Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Hinweise für Schaumburg: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Allgemeine Informationen

    Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

    Diese Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt erfolgen.

    Das Gesundheitsamt bietet diese Belehrung in Stadthagen und Rinteln an. Bitte geben Sie unter "Kontakt" Ihren Wohnort ein.

    Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

    • Verbindliche Termine für die Belehrung werden während der Öffnungszeiten vergeben
    • Die Gebühr für eine Belehrung von 26,00 Euro ist vor Beginn der Belehrung in bar zu entrichten.
    • Die Teilnahme an einer Belehrung wird nur mit gültigem Personalausweis oder vergleichbaren Identifikationspapieren mit Foto gewährt.
    • Minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige / geschäftsunfähige Personen sollten zur Erlangung der Bescheinigung einen Sorgeberechtigten bzw. Betreuer mitbringen. Die Bescheinigung kann erst nach Abgabe einer schriftlichen Erklärung durch den Sorgeberechtigten bzw. Betreuer ausgestellt werden.
    • Die Belehrung dauert etwa eine Stunde.


    Die Bescheinigung wird üblicherweise im Anschluss an die Belehrung vor Ort ausgehändigt.

    Hinweis: Infektionsschutzbelehrung online durchführen

    Bezahlung ist zurzeit nur per PayPal möglich. Eine Anmeldung im Service-Konto-Niedersachsen ist notwendig.

    Hinweis: Infektionsschutzbelehrung vor Ort im Gesundheitsamt durchführen

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Welche Unterlagen benötige ich?

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch Wissen?

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Nützliche Links

    Keime in der Küche: Tipps zur Lebensmittelhygiene - Pressemitteilung des Bundesinstituts für Risikobewertung

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.

    Welche Gebühren Fallen an? 

    Die Gebühr für die Belehrung incl. Bescheinigung beträgt 26,- €.

    Personen, die einer der hier aufgeführten Gruppen angehören, sind von der Zahlung befreit.

    Bitte legen Sie einen entsprechenden Nachweis bei der Belehrung vor.

    • Schüler/Schülerin im Schüler-/Schülerinnenpraktikum.
    • Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist.
    • Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist.
    • Umschulungsmaßnahme aufgrund von Arbeitslosigkeit.
    • Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt.
    • Bundesfreiwilligendienst, soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt.
    • Ehrenamtliche Tätigkeit.


    Allgemeine Informationen

    Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

    Diese Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt erfolgen.

    Das Gesundheitsamt bietet diese Belehrung in Stadthagen und Rinteln an. Bitte geben Sie unter "Kontakt" Ihren Wohnort ein.

    Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

    • Verbindliche Termine für die Belehrung werden während der Öffnungszeiten vergeben
    • Die Gebühr für eine Belehrung von 26,00 Euro ist vor Beginn der Belehrung in bar zu entrichten.
    • Die Teilnahme an einer Belehrung wird nur mit gültigem Personalausweis oder vergleichbaren Identifikationspapieren mit Foto gewährt.
    • Minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige / geschäftsunfähige Personen sollten zur Erlangung der Bescheinigung einen Sorgeberechtigten bzw. Betreuer mitbringen. Die Bescheinigung kann erst nach Abgabe einer schriftlichen Erklärung durch den Sorgeberechtigten bzw. Betreuer ausgestellt werden.
    • Die Belehrung dauert etwa eine Stunde.


    Die Bescheinigung wird üblicherweise im Anschluss an die Belehrung vor Ort ausgehändigt.

    Hinweis: Infektionsschutzbelehrung online durchführen

    Bezahlung ist zurzeit nur per PayPal möglich. Eine Anmeldung im Service-Konto-Niedersachsen ist notwendig.

    Hinweis: Infektionsschutzbelehrung vor Ort im Gesundheitsamt durchführen

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Welche Unterlagen benötige ich?

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch Wissen?

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Nützliche Links

    Keime in der Küche: Tipps zur Lebensmittelhygiene - Pressemitteilung des Bundesinstituts für Risikobewertung

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.

    Welche Gebühren Fallen an?

    Die Gebühr für die Belehrung incl. Bescheinigung beträgt 26,- €.

    Personen, die einer der hier aufgeführten Gruppen angehören, sind von der Zahlung befreit.

    Bitte legen Sie einen entsprechenden Nachweis bei der Belehrung vor.

    • Schüler/Schülerin im Schüler-/Schülerinnenpraktikum.
    • Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist.
    • Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist.
    • Umschulungsmaßnahme aufgrund von Arbeitslosigkeit.
    • Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt.
    • Bundesfreiwilligendienst, soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt.
    • Ehrenamtliche Tätigkeit.


    Online-Dienst

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100040_499307619

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 01.06.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Probsthäger Straße 6

    31655 Stadthagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 703-2500

    Fax: 05721 703-2599

    E-Mail: gesundheitsamt@schaumburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.02.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Gesundheitsamt Nebenstelle Rinteln

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostpreußenweg 1

    31737 Rinteln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 703-6700

    Fax: 05721 703-6720

    E-Mail: gesundheitsamt@schaumburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 20.02.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.01.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Gesundheitszeugnis, § 43 IfSG, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsamt, IfSG, Unterrichtungsnachweis, Lebensmittel, Schulung, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Gesundheit, Infektion

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)