Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Hinweise für Holzminden: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen vor Erstaufnahme ihrer Tätigkeiten eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt.
Ziel dieser o.g. Belehrung ist es, dass die Teilnehmenden mögliche Symptome von Infektionskrankheiten frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontaminationen der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen. Es wird auch erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen beim Kontakt und Umgang mit Lebensmitteln einzuhalten sind.
Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen vor Erstaufnahme ihrer Tätigkeiten eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt.
Ziel dieser o.g. Belehrung ist es, dass die Teilnehmenden mögliche Symptome von Infektionskrankheiten frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontaminationen der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen. Es wird auch erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen beim Kontakt und Umgang mit Lebensmitteln einzuhalten sind.
Online-Dienst
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Hinweise für Holzminden: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Nachweis über die Gebührenbefreiung, falls erforderlich
Nachweis über die Gebührenbefreiung, falls erforderlich
Voraussetzungen
- Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
- Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Verfahrensablauf
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.
Hinweise für Holzminden: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Die Anmeldung erfolgt mit dem kostenlosen "Niedersächsischen Servicekonto". Die Registrierung ist schnell und einfach erledigt und dient zukünftig als zentrale Anmeldung für weitere Online-Dienstleistungen der Kommunal- und Landesverwaltung Niedersachsen.
Für die Online-Belehrung ist zwingend das Bürgerkonto erforderlich. Das bedeutet, dass Mitarbeiter*innen von Unternehmen ein eigenes Konto mit einer privaten Email-Adresse erstellen müssen.
Die Inhalte der Schulung werden mit kurzen Animationsfilmen vermittelt. Eine Auswahl an verschiedenen Sprachen ist zu Beginn möglich.
Nach jedem Kapitel müssen Fragen im "Multiple-Choice-Verfahren" beantwortet werden.
Das komplette Verfahren dauert ca. 20 - 30 Minuten und ist für PC, Tablets oder Smartphones kompatibel.
Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie die Gebühr in Höhe von 26,00 € an den Landkreis Holzminden per PayPal, Giropay, Lastschrift entrichten.
Arbeitnehmer, denen eine Kostenübernahmeerklärung ihres Arbeitgebers vorliegt, laden diese bitte im Antragsvorgang hoch. Die Gebühren werden dann direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet.
Für bestimmte Gruppen entfällt die Bezahlung z.B., wenn Sie im Rahmen eines Ehrenamtes oder Schülerpraktikums auf die Belehrung angewiesen sind.
In diesen Fällen muss ein geeigneter Nachweis hochgeladen werden.
Diese gebührenfreie Bescheinigung ist dann nur im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit oder während des Praktikums gültig.
Die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung erhalten Sie 5 - 7 Tage nach Zahlungseingang digital in die Postbox des niedersächsischen Servicekontos.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Sie darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Die Neuaufnahme der Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bedeutet keine erstmalige Ausübung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, auch dann nicht, wenn die Tätigkeit langjährig unterbrochen wurde.
Sollten Sie bereits an einer Belehrung des Gesundheitsamtes des Landkreises Holzminden teilgenommen und Ihre Bescheinigung verloren haben, können Sie sich bis zu 10 Jahre nach der Erstbelehrung eine gebührenpflichtige Abschrift der Erstbelehrung anfertigen lassen. Hierzu kontaktieren Sie bitte das Gesundheitsamt.
Die Anmeldung erfolgt mit dem kostenlosen "Niedersächsischen Servicekonto". Die Registrierung ist schnell und einfach erledigt und dient zukünftig als zentrale Anmeldung für weitere Online-Dienstleistungen der Kommunal- und Landesverwaltung Niedersachsen.
Für die Online-Belehrung ist zwingend das Bürgerkonto erforderlich. Das bedeutet, dass Mitarbeiter*innen von Unternehmen ein eigenes Konto mit einer privaten Email-Adresse erstellen müssen.
Die Inhalte der Schulung werden mit kurzen Animationsfilmen vermittelt. Eine Auswahl an verschiedenen Sprachen ist zu Beginn möglich.
Nach jedem Kapitel müssen Fragen im "Multiple-Choice-Verfahren" beantwortet werden.
Das komplette Verfahren dauert ca. 20 - 30 Minuten und ist für PC, Tablets oder Smartphones kompatibel.
Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie die Gebühr in Höhe von 26,00 € an den Landkreis Holzminden per PayPal, Giropay, Lastschrift entrichten.
Arbeitnehmer, denen eine Kostenübernahmeerklärung ihres Arbeitgebers vorliegt, laden diese bitte im Antragsvorgang hoch. Die Gebühren werden dann direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet.
Für bestimmte Gruppen entfällt die Bezahlung z.B., wenn Sie im Rahmen eines Ehrenamtes oder Schülerpraktikums auf die Belehrung angewiesen sind.
In diesen Fällen muss ein geeigneter Nachweis hochgeladen werden.
Diese gebührenfreie Bescheinigung ist dann nur im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit oder während des Praktikums gültig.
Die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung erhalten Sie 5 - 7 Tage nach Zahlungseingang digital in die Postbox des niedersächsischen Servicekontos.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Sie darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Die Neuaufnahme der Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bedeutet keine erstmalige Ausübung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, auch dann nicht, wenn die Tätigkeit langjährig unterbrochen wurde.
Sollten Sie bereits an einer Belehrung des Gesundheitsamtes des Landkreises Holzminden teilgenommen und Ihre Bescheinigung verloren haben, können Sie sich bis zu 10 Jahre nach der Erstbelehrung eine gebührenpflichtige Abschrift der Erstbelehrung anfertigen lassen. Hierzu kontaktieren Sie bitte das Gesundheitsamt.
Fristen
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Kosten
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.0 EUR
Hinweise für Holzminden: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten in einem "eingetragenen Verein" (e.V.)
- Gebühr:26,00 EUR
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten in einem "eingetragenen Verein" (e.V.)
- Gebühr:26,00 EUR
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022
Stichwörter
Gesundheitszeugnis, § 43 IfSG, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsamt, IfSG, Unterrichtungsnachweis, Lebensmittel, Schulung, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Gesundheit, Infektion