Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Allgemeine Informationen

    Belehrungen online

    Neben einer Belehrung vor Ort in den Gesundheitsämtern bietet das Gesundheitsamt des Landkreises die Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz auch online an.
    Die Belehrung erfolgt über das sog. NAVO-Portal des Landkreises, welches über diesem Link zu erreichen ist.

    Um eine Belehrung über das Online-Tool machen zu können muss zunächst ein sog. Service-Konto eingerichtet werden. Außerdem muss die Möglichkeit bestehen Videos mit Ton angucken zu können. Das sog. Service-Konto ist vergleichbar mit einem Postfach, über dieses erhält die belehrte Person auch die Bescheinigung über die Belehrung. Die Belehrung ist in mehreren Sprachen möglich, hierzu zählen bisher neben Deutsch die Sprachen Englisch, Italienisch, Französisch, Arabisch, Türkisch und Russisch.

    Kosten: 26 Euro, online bezahlen

    Das Absenden des Antrages ist nur möglich, nachdem die Bezahlung erfolgt ist.

    Kostenbefreiung
    Aufgrund einer niedersächsischen Erlasslage gibt es in bestimmten Bereichen eine Gebührenfreiheit für Belehrungen nach § 43 IfSG. Ein Merkblatt zum Verfahren der Online-Belehrung sowie Informationen zur Kostenbefreiung finden Sie in den Dokumenten zum Download.

    Belehrungen an den Standorten
    Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ersetzt das bis dahin gültige Bundesseuchengesetz (BSeuchG). Es beinhaltet wesentliche Veränderungen bezüglich des Umgangs mit Lebensmitteln.

    Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies:

    - Gesundheitszeugnisse nach §§ 17, 18 BSeuchG werden seit dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt. Gesundheitszeugnisse nach dem BSeuchG, die ab 1980 ausgestellt wurden, ersetzen eine Belehrung nach dem IfSG und sind somit gültig.

    - Seit dem 01.01.2001 führt das Gesundheitsamt Belehrungen nach § 43 IfSG durch und stellt darüber Bescheinigungen aus. Hierbei ist im Einzelnen zu beachten (siehe auch Merkblatt zum Download):

    • Eine Bescheinigung nach § 43 IfSG benötigen alle Personen, die zu unverpackten Lebensmitteln gemäß § 42 Abs. 2 IfSG Kontakt haben (herstellen, behandeln, inverkehrbringen der Lebensmittel) vor erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Darüber hinaus benötigen auch die Personen eine Bescheinigung, die sonstige Tätigkeiten in Küchen, in denen Gemeinschaftsverpflegungen zubereitet werden (z.B. Küchenhilfe, Spülkräfte, Hausmeister, Reinigungspersonal usw.), ausüben. Unter bestimmten Umständen benötigen auch Erzieher oder Pflegepersonal eine solche Bescheinigung.
    • Die Bescheinigung darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein, d.h. die dreimonatige Frist der Bescheinigung nach § 43 IfSG bezieht sich ausschließlich auf die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich. Bei längeren Unterbrechungen und anschließender Wiederaufnahme der Tätigkeit ist daher keine erneute Belehrung durch das Gesundheitsamt erforderlich, wohl aber eine Belehrung durch den neuen Arbeitgeber (siehe auch Nr. 3).
    • Nach § 43 Abs. 4 IfSG sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.
    • Die Bescheinigung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung sind an der jeweiligen Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    • Die Belehrung nach § 43 IfSG ersetzt nicht die Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung.
    • Die Belehrung im Gesundheitsamt setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus. Bitte kommen Sie bei Bedarf in Begleitung eines Dolmetschers. Minderjährige müssen eine durch einen Sorgeberechtigten ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung mitbringen (siehe Download). Die etwa einstündigen Belehrungen bietet das Gesundheitsamt am Standort Rotenburg nach Terminvereinbarung als Gruppenbelehrung an. Für einen Termin wenden Sie sich bitte an belehrung@lk-row.de.

    Notwendige Unterlagen: gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis), bei Minderjährigen Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten (siehe Download)

    Kosten: 26 Euro, zu zahlen in bar bei der Veranstaltung. 

    Für eine Anmeldung sowie Fragen zu einer Belehrung als Präsenzveranstaltung wenden Sie sich bitte an belehrung@lk-row.de



    Allgemeine Informationen

    Belehrungen online

    Neben einer Belehrung vor Ort in den Gesundheitsämtern bietet das Gesundheitsamt des Landkreises die Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz auch online an.
    Die Belehrung erfolgt über das sog. NAVO-Portal des Landkreises, welches über diesem Link zu erreichen ist.

    Um eine Belehrung über das Online-Tool machen zu können muss zunächst ein sog. Service-Konto eingerichtet werden. Außerdem muss die Möglichkeit bestehen Videos mit Ton angucken zu können. Das sog. Service-Konto ist vergleichbar mit einem Postfach, über dieses erhält die belehrte Person auch die Bescheinigung über die Belehrung. Die Belehrung ist in mehreren Sprachen möglich, hierzu zählen bisher neben Deutsch die Sprachen Englisch, Italienisch, Französisch, Arabisch, Türkisch und Russisch.

    Kosten: 26 Euro, online bezahlen

    Das Absenden des Antrages ist nur möglich, nachdem die Bezahlung erfolgt ist.

    Kostenbefreiung
    Aufgrund einer niedersächsischen Erlasslage gibt es in bestimmten Bereichen eine Gebührenfreiheit für Belehrungen nach § 43 IfSG. Ein Merkblatt zum Verfahren der Online-Belehrung sowie Informationen zur Kostenbefreiung finden Sie in den Dokumenten zum Download.

    Belehrungen an den Standorten
    Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ersetzt das bis dahin gültige Bundesseuchengesetz (BSeuchG). Es beinhaltet wesentliche Veränderungen bezüglich des Umgangs mit Lebensmitteln.

    Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies:

    - Gesundheitszeugnisse nach §§ 17, 18 BSeuchG werden seit dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt. Gesundheitszeugnisse nach dem BSeuchG, die ab 1980 ausgestellt wurden, ersetzen eine Belehrung nach dem IfSG und sind somit gültig.

    - Seit dem 01.01.2001 führt das Gesundheitsamt Belehrungen nach § 43 IfSG durch und stellt darüber Bescheinigungen aus. Hierbei ist im Einzelnen zu beachten (siehe auch Merkblatt zum Download):

    • Eine Bescheinigung nach § 43 IfSG benötigen alle Personen, die zu unverpackten Lebensmitteln gemäß § 42 Abs. 2 IfSG Kontakt haben (herstellen, behandeln, inverkehrbringen der Lebensmittel) vor erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Darüber hinaus benötigen auch die Personen eine Bescheinigung, die sonstige Tätigkeiten in Küchen, in denen Gemeinschaftsverpflegungen zubereitet werden (z.B. Küchenhilfe, Spülkräfte, Hausmeister, Reinigungspersonal usw.), ausüben. Unter bestimmten Umständen benötigen auch Erzieher oder Pflegepersonal eine solche Bescheinigung.
    • Die Bescheinigung darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein, d.h. die dreimonatige Frist der Bescheinigung nach § 43 IfSG bezieht sich ausschließlich auf die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich. Bei längeren Unterbrechungen und anschließender Wiederaufnahme der Tätigkeit ist daher keine erneute Belehrung durch das Gesundheitsamt erforderlich, wohl aber eine Belehrung durch den neuen Arbeitgeber (siehe auch Nr. 3).
    • Nach § 43 Abs. 4 IfSG sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.
    • Die Bescheinigung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung sind an der jeweiligen Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    • Die Belehrung nach § 43 IfSG ersetzt nicht die Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung.
    • Die Belehrung im Gesundheitsamt setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus. Bitte kommen Sie bei Bedarf in Begleitung eines Dolmetschers. Minderjährige müssen eine durch einen Sorgeberechtigten ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung mitbringen (siehe Download). Die etwa einstündigen Belehrungen bietet das Gesundheitsamt am Standort Rotenburg nach Terminvereinbarung als Gruppenbelehrung an. Für einen Termin wenden Sie sich bitte an belehrung@lk-row.de.

    Notwendige Unterlagen: gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis), bei Minderjährigen Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten (siehe Download)

    Kosten: 26 Euro, zu zahlen in bar bei der Veranstaltung.

    Für eine Anmeldung sowie Fragen zu einer Belehrung als Präsenzveranstaltung wenden Sie sich bitte an belehrung@lk-row.de



    Online-Dienste

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100040_483544298

    Beschreibung

    ## Allgemeine Informationen Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. ## Voraussetzungen * Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen * Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach [§ 42 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html) ## Wichtiger Hinweis Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 16.01.2023 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100040_510563204

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 18.08.2023 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt - Dienststelle ROW

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 15

    27356 Rotenburg (Wümme)

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04261 983-3203

    Fax: 04261 983-3249

    E-Mail: gesundheitsamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Gesundheitsamt - Dienststelle Zeven

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Otto-Straße 2

    27404 Zeven

    Öffnungszeiten

    Die Außenstelle des Gesundheitsamtes in Zeven ist nicht ständig besetzt. Daher ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.: 04761/983-5209 (Gesundheitsamt Bremervörde) erforderlich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04281 983-6080

    Fax: 04281 983-5249

    E-Mail: gesundheitsamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Gesundheitsamt - Dienststelle BRV

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsallee 4

    27432 Bremervörde

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04761 983-5209

    Fax: 04761 983-5249

    E-Mail: gesundheitsamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.01.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Gesundheitszeugnis, § 43 IfSG, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsamt, IfSG, Unterrichtungsnachweis, Lebensmittel, Schulung, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Gesundheit, Infektion

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)