Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Allgemeine Informationen

    Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen vor Erstaufnahme ihrer Tätigkeit über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.

    Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre digital ins Postfach der Bund-ID nach ca. 5-7 Werktagen.

    Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.

    Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Sofern Sie die Belehrung nach IfSG jedoch im Rahmen eines freiwilligen sozialen, oder ökologischen Jahrs, eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst oder eines Praktikums ableisten, können Sie von den Kosten befreit werden.

    Die Schulungen finden ausschließlich online statt.



    Allgemeine Informationen

    Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen vor Erstaufnahme ihrer Tätigkeit über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.

    Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre digital ins Postfach der Bund-ID nach ca. 5-7 Werktagen.

    Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.

    Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Sofern Sie die Belehrung nach IfSG jedoch im Rahmen eines freiwilligen sozialen, oder ökologischen Jahrs, eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst oder eines Praktikums ableisten, können Sie von den Kosten befreit werden.

    Die Schulungen finden ausschließlich online statt.



    Online-Dienste

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (für gewerbsmäßige Tätigkeiten)

    ID: L100040_562176157

    Beschreibung

    ## Allgemeine Informationen Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Erstaufnahme Ihrer Tätigkeit an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. Beachten Sie, dass Sie die Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nur benötigen, wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind oder wenn sie mit Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in §42 IfSG Absatz 2 genannten Lebensmittel beschäftigt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen. ## Voraussetzungen * Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen * Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach [§ 42 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html) * Sie verfügen über eins der folgenden Bezahlverfahren: PayPal, Paydirekt oder Giropay ## Wichtiger Hinweis Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen und per PayPal, Paydirekt oder Giropay bezahlen. Im Anschluss an die Belehrung wird die digitale Bescheinigung automatisch erstellt und zum Download bereitgestellt. Für die Durchführung der Infektionsschutzbelehrung wird mindestens folgende Browserversion benötigt: * Chrome > 23 * Safari > 6 * Firefox > 21 * Edge > 79 Bei Fragen zur Belehrung können Sie unten auf der Website über den Button „Kontakt“, Kontakt zu Ihrem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 09.08.2024 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten)

    ID: L100040_560057896

    Beschreibung

    ## Allgemeine Informationen Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. Beachten Sie, dass Sie die Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nur benötigen, wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind oder wenn sie mit Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in [§42 IfSG Absatz 2](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html) genannten Lebensmittel beschäftigt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen. ## Voraussetzungen * Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen * Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach [§ 42 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html) ## Wichtiger Hinweis Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen. Im Anschluss an die Belehrung wird die digitale Bescheinigung automatisch erstellt und zum Download bereitgestellt. Für die Durchführung der Infektionsschutzbelehrung wird mindestens folgende Browserversion benötigt: * Chrome > 23 * Safari > 6 * Firefox > 21 * Edge > 79 Bei Fragen zur Belehrung können Sie unten auf der Website über den Button „Kontakt“, Kontakt zu Ihrem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen.

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    Technisch erstellt am 31.07.2024 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Online-Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (für gewerbsmäßige Tätigkeiten)

    ID: L100040_448322401

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 14.03.2022 (von: Webservice, Landkreis Hameln-Pyrmont)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Hameln-Pyrmont)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Online-Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten)

    ID: L100040_560251610

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 02.08.2024 (von: Webservice, Landkreis Hameln-Pyrmont)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Hameln-Pyrmont)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Landkreis Hameln-Pyrmont - 25.1 Team Verwaltung, Medizinalaufsicht, Senioreneinrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hugenottenstraße 6

    31785 Hameln

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00–16:00 Dienstag 08:00–16:00 Mittwoch 08:00–16:00 Donnerstag 08:00–16:00 Freitag 08:00–13:00 Samstag Geschlossen Sonntag Geschlossen

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 14.03.2022 (von: Webservice, Landkreis Hameln-Pyrmont)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Hameln-Pyrmont)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    • Gewerbsmäßige (auch ehrenamtliche) Tätigkeit, bei der Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden.
    • Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Abs. 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
    • Gewerbsmäßige (auch ehrenamtliche) Tätigkeit, bei der Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden.
    • Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Abs. 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    • Die Belehrung führen Sie online durch
    • Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten und ggf. die Ihres gesetzlichen Vertreters / Vertreterin ausgefüllt haben, werden Ihnen Video-Sequenzen abgespielt, denen Sie bitte aufmerksam folgen und im Anschluss daran Fragen zur Video-Sequenz beantworten. Bei falschen Antworten können Sie die Frage wiederholen.
    • Sofern Sie alle Fragen zu den gesehenen Video-Sequenzen richtig beantwortet haben, müssen Sie versichern, dass gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
    • Bitte beachten Sie, dass die Belehrung zum Infektionsschutz für gewerbsmäßige Tätigkeiten kostenpflichtig ist. Die Bezahlung erfolgt per PayPal, Paydirekt oder Giropay.
    • Die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung erhalten Sie direkt nach Abschluss des Verfahrens bzw. bei kostenpflichtigen Belehrungen nach Abschluss des Bezahlvorgangs im NAVO-Portal (das ist das Portal, in dem die Belehrung erfolgt) zum Download.
    • Die Belehrung führen Sie online durch
    • Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten und ggf. die Ihres gesetzlichen Vertreters / Vertreterin ausgefüllt haben, werden Ihnen Video-Sequenzen abgespielt, denen Sie bitte aufmerksam folgen und im Anschluss daran Fragen zur Video-Sequenz beantworten. Bei falschen Antworten können Sie die Frage wiederholen.
    • Sofern Sie alle Fragen zu den gesehenen Video-Sequenzen richtig beantwortet haben, müssen Sie versichern, dass gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
    • Bitte beachten Sie, dass die Belehrung zum Infektionsschutz für gewerbsmäßige Tätigkeiten kostenpflichtig ist. Die Bezahlung erfolgt per PayPal, Paydirekt oder Giropay.
    • Die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung erhalten Sie direkt nach Abschluss des Verfahrens bzw. bei kostenpflichtigen Belehrungen nach Abschluss des Bezahlvorgangs im NAVO-Portal (das ist das Portal, in dem die Belehrung erfolgt) zum Download.

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.0 EUR

    Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    • Gebühr:26,00 EUR
      Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
    • Gebühr:26,00 EUR
      Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.01.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Gesundheitszeugnis, § 43 IfSG, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsamt, IfSG, Unterrichtungsnachweis, Lebensmittel, Schulung, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Gesundheit, Infektion

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)