Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Hinweise für Diepholz: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Allgemeine Informationen

    Personen, die erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen, werden vom Gesundheitsamt über Tätigkeitsverbote und über ihre Verpflichtungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken für die Verbraucher belehrt.



    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Diepholz

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Hinweise für Diepholz: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind jetzt auch online möglich:

    Ansprechpartner

    Für Stuhr wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Hinweise für Diepholz: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Um Ihnen ein Zeugnis über die Teilnahme an der Belehrung auszustellen, benötigt das Gesundheitsamt von Ihnen den Personalausweis und ca. 60 Minuten Zeit.

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.00 EUR

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    Es entstehen Kosten in Höhe von 26,00 Euro für eine Bescheinigung, mit der nach spätestens drei Monaten die Tätigkeit begonnen werden muss.

    Wenn Sie Selbstzahler sind, bitten wir Sie, den Betrag in bar bereitzuhalten, für Praktikanten von allgemeinbildenden Schulen ist diese Belehrung kostenlos. Arbeitnehmer, denen das Zeugnis durch den Arbeitgeber bezahlt wird, benötigen vorab eine Kostenübernahmeerklärung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

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    Wichtig für den Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass jeder Mitarbeiter, der mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäß IfSG § 42 in Berührung

    kommt, oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, eine Belehrung nach dem IfSG §§ 42/43 besucht hat.

    Des weiteren muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu Beginn ihrer Tätigkeit und weiterhin alle 2 Jahre belehren. Diese Unterrichtungen müssen dokumentiert werden.

    Diese internen Belehrungen sowie die Bescheinigung über die amtliche Belehrung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und auf Wunsch der kontrollierenden Behörde vorzuweisen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gesundheit, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Schulung, Belehrung, IfSG, Gesundheitsamt, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsbelehrung, § 43 IfSG, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Lebensmittelhygiene, Infektion, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Lebensmittel, Unterrichtungsnachweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English