • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages
    • Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns, sofern Gewerbeanzeige vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister erfolgt, wie zum Beispiel bei einer "GmbH in Gründung".

    Voraussetzungen:

    Sie wollen einen Gewerbebetrieb in Brandenburg aufnehmen oder eine Niederlassung eines bestehenden Betriebes eröffnen.

    Kosten:

    • natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 26,00
    • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 31,00
    • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 13,00
    • beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um EUR 8,00

    Bearbeitungsdauer:

    Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Absatz 1 GewO).

    Fristen:

    Die Gewerbeanzeige ist spätestens mit der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen.

    Bei der Anmeldung von Gaststätten ist eine Frist von vier Wochen vor der Eröffnung einzuhalten. Bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb zum Beispiel anlässlich von Veranstaltungen gilt neben einem besonderen Formular (Gagev) auch eine Frist von zwei Wochen vor der Aufnahme des Betriebs.

    Formulare:

    • Es ist das Formular GewA1 der Gewerbeanzeigeverordnung zu verwenden.
    • Sie können die Anzeige persönlich im Gewerbeamt nach Terminvereinbarung vornehmen.
    • Sie können die Gewerbeanzeige auf dem Vordruck mit Unterzeichnung per Post mit den Anlagen einreichen.
    • Sie können die Gewerbeanzeige online vornehmen. Dies ist über die Website des zuständigen Gewerbeamts oder über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg möglich. Wenn Sie Ihre Gewerbeanzeige online über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln möchten, gelangen Sie hier zum Online-Assistenten.

    Rechtsbehelfe:

    Ein anfechtender Rechtsbehelf ist nicht gegeben, da die Empfangsbescheinigung keine Entscheidung enthält. Eine unterlassene Empfangsbescheinigung kann ggf. mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Zielführender dürfte eine Nachfrage beim zuständigen Gewerbeamt und eine Beschwerde bei der die Aufsicht führenden Landkreisverwaltung sein.

    Der Gebührenbescheid enthält eine Entscheidung, und müsste auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die zunächst den Widerspruch gegen den Bescheid nennt, der binnen Monatsfrist bei der Ausgangsbehörde oder der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde eingehen muss und eine weitere Frist für die Begründung des Rechtsbehelfs auslöst. Gegen eine fortbestehende Belastung durch den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das Verwaltungsgericht möglich. Auch dies innerhalb einer Monatsfrist.

    Zuständige Stelle:

    Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

    Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

    • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
    • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
    • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.
    Beiblatt zur Gewerbe- Anmeldung Ummeldung Abmeldung
    Gewerbeanmeldung (Teil 2)
    Gewerbeanmeldung (Teil 1)

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

    Gewerbetreibende sind

    • natürliche Personen oder
    • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

     Anzeigepflichtig sind:

    • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
    • bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
    • bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.

    • Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" - (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
    • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
    • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
    • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Land Brandenburg:

    • bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 €
    • bei juristischen Personen
      • mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 €;
      • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 15,00 €
    • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Ministerium für Wirtschaft und Energie Land Brandenburg am 05.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Geschäft, Kleingewerbeanmeldung, Anzeige eines Gewerbes, Gewerbetreibender, Gewerbeanmeldung, Unternehmensbeginn, Laden, Gewerbeanzeige, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Gewerbeschein, Unternehmensanmeldung, Gewerbe, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Unternehmen, Anmeldung eines Gewerbes, Betriebsstätte, Produktionsstätte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de