Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Landkreis Osnabrück - Fachdienst 8 Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4 Gebühren: nein - Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0541 501-3120
Kontaktperson
Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
Internet
Formulare
Belehrung § 43 IfSG - Hintergrundinformation für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung § 43 IfSG - Erklärung für Minderjährige
Belehrung § 43 IfSG - Kostenübernahmeerklärung
Belehrung § 43 IfSG - Informationsflyer für Schülerinnen und Schüler
Belehrung § 43 IfSG - Hygiene und Infektionsschutz_Praktikanten
Flyer Belehrungen § 43 IfSG
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Voraussetzungen
- Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
- Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Verfahrensablauf
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.
Hinweise für Osnabrück: Lebensmittel: Bescheinigung- Belehrung für Beschäftigte
Sobald Sie den Antrag im Onlineverfahren schon bezahlen, wird Ihnen Ihre Bescheinigung anschließend zum Download zur Verfügung gestellt.
Sofern Sie aufgrund eines Ehrenamtes oder Schülerpraktikas eine kostenfreie Belehrung erhalten können, wird Ihnen die Belehrung später per Post übersandt.
Fristen
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Kosten
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.00 EUR
Hinweise für Osnabrück: Lebensmittel: Bescheinigung- Belehrung für Beschäftigte
- Die Belehrung kostet gem. der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen 26,00 €. Als Bezahlmöglichkeiten sind Paypal, Kreditkarte, Paydirekt und Giropay freigeschaltet. Eine andere Zahlweise ist nicht möglich. Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten, lassen Sie sich diese bitte im Anschluss erstatten.
- Belehrungen für Praktika bis fünf Wochen und ehrenamtlich Tätige werden in der Regel kostenlos durchgeführt. Hierzu ist eine schriftliche Bestätigung der Einrichtung erforderlich. Dies ist bei der Registrierung unter dem Punkt "voraussichtlicher Tätigkeitsbereich" anzugeben.
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung
Hinweise für Osnabrück: Lebensmittel: Bescheinigung- Belehrung für Beschäftigte
Die Bescheinigung über die Erstbelehrung durch den Gesundheitsdienst behält auch bei Wechsel des Arbeitgebers oder Unterbrechung der Tätigkeit weiter ihre Gültigkeit. Gegebenenfalls kann durch den Gesundheitsdienst eine kostenpflichtige Zweitschrift ausgestellt werden.
Durch den Arbeitgeber hat eine Folgebelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und anschließend im zweijährigen Abstand zu erfolgen.
Hinweis für Betriebe, Vereine, Schulen und andere Institutionen, die regelmäßig und/oder mehr als 10 Personen zu einer Infektionsschutzbelehrung anmelden:
Nehmen Sie bitte telefonisch unter 0541/501-8112 oder im Bereich Bersenbrück unter 0541/501-9104 Kontakt mit dem Gesundheitsdienst auf. Sie erhalten einen speziellen Account zu dem Onlinebuchungssystem, mit dem Sie sich jederzeit erneut anmelden können, um Belehrungstermine zu buchen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022
Stichwörter
Gesundheit, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Schulung, Belehrung, IfSG, Gesundheitsamt, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsbelehrung, § 43 IfSG, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Lebensmittelhygiene, Infektion, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Lebensmittel, Unterrichtungsnachweis