Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Hinweise für Osterholz: Lebensmittel: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)
Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen.
Wenn Sie gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder in den Verkehr bringen und dabei mit diesen Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt (z.B. über Geschirr oder Besteck) in Berührung kommen, benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung über die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Gesundheitsamt.
Die Bescheinigung bestätigt, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten, insbesondere wann es Ihnen bei Vorliegen einer ansteckenden Erkrankung untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein, belehrt wurden.
Online-Dienst
Infektionsschutzbelehrung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Paypal
- giropay
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Hinweise für Osterholz: Lebensmittel: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)
Das Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz bietet die Belehrung nach § 43 IfSG ausschließlich als Online Dienstleistung an. Um die Belehrung online durchführen, nutzen Sie die Schaltfläche ganz oben auf dieser Seite. Sie müssen zunächst ein BundID-Konto anlegen oder vorweisen, um diesen und weitere online-Services nutzen zu können. Die dortige Registrierung mit Benutzername und Passwort reicht aus, die Online-Ausweis Funktion unter BundID muss nicht aktiviert werden.
Im Anschluss können Sie die Belehrung jederzeit beginnen. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Nach erfolgreicher Belehrung ist die Gebühr in Höhe von 26,00 € online (PayPal, GiroPay oder Paydirekt) zu bezahlen. Anschließend können Sie sich Ihr Belehrungszeugnis herunterladen oder ausdrucken. Sollten Sie es einmal verlieren, können Sie jederzeit kostenlos eine Zweitschrift über Ihr Servicekonto erstellen.
Ansprechpartner
Gesundheitsamt - Infektionsschutzbelehrungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 04791 930-2999
Telefon Festnetz: 04791 930-2900
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Voraussetzungen
- Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
- Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Verfahrensablauf
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.
Fristen
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Hinweise für Osterholz: Lebensmittel: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen und sie darf bei erstmaligem Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Anschließend ist das Zeugnis ein Leben lang gültig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zwei Jahre eine betriebsinterne Belehrung durchzuführen.
Kosten
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.00 EUR
Hinweise für Osterholz: Lebensmittel: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)
Die Gebühr für die Belehrung inklusive Bescheinigung beträgt 26,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung
Hinweise für Osterholz: Lebensmittel: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)
Falls Sie regelmäßig in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen tätig sind, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung
- Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR)
- Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI)
Sofern Sie das Belehrungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder als Schülerin oder Schüler für ein zweiwöchiges Schulpraktikum benötigen, kann ein auf diese Tätigkeit beschränktes Belehrungszeugnis kostenlos ausgestellt werden.
Im Onlineverfahren kann das eingeschränkte Zeugnis nicht eigenständig ausgedruckt werden und wird nach Überprüfung durch das Gesundheitsamt per Post an Sie verschickt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022
Stichwörter
Gesundheit, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Schulung, Belehrung, IfSG, Gesundheitsamt, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsbelehrung, § 43 IfSG, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Lebensmittelhygiene, Infektion, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Lebensmittel, Unterrichtungsnachweis