Gewerbe anmelden
Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.
Hier erfahren Sie, wie Sie ein Gewerbe anmelden und wann das erforderlich ist.
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Hinweise für Potsdam: Gewerbeanmeldung (IES:Potsdam)
Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft u.a.).
Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks "Gewerbeanmeldung" GewA 1 erfolgen.
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist.
Online-Dienst
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zuständige Stelle
Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV) die örtlichen Ordnungsbehörden.
Zuständigkeit
Die kreisfreien Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.
Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Hinweise für Potsdam: Gewerbeanmeldung (IES:Potsdam)
und über die eMeldung der LHP.
Beschreibung
Mit der eMeldung haben Sie die Möglichkeit Ihre Gewerbemeldungen direkt über die Internetseite zu erfassen und elektronisch an das Gewerbeamt zu übertragen.
Online Dateneingabe
Sie werden bei der Eingabe Ihrer Daten von einem Assistenten geführt. Der Assistent zeigt in einer Zeitleiste stets den aktuellen Stand der Meldung an. Eingabefelder und Karteikarten stehen nur dann zur Verfügung, wenn die fachlichen Bedingungen für eine Eingabe erfüllt sind. Pflichtfelder (z. B. Tätigkeit) können nicht übersprungen werden.
Am Ende Ihrer Eingaben drucken Sie bitte die Zusammenfassung aus, unterschreiben und senden diese per Post an das Gewerbeamt Potsdam:
Landeshauptstadt Potsdam - Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Bereich Allg. Ordnungsangelegenheiten, AG Gewerbeangelegenheiten
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14469 Potsdam
Ihre Daten werden gleichzeitig via Internet direkt zum zuständigen Sachbearbeiter gesendet.
Bearbeitungsfristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von 3 Tagen nach Posteingang der unterschriebenen Unterlagen den Empfang mangelfreier Anzeigen.
Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.
Für die Gewerbeanzeige einer juristischen Person ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich. Wenden Sie sich dazu bitte an die Mitarbeiter des Gewerbeamtes.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Potsdam - 3214 Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten
Beschreibung
In der Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten wird das Gewerberegister der Landeshauptstadt Potsdam geführt.
Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:
- die Bearbeitung und Bescheinigung von Gewerbean-, -um- und -abmeldungen
- die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung, Brandenburgisches Gaststättengesetz, Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz, Sonn- und Feiertagsgesetz, Jugendschutzgesetz, Handwerksordnung, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Preisangabenverordnung, Makler- und Bauträgerverordnung, Bewachungsverordnung, Versteigererverordnung, Spielverordnung, Brandenburgisches Spielhallengesetz Finanzanlagenvermittlungsverordnung
- die Erteilung von Erlaubnissen entsprechend der Gewerbeordnung für: Makler, Darlehensvermittler, Bauträger- und Baubetreuer, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Versteigerungsgewerbe, Bewachungsgewerbe, Pfandleihgewerbe, Reisegewerbe, Spielhallen, Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, Geeignetheiten zum Aufstellen von Geldspielgeräten, Schaustellung von Personen
- die Erteilung von Gestattungen für den Verkauf von Waren
- Bescheinigungen eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev)
- die Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerberegister
- die Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus Gewerbezentralregister - nur für juristische Personen
- Bearbeiten von Gewerbeuntersagungs- und Erlaubniswiderrufsverfahren
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten nach persönlicher Terminvereinbarung
Kontakt
Fax: 0331 2891701
Telefon Festnetz: 0331 2891690
Kontaktperson
Frau Majer
Frau Kipp
Frau Neumann
Internet
Formulare
Beiblatt Gewerbeanzeige
Gewerbe-Anmeldung
Gewerbetreibende - Merkblatt
Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung
Zustimmungserklärung Gesellschafter GmbH (in Gründung)
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Hinweise für Potsdam: Gewerbeanmeldung (IES:Potsdam)
- Bei Erstattung einer Gewerbeanzeige für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person - Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, der Anmeldung beim Amtsgericht und eine formlose Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister.
- Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich.
- Handwerkskarte bei Handwerksbetrieben, Erlaubnisse für erlaubnispflichtige Tätigkeiten
- Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche Personen oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Hinweise für Potsdam: Gewerbeanmeldung (IES:Potsdam)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
- Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" - (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
Hinweise für Potsdam: Gewerbeanmeldung (IES:Potsdam)
Gem. § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
Darüber hinaus kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. (Abs. 2)
Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Hinweise für Potsdam: Gewerbeanmeldung (IES:Potsdam)
Gem. § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
Darüber hinaus kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. (Abs. 2)
Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Kosten
Land Brandenburg:
- bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 €
- bei juristischen Personen
- mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 €;
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 15,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €
Hinweise für Potsdam: Gewerbeanmeldung (IES:Potsdam)
- nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 EURO - für natürliche Personen
- nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 EURO - für juristische Personen mit einem gesetzl. Vertreter
- nach Zeitaufwand, mindestens 15,00 EURO - für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
Beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes - BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 EURO.
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Hinweise für Potsdam: Gewerbeanmeldung (IES:Potsdam)
Im Vorfeld der Gewerbeanmeldung haben Sie meist schon einen Standort für die Ausübung Ihres Gewerbes gefunden und bereits einen Kauf- oder Mietvertrag für ein bestehendes Gewerbeobjekt geschlossen. Bitte beachten Sie: Die Gewerbeanmeldung schließt nicht automatisch eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjekts ein.
Denn: Bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben in Bestandsobjekten sind weitere Vorschriften nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung zu beachten. Mit diesen Vorschriften stellt der Gesetzgeber sicher, dass sich Ihre geplante Nutzung eines Gewerbeobjektes mit der Umgebung verträgt bzw. dass es nicht zu Störungen für die nähere Umgebung kommt.
Bevor die erforderliche Gewerbeerlaubnis bzw. Gewerbeanzeige beantragt wird, sollten Sie sich deshalb die Frage stellen, ob die geplante Nutzung auch an der gewünschten Stelle zulässig ist.
Ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der Notwendigkeit der Beantragung einer Nutzungsänderung ist, ob die bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbeobjektes darin ausgeübte Nutzung mit der Ihrerseits geplanten Nutzung identisch ist. Dies wäre der Fall, wenn z.B. nur ein Wechsel der Mieter oder Eigentümer eines Ladengeschäfts oder eines gleichartigen Handwerksbetriebs erfolgt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinne.
Wann müssen Sie bzw. Ihr Vermieter jedoch einen Antrag auf Nutzungsänderung an den Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde stellen, der nach § 59 Absatz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) genehmigungspflichtig ist?
Ob in Ihrem konkreten Fall ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden muss, erfahren Sie beim
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Ministerium für Wirtschaft und Energie Land Brandenburg am 05.02.2024
Stichwörter
Laden, Anzeige eines Gewerbes, Unternehmensanmeldung, Betriebsstätte, Kleingewerbeanmeldung, Produktionsstätte, Unternehmen, Anmeldung eines Gewerbes, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Unternehmensbeginn, Gewerbetreibender, Geschäft, Gewerbeanmeldung, Gewerbeschein, Gewerbeanzeige, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Gewerbe