Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen vor Erstaufnahme ihrer Tätigkeit über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre digital ins Postfach der Bund-ID nach ca. 5-7 Werktagen.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.
Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Sofern Sie die Belehrung nach IfSG jedoch im Rahmen eines freiwilligen sozialen, oder ökologischen Jahrs, eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst oder eines Praktikums ableisten, können Sie von den Kosten befreit werden.
Die Schulungen finden ausschließlich online statt.
Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen vor Erstaufnahme ihrer Tätigkeit über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre digital ins Postfach der Bund-ID nach ca. 5-7 Werktagen.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.
Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Sofern Sie die Belehrung nach IfSG jedoch im Rahmen eines freiwilligen sozialen, oder ökologischen Jahrs, eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst oder eines Praktikums ableisten, können Sie von den Kosten befreit werden.
Die Schulungen finden ausschließlich online statt.
Online-Dienste
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (für gewerbsmäßige Tätigkeiten)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Online-Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (für gewerbsmäßige Tätigkeiten)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Online-Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Landkreis Hameln-Pyrmont - 25.1 Team Verwaltung, Medizinalaufsicht, Senioreneinrichtungen
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00–16:00 Dienstag 08:00–16:00 Mittwoch 08:00–16:00 Donnerstag 08:00–16:00 Freitag 08:00–13:00 Samstag Geschlossen Sonntag Geschlossen
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Voraussetzungen
- Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
- Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
- Gewerbsmäßige (auch ehrenamtliche) Tätigkeit, bei der Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden.
- Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Abs. 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
- Gewerbsmäßige (auch ehrenamtliche) Tätigkeit, bei der Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden.
- Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Abs. 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Verfahrensablauf
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
- Die Belehrung führen Sie online durch
- Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten und ggf. die Ihres gesetzlichen Vertreters / Vertreterin ausgefüllt haben, werden Ihnen Video-Sequenzen abgespielt, denen Sie bitte aufmerksam folgen und im Anschluss daran Fragen zur Video-Sequenz beantworten. Bei falschen Antworten können Sie die Frage wiederholen.
- Sofern Sie alle Fragen zu den gesehenen Video-Sequenzen richtig beantwortet haben, müssen Sie versichern, dass gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- Bitte beachten Sie, dass die Belehrung zum Infektionsschutz für gewerbsmäßige Tätigkeiten kostenpflichtig ist. Die Bezahlung erfolgt per PayPal, Paydirekt oder Giropay.
- Die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung erhalten Sie direkt nach Abschluss des Verfahrens bzw. bei kostenpflichtigen Belehrungen nach Abschluss des Bezahlvorgangs im NAVO-Portal (das ist das Portal, in dem die Belehrung erfolgt) zum Download.
- Die Belehrung führen Sie online durch
- Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten und ggf. die Ihres gesetzlichen Vertreters / Vertreterin ausgefüllt haben, werden Ihnen Video-Sequenzen abgespielt, denen Sie bitte aufmerksam folgen und im Anschluss daran Fragen zur Video-Sequenz beantworten. Bei falschen Antworten können Sie die Frage wiederholen.
- Sofern Sie alle Fragen zu den gesehenen Video-Sequenzen richtig beantwortet haben, müssen Sie versichern, dass gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- Bitte beachten Sie, dass die Belehrung zum Infektionsschutz für gewerbsmäßige Tätigkeiten kostenpflichtig ist. Die Bezahlung erfolgt per PayPal, Paydirekt oder Giropay.
- Die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung erhalten Sie direkt nach Abschluss des Verfahrens bzw. bei kostenpflichtigen Belehrungen nach Abschluss des Bezahlvorgangs im NAVO-Portal (das ist das Portal, in dem die Belehrung erfolgt) zum Download.
Fristen
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Kosten
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.0 EUR
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
- Gebühr:26,00 EUR
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
- Gebühr:26,00 EUR
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung
Weitere Informationen
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
- FAQ und weitere Infos zur BelehrungHäufig gestellte Fragen und weiter Informationen
- FAQ und weitere Infos zur BelehrungHäufig gestellte Fragen und weiter Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022
Stichwörter
Gesundheitszeugnis, § 43 IfSG, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsamt, IfSG, Unterrichtungsnachweis, Lebensmittel, Schulung, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Gesundheit, Infektion