Elterngeld Bewilligung

    Elterngeld beantragen

    Wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt betreuen, gleicht das Elterngeld einen Teil des wegfallenden Einkommens aus.

    Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. 

    Hinweise für Brandenburg: Elterngeld beantragen

    Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. 

    Beschreibung

    Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

    Elterngeld gibt es in drei Varianten:

    • Basiselterngeld
    • ElterngeldPlus
    • Partnerschaftsbonus

    ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.

    Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.

    Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.

    Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR  monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich. 

    Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen. 

    Hinweise für Potsdam: Elterngeld

    Den Elterngeldrechner und weitere Informationen finden Sie unter den Formularen.

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    NEU
    für Geburten ab 01.04.2024

    • Die Grenze des zu versteuernden Einkommens für Alleinerziehende und Paare, ab die der Anspruch auf Elterngeld entfällt, ist auf 200.000 Euro festgelegt. Für Kinder die ab dem 04.2025 geboren werden liegt die Grenze bei 175.000 Euro.
    • Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
    • Bezieht ein Elternteil Elterngeld Plus, so kann der andere Elternteil in dieser Zeit auch länger als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen (Basiselterngeld o. Elterngeld Plus).
    • Ausnahmen bestehen für Eltern von Mehrlingen und Frühchen, neugeborene Kinder mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung für die sie den Geschwisterbonus erhalten -  ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist möglich

    Antragsstellung vorübergehend ausgesetzt

    Für Geburten ab dem 1. April 2024 haben sich unter anderem die Einkommensgrenzen und der parallele Bezug von Basiselterngeld geändert. Bis zur Umsetzung dieser Gesetzesänderungen, voraussichtlich zum 02. Mai 2024, ist eine Antragstellung über ElterngeldDigital in Ihrem Bundesland nicht möglich. Bereits begonnene Anträge können nach Umsetzung der Änderungen fortgesetzt werden.

    Für eine zwischenzeitliche Antragstellung oder weitergehende Fragen zur veränderten Gesetzeslage, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Elterngeldstelle (https://familienportal.de/familienportal)

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    Für Geburten ab 01.09.2021

    Leistungsarten:

    Basiselterngeld 

    • In den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern ihrem Kind widmen und erhalten bis zu 67 % ihres Gehaltes vor der Geburt. Dabei stehen monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro zu Verfügung.
    • Müttern und Vätern stehen 12 Monatsbeträge zu Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für 2 zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt.
    • Möchte nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch nehmen, wird mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Elterngeld gezahlt.
    • Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 32 Wochenstunden ist auch mit Elterngeld möglich.

    ElterngeldPlus 

    • Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten.
    • Es berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
    • Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt:
      1 Elterngeldmonat (Basiselterngeld) = 2 ElterngeldPlus-Monate.

    Partnerschaftsbonus

    • Wenn beide Elternteile in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten, wird mit maximal 4 zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt.
    • In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert: Arbeiten sie in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten Sie ebenfalls maximal 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.

    Anspruchsberechtigte Personen: 

    Mütter oder Väter, wenn sie

    • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
    • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
    • dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
    • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit, d. h. nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, ausüben. 

    Personen, die sich in Berufsbildung befinden (z.B. Auszubildende, Studierende) können grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Elterngeld beanspruchen, auch wenn sie die Grenze von 32 Wochenstunden nicht einhalten.

    Nicht sorgeberechtigte Elternteile, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht.

    Nicht sorgeberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaften), wenn der Antragstellende das Kind in seinem / ihrem Haushalt betreut und erzieht.

    Pflegeeltern, die ein Kind in Adoptionspflege genommen haben.
    Für Adoptiv- und Adoptivpflegekinder wird Elterngeld von der Aufnahme des Kindes an im Rahmen des möglichen Bezugszeitraumes längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes gezahlt.

    Hinweise: 

    • nicht sorgeberechtigte Antragstellende haben immer die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nachzuweisen 
    • Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. 
    • andere ausländischen Mitbürger haben die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nachzuweisen

    Antragstellung: 

    • Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.
    • Änderungen bereits bewilligter Elterngeldbezugszeiträume können für ausgezahlte Monatsbeträge nicht erfolgen.

    Anrechnung anderer Leistungen:

    • Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld werden auf das Elterngeld angerechnet.
    • Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften werden auf das Elterngeld angerechnet.
    • Elterngeld für ein älteres Kind wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet.
    • Ersatz für Erwerbseinkommen (z.B.: Arbeitslosengeld I; Krankengeld; Insolvenzgeld; Gründungszuschuss; Rente) wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet)

    Keinen Anspruch auf Elterngeld haben

    • Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro 
    • Alleinerziehende ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

    Den Elterngeldrechner und weitere Informationen finden Sie unter den Formularen.

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    NEU
    für Geburten ab 01.04.2024

    • Die Grenze des zu versteuernden Einkommens für Alleinerziehende und Paare, ab die der Anspruch auf Elterngeld entfällt, ist auf 200.000 Euro festgelegt. Für Kinder die ab dem 04.2025 geboren werden liegt die Grenze bei 175.000 Euro.
    • Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
    • Bezieht ein Elternteil Elterngeld Plus, so kann der andere Elternteil in dieser Zeit auch länger als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen (Basiselterngeld o. Elterngeld Plus).
    • Ausnahmen bestehen für Eltern von Mehrlingen und Frühchen, neugeborene Kinder mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung für die sie den Geschwisterbonus erhalten -  ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist möglich

    Antragsstellung vorübergehend ausgesetzt

    Für Geburten ab dem 1. April 2024 haben sich unter anderem die Einkommensgrenzen und der parallele Bezug von Basiselterngeld geändert. Bis zur Umsetzung dieser Gesetzesänderungen, voraussichtlich zum 02. Mai 2024, ist eine Antragstellung über ElterngeldDigital in Ihrem Bundesland nicht möglich. Bereits begonnene Anträge können nach Umsetzung der Änderungen fortgesetzt werden.

    Für eine zwischenzeitliche Antragstellung oder weitergehende Fragen zur veränderten Gesetzeslage, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Elterngeldstelle (https://familienportal.de/familienportal)

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    Für Geburten ab 01.09.2021

    Leistungsarten:

    Basiselterngeld 

    • In den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern ihrem Kind widmen und erhalten bis zu 67 % ihres Gehaltes vor der Geburt. Dabei stehen monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro zu Verfügung.
    • Müttern und Vätern stehen 12 Monatsbeträge zu Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für 2 zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt.
    • Möchte nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch nehmen, wird mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Elterngeld gezahlt.
    • Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 32 Wochenstunden ist auch mit Elterngeld möglich.

    ElterngeldPlus 

    • Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten.
    • Es berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
    • Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt:
      1 Elterngeldmonat (Basiselterngeld) = 2 ElterngeldPlus-Monate.

    Partnerschaftsbonus

    • Wenn beide Elternteile in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten, wird mit maximal 4 zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt.
    • In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert: Arbeiten sie in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten Sie ebenfalls maximal 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.

    Anspruchsberechtigte Personen: 

    Mütter oder Väter, wenn sie

    • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
    • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
    • dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
    • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit, d. h. nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, ausüben. 

    Personen, die sich in Berufsbildung befinden (z.B. Auszubildende, Studierende) können grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Elterngeld beanspruchen, auch wenn sie die Grenze von 32 Wochenstunden nicht einhalten.

    Nicht sorgeberechtigte Elternteile, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht.

    Nicht sorgeberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaften), wenn der Antragstellende das Kind in seinem / ihrem Haushalt betreut und erzieht.

    Pflegeeltern, die ein Kind in Adoptionspflege genommen haben.
    Für Adoptiv- und Adoptivpflegekinder wird Elterngeld von der Aufnahme des Kindes an im Rahmen des möglichen Bezugszeitraumes längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes gezahlt.

    Hinweise: 

    • nicht sorgeberechtigte Antragstellende haben immer die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nachzuweisen 
    • Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. 
    • andere ausländischen Mitbürger haben die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nachzuweisen

    Antragstellung: 

    • Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.
    • Änderungen bereits bewilligter Elterngeldbezugszeiträume können für ausgezahlte Monatsbeträge nicht erfolgen.

    Anrechnung anderer Leistungen:

    • Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld werden auf das Elterngeld angerechnet.
    • Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften werden auf das Elterngeld angerechnet.
    • Elterngeld für ein älteres Kind wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet.
    • Ersatz für Erwerbseinkommen (z.B.: Arbeitslosengeld I; Krankengeld; Insolvenzgeld; Gründungszuschuss; Rente) wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet)

    Keinen Anspruch auf Elterngeld haben

    • Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro 
    • Alleinerziehende ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

    Online-Dienst

    Elterngeld beantragen

    ID: L100041_109258862

    Beschreibung

    Hier gelangen Sie zum digitalen Antragsassistenten für da Elterngeld.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 03.12.2021

    Technisch geändert am 03.12.2021

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    zuständige Stelle

    Hinweise für Potsdam: Elterngeld

    Besucheradresse

    Am Palais Lichtenau 3/5
    14469 Potsdam

    Postanschrift

    Landeshauptstadt Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam

    Besucheradresse

    Am Palais Lichtenau 3/5
    14469 Potsdam

    Postanschrift

    Landeshauptstadt Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam

    Zuständigkeit

    Hinweise für Potsdam: Elterngeld

    Hinweis zu unseren Servicezeiten

    Die Mitarbeitenden der Elterngeldstelle sind während der Servicezeiten telefonisch zu erreichen.

    Sollte eine telefonische Erreichbarkeit nicht gelingen, senden Sie bitte eine E-Mail an die unten angegebene E-Mail-Adresse. Es erfolgt in jedem Fall eine Rückmeldung.

    Für persönliche Beratungen und weitere Anliegen vergeben wir Termine. 

    Telefonnummern der Mitarbeitenden der Arbeitsgruppe finden Sie unter dem Button „Kontakt“.

    Hinweis zu unseren Servicezeiten

    Die Mitarbeitenden der Elterngeldstelle sind während der Servicezeiten telefonisch zu erreichen.

    Sollte eine telefonische Erreichbarkeit nicht gelingen, senden Sie bitte eine E-Mail an die unten angegebene E-Mail-Adresse. Es erfolgt in jedem Fall eine Rückmeldung.

    Für persönliche Beratungen und weitere Anliegen vergeben wir Termine. 

    Telefonnummern der Mitarbeitenden der Arbeitsgruppe finden Sie unter dem Button "Kontakt".

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 231 Bereich Hoheitliche Jugendhilfe

    Beschreibung

    Die hoheitliche Jugendhilfe des gesamtstädtischen Bereiches

    • realisiert kindschaftsrechtliche Beratung und Unterstützung von Eltern vor und nach der Geburt ihres Kindes einschließlich unterhaltsrechtlicher Fragen
    • betreibt die überregionale gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle für die Stadt Potsdam, die Stadt Brandenburg a. d. Havel und die Landkreise Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark und Havelland.
    • Berät und unterstützt im Kontext von Elterngeld sowie Unterhaltsvorschuss 
    • koordiniert das Ehrenamt im Kontext ehrenamtliche Vormundschaften (Koordinierungsstelle)

    Konzepte, Richtlinien und Dokumentationen des Fachbereich Kinder, Jugend und Familie finden Sie unter Downloads / Links.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Palais Lichtenau 3/5

    14469 Potsdam

    Postanschrift

    14469 Potsdam

    Friedrich-Ebert-Straße 79/81

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2892270

    Fax: 0331 289842270

    Internet

    Formulare

    Antragsassistent für das Land Brandenburg

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2023

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020

    Landeshauptstadt Potsdam - 2313 Arbeitsgruppe Bundeselterngeld

    Beschreibung

    Die Mitarbeitenden der Arbeitsgruppe Bundeselterngeld:

    • Unterstützen und Beraten zu Fragen rund um das Thema Elterngeld (vor und nach Geburt)
    • Sind vollumfänglich für die Antragsbearbeitung verantwortlich

    Ausführliche Informationen zum Elterngeld sowie die Antragsunterlagen finden Sie unter „Dienstleistungen“.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Palais Lichtenau 3/5

    14469 Potsdam

    Postanschrift

    14469 Potsdam

    Friedrich-Ebert-Straße 79/81

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Antragsassistent für das Land Brandenburg

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2023

    Technisch geändert am 14.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)

    Gegebenenfalls weitere Unterlagen:

    • Personalausweis oder Aufenthaltstitel
    • Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
    • Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
    • Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
    • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
    • sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum

    Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.

    Voraussetzungen

    Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst. 
    • Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
    • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
      • Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen. 
    • Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
    • Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes  Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
    • Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.    

    Hinweise für Potsdam: Elterngeld

    Der Elterngeldantrag muss zwingend ausgedruckt und von beiden Eltern unterschrieben eingereicht werden. Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden.

    Den aktuellen Antrag finden Sie unter den Formularen.

    Alternativ können Sie den Antragsassistenten für Brandenburg nutzen:
    https://www.elterngeld-digital.de/

    Der Elterngeldantrag muss zwingend ausgedruckt und von beiden Eltern unterschrieben eingereicht werden. Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden.

    Den aktuellen Antrag finden Sie unter den Formularen.

    Alternativ können Sie den Antragsassistenten für Brandenburg nutzen:
    https://www.elterngeld-digital.de/

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid.
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Fristen

    Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.

    Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.

    Bearbeitungsdauer

    Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.

    Hinweise für Potsdam: Elterngeld

    • 4 - 5 Wochen
    • 4 - 5 Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 21.05.2024

    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2018

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Stichwörter

    Elterngeld beantragen, Parnterschaftsbonusmonate, Erziehungsgeld, Bundeserziehungsgeld, Elterngeldantrag, Basis Elterngeld, ElterngeldPlus, Elternzeit, Basis-Elterngeld, Partnerschaftsbonus, Partnermonate, Basiselterngeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020