Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz BescheinigungOnline erledigen

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)

    Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung oder in der Gastronomie sowie der Betreuung, Pflege und auch der Kinderbetreuung tätig ist, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. In dieser Erstbelehrung werden Grundsätze der Hygiene und des Infektionsschutzes erläutert.

    Vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit hat eine Belehrung durch das Gesundheitsamt zu erfolgen.

    Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer

    • Die Bescheinigung ist auf die ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt.
    • Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sind bei Nachbarschafts-, Straßen-, Sommer- und Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen von der Belehrungspflicht befreit, wenn es sich um eine einmalige Tätigkeit (maximal drei Tage im Jahr) handelt.

    Schülerinnen und Schüler

    • für Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwohnsitz in der Stadt Oldenburg, die für ein Schulpraktikum oder für eine Tätigkeit in einer Schülerfirma eine Belehrung benötigen, wird die Bescheinigung kostenfrei ausgestellt.
      • Diese Bescheinigung ist nur für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen gültig.
      • Für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung oder einer berufsbildenden Schule (BBS) ist die Belehrung  grundsätzlich kostenpflichtig.
    • Schülergruppen sind von der jeweiligen Schule über den Online-Zugang anzumelden oder es erfolgt eine telefonische Absprache unter der Telefonnummer 0441 235-8609.

    Verlust der Bescheinigung

    • Bei Verlust der Bescheinigung über die Erstbelehrung kann eine gebührenpflichtige Abschrift erstellt werden.

    Größere betriebliche Gruppen

    • sind vorher anzumelden.
      • Die Anmeldung erfolgt telefonisch unter der Telefonnummer 0441 235-8609 oder über den betrieblichen Onlinezugang.

    Online-Dienste

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz online durchführen

    ID: L100040_466678604

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zweitschrift einer Belehrung online beantragen

    ID: L100040_466676982

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Visa Karte
    • Paypal
    • Mastercard

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Infektionsschutz und Hygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 1 b

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-8620

    E-Mail: gesundheitsamt@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst "Infektionsschutz und Hygiene" beschäftigt sich mit der Hygiene beispielsweise in Krankenhäusern, Altenwohnheimen und Arztpraxen und mit allen Belangen der öffentlichen Hygiene. Weitere Aufgaben sind die Überprüfung beziehungsweise Beratung bezüglich Trink- und Badewasser beziehungsweise Badegewässer.

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)

    Erstbeantragung der Bescheinigung:

    • Für die Teilnahme an der Belehrung ist ein Ausweis erforderlich (gültiger Personalausweis, anderes Identitätsdokument und Meldebestätigung des Wohnortes oder Aufenthaltstitel).
    • Minderjährige Personen, die eine kostenpflichtige Belehrung machen möchten (zum Beispiel für einen Ferienjob), müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (siehe Anträge/Formulare) vorlegen.
    • Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer: Die Bescheinigung ist auf die ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt. Aus diesem Grund ist schriftlich nachzuweisen, wo die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird (zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Vereins).

    Verlust der Bescheinigung:

    • Zur Abholung bitte ein gültiges Ausweisdokument mitbringen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)

    Die Stadt Oldenburg bietet die Möglichkeit, die Belehrungen als Online-Belehrung oder als Präsenzveranstaltung zu absolvieren.

    Online-Belehrung

    • Die Online-Belehrung kann bequem und jederzeit von zu Hause, bei den Arbeitgebenden oder an einem anderen Ort durchgeführt werden. Es wird lediglich ein PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein Smartphone sowie eine stabile Internetverbindung mit modernem Browser benötigt.
    • Bei der Online-Belehrung wird in kurzen Videos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln erläutert. Im Anschluss sind Fragen zu beantworten. Die Belehrung ist erst dann abgeschlossen, wenn alle Fragen korrekt beantwortet werden konnten.
    • Am Ende der Belehrung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Giropay/Paypal/Visa-Karte/Mastercard) zu bezahlen. Erst wenn der Bezahlvorgang abgeschlossen ist, wird das Gesundheitsamt über Ihre Belehrung informiert. Nach einem erfolgreichen Bezahlvorgang können Sie die Bescheinigung direkt ausdrucken oder herunterladen.
      • Ausnahme: Soweit Sie eine Kostenübernahme Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin haben oder ehrenamtlich tätig sind, melden Sie sich bitte telefonisch bei uns.

    Präsenz-Belehrung

    • Das Gesundheitsamt Oldenburg bietet mittwochs in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr die Möglichkeit, die Belehrung in Präsenz durchzuführen. Der erforderliche Zeitaufwand zur Durchführung der Präsenz-Belehrung richtet sich nach der benötigten Zeit zur Beantwortung der Fragen. Für die Teilnahme ist keine vorherige Anmeldung erforderlich.
    • Die Präsenz-Belehrung erfolgt nur für Personen, die in der Stadt Oldenburg wohnen oder hier ihren Arbeitsplatz haben.

    Verlust der Bescheinigung

    • Ab sofort kann eine Abschrift online über das Formular beantragt werden.
    • Am Ende des Online-Antrages haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Giropay/Paypal/Visa-Karte/Mastercard) zu bezahlen.
    • Weitere Informationen gibt es telefonisch unter der Telefonnummer 0441 235-8609.

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)

    Erstbelehrung

    • Die Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit mit Lebensmitteln stattfinden.
    • Nach dieser Erstbelehrung muss die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten aufgenommen werden.
    • Danach ist die Belehrung ein Leben lang gültig, die Bescheinigung muss dafür im Original vorliegen.

    Belehrung - Auffrischung

    • Alle zwei Jahre oder aber vor Aufnahme einer neuen (weiteren) Tätigkeit hat durch den Arbeitgeber eine Auffrischung der Belehrung zu erfolgen.
    • Die Belehrung (Auffrischung) ist dabei nicht abhängig davon, wie lange keine Tätigkeit mit Lebensmitteln ausgeübt wurde, sie hat immer bei einer neuen Tätigkeit im Lebensmittelbereich stattzufinden.

    Wichtiger Hinweis:
    Die Erstbelehrung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn die Auffrischung nicht durchgeführt wurde oder in der Zwischenzeit eine neue Tätigkeit außerhalb des Lebensmittelsbereiches ausgeübt wurde.

    Verlust der Bescheinigung

    • Bei Verlust der Bescheinigung über die Erstbelehrung, kann innerhalb der ersten zehn Jahre eine gebührenpflichtige Abschrift erstellt werden.
    • Schülerinnen und Schüler können nach Verlust der Erstbescheinigung fünf Jahre danach eine kostenpflichtige Abschrift erhalten.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)

    Online-Belehrung

    • Die bezahlte Online-Belehrung kann sofort heruntergeladen oder gedruckt werden.
    • Bei Kostenübernahmen wird die Bescheinigung frühestens am nächsten Werktag, oder nach einem Wochenende/Feiertag am darauffolgenden Werktag nach der Online-Belehrung bearbeitet und mit der Post zugestellt.

    Präsenz-Belehrung

    • Die Bescheinigung über die Präsenz-Belehrung wird im Regelfall direkt nach der Belehrung ausgehändigt.
      • Voraussetzung ist die Vorlage des Personalausweises mit gültiger Anschrift, eine Meldebestätigung des Wohnortes oder ein gültiger Aufenthaltstitel.

    Für die Online- sowie die Präsenz-Belehrung planen Sie bitte circa eine Dreiviertelstunde ein.

    Verlust der Bescheinigung

    • Wir schicken die Abschrift innerhalb von circa drei bis vier Werktagen per Post zu oder es erfolgt eine persönliche Abholung der Abschrift frühestens am dritten Werktag nach der Onlinebestellung während der Öffnungszeiten im Gesundheitsamt.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.00 EUR

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)

    Erstbeantragung der Bescheinigung:

    • Die Gebühr für die Belehrung beträgt 26 Euro.
    • Bei der Belehrung im Gesundheitsamt ist die Gebühr direkt im Anschluss bar oder mit EC-Karte am Automaten zu bezahlen.
    • Ehrenamtlich Tätige, bei denen eine Belehrung notwendig ist (zum Beispiel für Bürgerinnen und Bürger, die eine ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtgebiet Oldenburg ausüben), erhalten eine kostenfreie Belehrung.
    • Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwohnsitz in der Stadt Oldenburg, die für ein Schulpraktikum oder für eine Tätigkeit in einer Schülerfirma eine Belehrung benötigen, wird die Bescheinigung kostenfrei ausgestellt.

    Verlust der Bescheinigung:

    • Bei Abholung beträgt die Gebühr für eine Zweitschrift (Ersatzbescheinigung) 12 Euro.
    • Bei Nutzung der Online-Beantragung beträgt die Gebühr für eine Zweitschrift (Ersatzbescheinigung) 13 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Belehrung (nach dem Infektionsschutzgesetz)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Unterrichtungsnachweis, Gesundheitsbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Lebensmittel, Gesundheitsamt, Gesundheit, IfSG, § 43 Infektionsschutzgesetz, § 43 IfSG, Gesundheitszeugnis, Belehrung, Belehrung nach § 43, Schulung, Lebensmittelhygiene, Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutz, Infektion

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de