Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)
Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung oder in der Gastronomie sowie der Betreuung, Pflege und auch der Kinderbetreuung tätig ist, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. In dieser Erstbelehrung werden Grundsätze der Hygiene und des Infektionsschutzes erläutert.
Vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit hat eine Belehrung durch das Gesundheitsamt zu erfolgen.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer
- Die Bescheinigung ist auf die ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt.
- Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sind bei Nachbarschafts-, Straßen-, Sommer- und Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen von der Belehrungspflicht befreit, wenn es sich um eine einmalige Tätigkeit (maximal drei Tage im Jahr) handelt.
Schülerinnen und Schüler
- für Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwohnsitz in der Stadt Oldenburg, die für ein Schulpraktikum oder für eine Tätigkeit in einer Schülerfirma eine Belehrung benötigen, wird die Bescheinigung kostenfrei ausgestellt.
- Diese Bescheinigung ist nur für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen gültig.
- Für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung oder einer berufsbildenden Schule (BBS) ist die Belehrung grundsätzlich kostenpflichtig.
- Schülergruppen sind von der jeweiligen Schule über den Online-Zugang anzumelden oder es erfolgt eine telefonische Absprache unter der Telefonnummer 0441 235-8609.
Verlust der Bescheinigung
- Bei Verlust der Bescheinigung über die Erstbelehrung kann eine gebührenpflichtige Abschrift erstellt werden.
Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung oder in der Gastronomie sowie der Betreuung, Pflege und auch der Kinderbetreuung tätig ist, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. In dieser Erstbelehrung werden Grundsätze der Hygiene und des Infektionsschutzes erläutert.
Vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit hat eine Belehrung durch das Gesundheitsamt zu erfolgen.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer
- Die Bescheinigung ist auf die ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt.
- Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sind bei Nachbarschafts-, Straßen-, Sommer- und Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen von der Belehrungspflicht befreit, wenn es sich um eine einmalige Tätigkeit (maximal drei Tage im Jahr) handelt.
Schülerinnen und Schüler
- für Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwohnsitz in der Stadt Oldenburg, die für ein Schulpraktikum oder für eine Tätigkeit in einer Schülerfirma eine Belehrung benötigen, wird die Bescheinigung kostenfrei ausgestellt.
- Diese Bescheinigung ist nur für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen gültig.
- Für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung oder einer berufsbildenden Schule (BBS) ist die Belehrung grundsätzlich kostenpflichtig.
- Schülergruppen sind von der jeweiligen Schule über den Online-Zugang anzumelden oder es erfolgt eine telefonische Absprache unter der Telefonnummer 0441 235-8609.
Verlust der Bescheinigung
- Bei Verlust der Bescheinigung über die Erstbelehrung kann eine gebührenpflichtige Abschrift erstellt werden.
Online-Dienste
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz online durchführen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zweitschrift nach Verlust der Bescheinigung online beantragen
Online erledigen
Zahlungsweise
- Visa Karte
- Paypal
- Mastercard
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Infektionsschutz und Hygiene
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)
Erstbeantragung der Bescheinigung:
- Für die Teilnahme an der Belehrung ist ein Ausweis erforderlich (gültiger Personalausweis, anderes Identitätsdokument und Meldebestätigung des Wohnortes oder Aufenthaltstitel).
- Minderjährige Personen, die eine kostenpflichtige Belehrung machen möchten (zum Beispiel für einen Ferienjob), müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (siehe Anträge/Formulare) vorlegen.
- Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer: Die Bescheinigung ist auf die ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt. Aus diesem Grund ist schriftlich nachzuweisen, wo die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird (zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Vereins).
Verlust der Bescheinigung:
- Zur Abholung bitte ein gültiges Ausweisdokument mitbringen.
Erstbeantragung der Bescheinigung:
- Für die Teilnahme an der Belehrung ist ein Ausweis erforderlich (gültiger Personalausweis, anderes Identitätsdokument und Meldebestätigung des Wohnortes oder Aufenthaltstitel).
- Minderjährige Personen, die eine kostenpflichtige Belehrung machen möchten (zum Beispiel für einen Ferienjob), müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (siehe Anträge/Formulare) vorlegen.
- Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer: Die Bescheinigung ist auf die ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt. Aus diesem Grund ist schriftlich nachzuweisen, wo die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird (zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Vereins).
Verlust der Bescheinigung:
- Zur Abholung bitte ein gültiges Ausweisdokument mitbringen.
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)
Voraussetzungen
- Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
- Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Verfahrensablauf
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)
Die Stadt Oldenburg bietet die Möglichkeit, die Belehrungen als Online-Belehrung oder als Präsenzveranstaltung zu absolvieren.
Online‑Belehrung
- Die Online-Belehrung kann bequem und jederzeit von zu Hause, bei den Arbeitgebenden oder an einem anderen Ort durchgeführt werden. Es wird lediglich ein PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein Smartphone sowie eine stabile Internetverbindung mit modernem Browser benötigt.
- Bei der Online-Belehrung wird in kurzen Videos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln erläutert. Im Anschluss sind Fragen zu beantworten. Die Belehrung ist erst dann abgeschlossen, wenn alle Fragen korrekt beantwortet werden konnten.
- Am Ende der Belehrung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Giropay/Paypal/Visa-Karte/Mastercard) zu bezahlen. Erst wenn der Bezahlvorgang abgeschlossen ist, wird das Gesundheitsamt über Ihre Belehrung informiert. Nach einem erfolgreichen Bezahlvorgang können Sie die Bescheinigung direkt ausdrucken oder herunterladen.
- Ausnahme: Soweit Sie eine Kostenübernahme Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin haben oder ehrenamtlich tätig sind, melden Sie sich bitte telefonisch unter der Telefonnummer 0441 235-8609 bei uns.
Präsenzveranstaltung
- Personen, die nicht die Möglichkeit haben eine Online-Belehrung wie oben beschrieben auszuführen, können mittwochs in der Zeit von 8 bis 11 Uhr ins Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg kommen und eine Belehrung am Tablet durchführen.
Verlust der Bescheinigung
- Ab sofort kann eine Abschrift online über das Formular beantragt werden.
- Am Ende des Online-Antrages haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Giropay/Paypal/Visa-Karte/Mastercard) zu bezahlen.
- Weitere Informationen gibt es telefonisch unter der Telefonnummer 0441 235-8609.
Die Stadt Oldenburg bietet die Möglichkeit, die Belehrungen als Online-Belehrung oder als Präsenzveranstaltung zu absolvieren.
Online-Belehrung
- Die Online-Belehrung kann bequem und jederzeit von zu Hause, bei den Arbeitgebenden oder an einem anderen Ort durchgeführt werden. Es wird lediglich ein PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein Smartphone sowie eine stabile Internetverbindung mit modernem Browser benötigt.
- Bei der Online-Belehrung wird in kurzen Videos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln erläutert. Im Anschluss sind Fragen zu beantworten. Die Belehrung ist erst dann abgeschlossen, wenn alle Fragen korrekt beantwortet werden konnten.
- Am Ende der Belehrung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Giropay/Paypal/Visa-Karte/Mastercard) zu bezahlen. Erst wenn der Bezahlvorgang abgeschlossen ist, wird das Gesundheitsamt über Ihre Belehrung informiert. Nach einem erfolgreichen Bezahlvorgang können Sie die Bescheinigung direkt ausdrucken oder herunterladen.
- Ausnahme: Soweit Sie eine Kostenübernahme Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin haben oder ehrenamtlich tätig sind, melden Sie sich bitte telefonisch unter der Telefonnummer 0441 235-8609 bei uns.
Präsenzveranstaltung
- Personen, die nicht die Möglichkeit haben eine Online-Belehrung wie oben beschrieben auszuführen, können mittwochs in der Zeit von 8 bis 11 Uhr ins Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg kommen und eine Belehrung am Tablet durchführen.
Verlust der Bescheinigung
- Ab sofort kann eine Abschrift online über das Formular beantragt werden.
- Am Ende des Online-Antrages haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Giropay/Paypal/Visa-Karte/Mastercard) zu bezahlen.
- Weitere Informationen gibt es telefonisch unter der Telefonnummer 0441 235-8609.
Fristen
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)
Erstbelehrung
- Die Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit mit Lebensmitteln stattfinden.
- Nach dieser Erstbelehrung muss die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten aufgenommen werden.
- Danach ist die Belehrung ein Leben lang gültig, die Bescheinigung muss dafür im Original vorliegen.
Belehrung – Auffrischung
- Alle zwei Jahre oder aber vor Aufnahme einer neuen (weiteren) Tätigkeit hat durch den Arbeitgeber eine Auffrischung der Belehrung zu erfolgen.
- Die Belehrung (Auffrischung) ist dabei nicht abhängig davon, wie lange keine Tätigkeit mit Lebensmitteln ausgeübt wurde, sie hat immer bei einer neuen Tätigkeit im Lebensmittelbereich stattzufinden.
Wichtiger Hinweis:
Die Erstbelehrung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn die Auffrischung nicht durchgeführt wurde oder in der Zwischenzeit eine neue Tätigkeit außerhalb des Lebensmittelsbereiches ausgeübt wurde.
Verlust der Bescheinigung
- Bei Verlust der Bescheinigung über die Erstbelehrung, kann innerhalb der ersten zehn Jahre eine gebührenpflichtige Abschrift erstellt werden.
- Schülerinnen und Schüler können nach Verlust der Erstbescheinigung fünf Jahre danach eine kostenpflichtige Abschrift erhalten.
Erstbelehrung
- Die Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit mit Lebensmitteln stattfinden.
- Nach dieser Erstbelehrung muss die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten aufgenommen werden.
- Danach ist die Belehrung ein Leben lang gültig, die Bescheinigung muss dafür im Original vorliegen.
Belehrung - Auffrischung
- Alle zwei Jahre oder aber vor Aufnahme einer neuen (weiteren) Tätigkeit hat durch den Arbeitgeber eine Auffrischung der Belehrung zu erfolgen.
- Die Belehrung (Auffrischung) ist dabei nicht abhängig davon, wie lange keine Tätigkeit mit Lebensmitteln ausgeübt wurde, sie hat immer bei einer neuen Tätigkeit im Lebensmittelbereich stattzufinden.
Wichtiger Hinweis:
Die Erstbelehrung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn die Auffrischung nicht durchgeführt wurde oder in der Zwischenzeit eine neue Tätigkeit außerhalb des Lebensmittelsbereiches ausgeübt wurde.
Verlust der Bescheinigung
- Bei Verlust der Bescheinigung über die Erstbelehrung, kann innerhalb der ersten zehn Jahre eine gebührenpflichtige Abschrift erstellt werden.
- Schülerinnen und Schüler können nach Verlust der Erstbescheinigung fünf Jahre danach eine kostenpflichtige Abschrift erhalten.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)
Online-Belehrung
- Die bezahlte Online-Belehrung kann sofort heruntergeladen oder gedruckt werden.
- Bei Kostenübernahme wird die Bescheinigung frühestens am nächsten Werktag, oder nach einem Wochenende/Feiertag am darauffolgenden Werktag nach der Online-Belehrung bearbeitet und mit der Post zugestellt.
Präsenz-Belehrung
- Die Bescheinigung über die Präsenz-Belehrung wird im Regelfall direkt nach der Belehrung ausgehändigt.
- Voraussetzung ist die Vorlage des Personalausweises mit gültiger Anschrift, eine Meldebestätigung des Wohnortes oder ein gültiger Aufenthaltstitel.
Für die Online- sowie die Präsenz-Belehrung planen Sie bitte circa eine Dreiviertelstunde ein.
Verlust der Bescheinigung
- Die Abschrift wird Ihnen innerhalb von circa drei bis vier Werktagen per Post zugesandt.
Online-Belehrung
- Die bezahlte Online-Belehrung kann sofort heruntergeladen oder gedruckt werden.
- Bei Kostenübernahme wird die Bescheinigung frühestens am nächsten Werktag, oder nach einem Wochenende/Feiertag am darauffolgenden Werktag nach der Online-Belehrung bearbeitet und mit der Post zugestellt.
Präsenz-Belehrung
- Die Bescheinigung über die Präsenz-Belehrung wird im Regelfall direkt nach der Belehrung ausgehändigt.
- Voraussetzung ist die Vorlage des Personalausweises mit gültiger Anschrift, eine Meldebestätigung des Wohnortes oder ein gültiger Aufenthaltstitel.
Für die Online- sowie die Präsenz-Belehrung planen Sie bitte circa eine Dreiviertelstunde ein.
Verlust der Bescheinigung
- Die Abschrift wird Ihnen innerhalb von circa drei bis vier Werktagen per Post zugesandt.
Kosten
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.0 EUR
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)
Erstbeantragung der Bescheinigung:
- Die Gebühr für die Belehrung beträgt 26 Euro.
- Bei der Belehrung im Gesundheitsamt ist die Gebühr direkt im Anschluss bar oder mit EC-Karte am Automaten zu bezahlen.
- Ehrenamtlich Tätige, bei denen eine Belehrung notwendig ist (zum Beispiel für Bürgerinnen und Bürger, die eine ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtgebiet Oldenburg ausüben), erhalten eine kostenfreie Belehrung.
- Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwohnsitz in der Stadt Oldenburg, die für ein Schulpraktikum oder für eine Tätigkeit in einer Schülerfirma eine Belehrung benötigen, wird die Bescheinigung kostenfrei ausgestellt.
Verlust der Bescheinigung:
- Bei Nutzung der Online-Beantragung beträgt die Gebühr für eine Zweitschrift (Ersatzbescheinigung) 13 Euro.
- Nach Absprache kann die Zweitschrift persönlich abgeholt werden. Die Gebühr beträgt dann 12 Euro.
Erstbeantragung der Bescheinigung:
- Die Gebühr für die Belehrung beträgt 26 Euro.
- Bei der Belehrung im Gesundheitsamt ist die Gebühr direkt im Anschluss bar oder mit EC-Karte am Automaten zu bezahlen.
- Ehrenamtlich Tätige, bei denen eine Belehrung notwendig ist (zum Beispiel für Bürgerinnen und Bürger, die eine ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtgebiet Oldenburg ausüben), erhalten eine kostenfreie Belehrung.
- Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwohnsitz in der Stadt Oldenburg, die für ein Schulpraktikum oder für eine Tätigkeit in einer Schülerfirma eine Belehrung benötigen, wird die Bescheinigung kostenfrei ausgestellt.
Verlust der Bescheinigung:
- Bei Nutzung der Online-Beantragung beträgt die Gebühr für eine Zweitschrift (Ersatzbescheinigung) 13 Euro.
- Nach Absprache kann die Zweitschrift persönlich abgeholt werden. Die Gebühr beträgt dann 12 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung
- Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR)
- Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022
Stichwörter
Gesundheitszeugnis, § 43 IfSG, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsamt, IfSG, Unterrichtungsnachweis, Lebensmittel, Schulung, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Gesundheit, Infektion