Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Osnabrück

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Landkreis Osnabrück - Fachdienst 8 Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 80  Gebühren: nein
    • Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 4  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-3120

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Belehrung § 43 IfSG - Hintergrundinformation für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln
    Belehrung § 43 IfSG - Erklärung für Minderjährige
    Belehrung § 43 IfSG - Kostenübernahmeerklärung
    Belehrung § 43 IfSG - Informationsflyer für Schülerinnen und Schüler
    Belehrung § 43 IfSG - Hygiene und Infektionsschutz_Praktikanten
    Flyer Belehrungen § 43 IfSG

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Hinweise für Osnabrück: Lebensmittel: Bescheinigung- Belehrung für Beschäftigte

    Beim Landkreis Osnabrück wird Ihnen die Bescheinigung auf dem Postweg zugeschickt. Die Bezahlung erfolgt online. Es werden verschiedene Bezahlmöglichkeiten angeboten, hierzu zählen PayPal, Kreditkarte, Paydirekt und Giropay. 

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.00 EUR

    Hinweise für Osnabrück: Lebensmittel: Bescheinigung- Belehrung für Beschäftigte

    • Die Belehrung kostet gem. der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen 26,00 €. Als Bezahlmöglichkeiten sind Paypal, Kreditkarte, Paydirekt und Giropay freigeschaltet. Eine andere Zahlweise ist nicht möglich. Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten, lassen Sie sich diese bitte im Anschluss erstatten. 
    • Belehrungen für Praktika bis fünf Wochen und ehrenamtlich Tätige werden in der Regel kostenlos durchgeführt. Hierzu ist eine schriftliche Bestätigung der Einrichtung erforderlich. Dies ist bei der Registrierung unter dem Punkt "voraussichtlicher Tätigkeitsbereich" anzugeben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Hinweise für Osnabrück: Lebensmittel: Bescheinigung- Belehrung für Beschäftigte

    Die Bescheinigung über die Erstbelehrung durch den Gesundheitsdienst behält auch bei Wechsel des Arbeitgebers oder Unterbrechung der Tätigkeit weiter ihre Gültigkeit. Gegebenenfalls kann durch den Gesundheitsdienst eine kostenpflichtige Zweitschrift ausgestellt werden.

    Durch den Arbeitgeber hat eine Folgebelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und anschließend im zweijährigen Abstand zu erfolgen.

    Hinweis für Betriebe, Vereine, Schulen und andere Institutionen, die regelmäßig und/oder mehr als 10 Personen zu einer Infektionsschutzbelehrung anmelden:

    Nehmen Sie bitte telefonisch unter 0541/501-8112 oder im Bereich Bersenbrück unter 0541/501-9104 Kontakt mit dem Gesundheitsdienst auf. Sie erhalten einen speziellen Account zu dem Onlinebuchungssystem, mit dem Sie sich jederzeit erneut anmelden können, um Belehrungstermine zu buchen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gesundheitszeugnis, Gesundheitsamt, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsbelehrung, Gesundheit, Infektionsschutzgesetz, Schulung, § 43 IfSG, IfSG, Belehrung nach § 43, Infektion, Belehrung, Lebensmittel, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Unterrichtungsnachweis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de