Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Hinweise für Göttingen: Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln

    Allgemeine Informationen

    Für die Nutzung des Online-Services mit Online-Ausweisfunktion ist ein Servicekonto Plus erforderlich. Weitere Informationen dazu gibt es hier.

    Für die Nutzung des Online-Services ohne Online-Ausweisfunktion ist ein Servicekonto erforderlich. Die Bescheinigung kann zwei Werktage nach der Durchführung der Belehrung gegen Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes im Gesundheitsamt abgeholt werden. Weitere Informationen zum Servicekonto gibt es hier.

    Minderjährige müssen eine durch eine*n Sorgeberechtigte*n ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung mitbringen. Bei einer Online-Belehrung sollte die Einverständniserklärung hochgeladen werden.

    HINWEIS: Terminvereinbarungen für Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz in Präsenz können nur online gebucht werden. Bei der Online-Terminvergabe werden nur die verfügbaren Termine der jeweils nächsten vier Wochen angezeigt.

    Wer braucht eine Belehrung?
    Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

    und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen

    oder Personen, die

    in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B.: Altenheim, Pflegeheim, Kindergarten, Krippen, Hort, Krankenhaus) tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.

    Diese Bescheinigung ist als Kopie, ggf. als beglaubigte Kopie bei der Arbeitsstelle abzugeben.

    Welche Gebühren fallen an?
    Die Belehrung kostet 27,00 Euro.

    Kartenzahlung ist in der Hauptstelle Göttingen möglich, auf Barzahlung sollte möglichst verzichtet werden oder der Betrag passend bereitgehalten werden.

    Eine Kopie der Belehrungsbescheinigung kostet 3,75 Euro, eine Zweitaustellung des Nachweisheftes kostet 5,00 Euro.

    Wann findet die Belehrung statt und wie erhalte ich einen Termin?
    Präsenz-Belehrungen finden grundsätzlich dienstags statt. Die verfügbaren Termine der nächsten vier Wochen können in der Online-Terminvergabe eingesehen und reserviert werden. Sollten keine Termine angezeigt werden, sind alle verfügbaren Termine ausgebucht. Dann rufen Sie bitte die Online-Terminvergabe zu Beginn der nächsten Woche erneut auf.

    Was passiert bei einer Belehrung?
    Sie werden über das Infektionsschutzgesetz § 43 Abs.1 Nr.1 aufgeklärt und erhalten Informationen über Erkrankungen, die durch Lebensmittel übertragbar sind und bei denen ein Tätigkeitsverbot besteht, sowie über den Umgang mit Lebensmitteln und Hygiene im Lebensmittelbereich. Die Belehrung in Präsenz erfolgt in einer Gruppe von maximal 15 Personen und findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Bitte kommen Sie bei Bedarf in Begleitung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, für die/den ein zusätzlicher Platz bei der Online-Terminvergabe reserviert werden muss. Bei der Belehrung in Präsenz kommen eine Power-Point-Präsentation und/oder ein Lehrfilm zum Einsatz. Die Online-Belehrung verwendet mehrere Lehrfilme und Fragen mit Multiple-Choice-Antworten. Hier können derzeit die Sprachen deutsch, französisch, arabisch, türkisch, russisch, italienisch und englisch ausgewählt werden.

    Was muss ich mitbringen?
    Bitte bringen Sie eine FFP2-Maske, einen eigenen Stift sowie einen gültigen Personalausweis, Pass oder Führerschein mit. Außerdem die Gebühr von 27,00 Euro in bar, Kartenzahlung ist in der Hauptstelle Göttingen möglich.

    Für die Belehrung ist es wichtig, dass Sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir Sie die Online-Belehrung zu nutzen.

    Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
    Die "Bescheinigung nach § 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)" ist für immer gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Die Bescheinigung muss in Kraft getreten sein, d.h. Sie haben innerhalb von 3 Monaten nach der Erst-Belehrung einen Arbeitsplatz im Lebensmittelbereich angetreten und können das auch nachweisen, z.B. durch Arbeitsvertrag, Praktikumsnachweis, Lohnzettel etc.
    2. Sie wurden von Ihrem Arbeitgeber alle 2 Jahre intern weiter belehrt, d.h. sog. Folgebelehrungen haben stattgefunden.
      Tipp: Lassen Sie sich die Folgebelehrungen für Ihre eigenen Unterlagen bestätigen.

    Bei weiteren Fragen zur Gültigkeit, weil Sie z.B. zwischendurch gar nicht im Lebensmittelbereich tätig waren, etc., wenden Sie sich bitte telefonisch an uns. Wir beraten Sie gerne.

    Seit dem 1. Januar 2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis nach § 17/18 Bundesseuchengesetz durch die Teilnahme an einer Belehrung ersatzlos gestrichen. Das alte Gesundheitszeugnis nach § 17/18 ist aber weiterhin gültig.

    Kann ich eine Kopie meiner alten Bescheinigung/Gesundheitszeugnisses bekommen?
    Ja, wenn Sie an einer Belehrung bei uns teilgenommen haben. Unsere Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Eine Kopie der Belehrungsbescheinigung kostet 3,75 Euro, eine Zweitaustellung des Nachweisheftes kostet 5,00 Euro.

    Was ist eine Folgebelehrung?
    Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe die Erstbelehrung durchzuführen, die Folgebelehrungen werden von dem jeweiligen Arbeitgeber / der jeweiligen Arbeitgeberin organisiert und sind für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin kostenfrei.

    Solange Sie im Lebensmittelbereich arbeiten, müssen Sie alle 2 Jahre belehrt werden. Lassen Sie sich die Teilnahme bestätigen.
    Sind Sie nicht durchgehend in diesem Bereich tätig, müssen Sie bei neuerlichem Arbeitsantritt im Lebensmittelbereich zeitnah am neuen Arbeitsplatz belehrt werden, nicht aber im Gesundheitsamt.

    Ich bin noch nicht volljährig, was muss ich mitbringen?
    Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, brauchen Sie zusätzlich zu Ihrem Ausweis / Schülerausweis und der Gebühr von 27,00 Euro noch eine "Elternerklärung" mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Bitte drucken Sie das Merkblatt zur Belehrung nach IfSG § 43 aus und bringen Sie die Elternerklärung unterschrieben zum Termin oder zur Abholung der Bescheinigung mit.

    Merkblatt zur Belehrung nach IfSG § 43 in deutsch und anderen Sprachen:

    Merkblatt zur Belehrung nach IfSG § 43

    Arabisch

    Bulgarisch

    Chinesisch

    Englisch

    Farsi

    Französisch

    Griechisch

    Italienisch

    Japanisch

    Kroatisch

    Polnisch

    Portugiesisch

    Rumänisch

    Russisch

    Serbisch

    Slowakisch

    Spanisch

    Thailändisch

    Tschechisch

    Türkisch

    Ungarisch

    Vietnamesisch


    Was muss man als Arbeitgeber/Arbeitgeberin beachten?
    Bitte lesen Sie die Hinweise im Merkblatt zur Belehrung nach IfSG §43.

    Weiterführende Informationen
    Das Bundesinstitut für Risikobewertung stellt Merkblätter für weitere Berufsgruppen online zur Verfügung unter: www.bfr.bund.de

    Schülerpraktika
    Wenn Schülerinnen und Schüler ein Berufspraktikum in einem Bereich durchführen wollen, in dem sie bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln, verkaufen oder in anderer Weise damit in Berührung kommen, benötigen sie ebenfalls eine Bescheinigung nach §43 IfSG.

    Solange die Schüler und Schülerinnen diese Bescheinigung nicht gewerblich nutzen, also kein Geld verdienen, kann ihnen die Belehrung kostenfrei angeboten werden.
    In diesem Fall wird die Bescheinigung mit einem Vermerk "Gültig für die Dauer der Schulzeit" versehen und es wird keine Gebühr verlangt.

    Möchte jemand mit der Bescheinigung z.B. eine Stelle antreten oder einen Mini-Job annehmen, muss die Gebühr von 27,00 Euro entrichtet werden, und der Vermerk wird entfernt. Die Bescheinigung ist dann für den gewerblichen Bereich gültig.

    Ehrenamt
    Wer ehrenamtlich tätig ist und dabei mit Lebensmittel Umgang hat, kann unter die Belehrungspflicht fallen.

    Bei nur einmaliger Tätigkeit einer Person bei einer Veranstaltung, die maximal über 3 Tage stattfindet, wird keine Belehrung gefordert. Bei regelmäßiger Tätigkeit einer Person oder bei einer einmaligen längeren Veranstaltung ist eine Belehrung erforderlich.

    Sind Sie für Ihr Ehrenamt belehrungspflichtig, dann haben Sie die Möglichkeit kostenfrei an einer Belehrung teilzunehmen. Die Bescheinigung, die wir Ihnen ausstellen, trägt den Vermerk "Gültig nur für ehrenamtliche Tätigkeit" und ist nicht gewerblich nutzbar. Sie kann durch die Zahlung der Gebühr von 27,00 Euro in eine voll gültige Bescheinigung umgewandelt werden.

    Als Nachweis Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit brauchen wir eine schriftliche Bestätigung Ihrer Mitarbeit in einem Verein oder in einer ehrenamtlichen Institution.

    Auch wenn Ehrenamtliche wegen einmaliger Tätigkeit nicht unter die Belehrungspflicht fallen, sollten trotzdem die Ratschläge zu Hygiene und zum Umgang mit Lebensmittel angesehen werden.

    In unklaren Fällen nehmen Sie bitte Kontakt zu unseren Mitarbeiterinnen auf: 0551/400-3500.

    Für die Nutzung des Online-Services mit Online-Ausweisfunktion ist ein Servicekonto Plus erforderlich. Weitere Informationen dazu gibt es hier.

    Für die Nutzung des Online-Services ohne Online-Ausweisfunktion ist ein Servicekonto erforderlich. Die Bescheinigung kann zwei Werktage nach der Durchführung der Belehrung gegen Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes im Gesundheitsamt abgeholt werden. Weitere Informationen zum Servicekonto gibt es hier.

    Minderjährige müssen eine durch eine*n Sorgeberechtigte*n ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung mitbringen. Bei einer Online-Belehrung sollte die Einverständniserklärung hochgeladen werden.

    HINWEIS: Terminvereinbarungen für Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz in Präsenz können nur online gebucht werden. Bei der Online-Terminvergabe werden nur die verfügbaren Termine der jeweils nächsten vier Wochen angezeigt.

    Wer braucht eine Belehrung?
    Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

    und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen

    oder Personen, die

    in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B.: Altenheim, Pflegeheim, Kindergarten, Krippen, Hort, Krankenhaus) tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.

    Diese Bescheinigung ist als Kopie, ggf. als beglaubigte Kopie bei der Arbeitsstelle abzugeben.

    Welche Gebühren fallen an?
    Die Belehrung kostet 27,00 Euro.

    Kartenzahlung ist in der Hauptstelle Göttingen möglich, auf Barzahlung sollte möglichst verzichtet werden oder der Betrag passend bereitgehalten werden.

    Eine Kopie der Belehrungsbescheinigung kostet 3,75 Euro, eine Zweitaustellung des Nachweisheftes kostet 5,00 Euro.

    Wann findet die Belehrung statt und wie erhalte ich einen Termin?
    Präsenz-Belehrungen finden grundsätzlich dienstags statt. Die verfügbaren Termine der nächsten vier Wochen können in der Online-Terminvergabe eingesehen und reserviert werden. Sollten keine Termine angezeigt werden, sind alle verfügbaren Termine ausgebucht. Dann rufen Sie bitte die Online-Terminvergabe zu Beginn der nächsten Woche erneut auf.

    Was passiert bei einer Belehrung?
    Sie werden über das Infektionsschutzgesetz § 43 Abs.1 Nr.1 aufgeklärt und erhalten Informationen über Erkrankungen, die durch Lebensmittel übertragbar sind und bei denen ein Tätigkeitsverbot besteht, sowie über den Umgang mit Lebensmitteln und Hygiene im Lebensmittelbereich. Die Belehrung in Präsenz erfolgt in einer Gruppe von maximal 15 Personen und findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Bitte kommen Sie bei Bedarf in Begleitung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, für die/den ein zusätzlicher Platz bei der Online-Terminvergabe reserviert werden muss. Bei der Belehrung in Präsenz kommen eine Power-Point-Präsentation und/oder ein Lehrfilm zum Einsatz. Die Online-Belehrung verwendet mehrere Lehrfilme und Fragen mit Multiple-Choice-Antworten. Hier können derzeit die Sprachen deutsch, französisch, arabisch, türkisch, russisch, italienisch und englisch ausgewählt werden.

    Was muss ich mitbringen?
    Bitte bringen Sie eine FFP2-Maske, einen eigenen Stift sowie einen gültigen Personalausweis, Pass oder Führerschein mit. Außerdem die Gebühr von 27,00 Euro in bar, Kartenzahlung ist in der Hauptstelle Göttingen möglich.

    Für die Belehrung ist es wichtig, dass Sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir Sie die Online-Belehrung zu nutzen.

    Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
    Die "Bescheinigung nach § 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)" ist für immer gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Die Bescheinigung muss in Kraft getreten sein, d.h. Sie haben innerhalb von 3 Monaten nach der Erst-Belehrung einen Arbeitsplatz im Lebensmittelbereich angetreten und können das auch nachweisen, z.B. durch Arbeitsvertrag, Praktikumsnachweis, Lohnzettel etc.
    2. Sie wurden von Ihrem Arbeitgeber alle 2 Jahre intern weiter belehrt, d.h. sog. Folgebelehrungen haben stattgefunden.
      Tipp: Lassen Sie sich die Folgebelehrungen für Ihre eigenen Unterlagen bestätigen.

    Bei weiteren Fragen zur Gültigkeit, weil Sie z.B. zwischendurch gar nicht im Lebensmittelbereich tätig waren, etc., wenden Sie sich bitte telefonisch an uns. Wir beraten Sie gerne.

    Seit dem 1. Januar 2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis nach § 17/18 Bundesseuchengesetz durch die Teilnahme an einer Belehrung ersatzlos gestrichen. Das alte Gesundheitszeugnis nach § 17/18 ist aber weiterhin gültig.

    Kann ich eine Kopie meiner alten Bescheinigung/Gesundheitszeugnisses bekommen?
    Ja, wenn Sie an einer Belehrung bei uns teilgenommen haben. Unsere Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Eine Kopie der Belehrungsbescheinigung kostet 3,75 Euro, eine Zweitaustellung des Nachweisheftes kostet 5,00 Euro.

    Was ist eine Folgebelehrung?
    Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe die Erstbelehrung durchzuführen, die Folgebelehrungen werden von dem jeweiligen Arbeitgeber / der jeweiligen Arbeitgeberin organisiert und sind für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin kostenfrei.

    Solange Sie im Lebensmittelbereich arbeiten, müssen Sie alle 2 Jahre belehrt werden. Lassen Sie sich die Teilnahme bestätigen.
    Sind Sie nicht durchgehend in diesem Bereich tätig, müssen Sie bei neuerlichem Arbeitsantritt im Lebensmittelbereich zeitnah am neuen Arbeitsplatz belehrt werden, nicht aber im Gesundheitsamt.

    Ich bin noch nicht volljährig, was muss ich mitbringen?
    Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, brauchen Sie zusätzlich zu Ihrem Ausweis / Schülerausweis und der Gebühr von 27,00 Euro noch eine "Elternerklärung" mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Bitte drucken Sie das Merkblatt zur Belehrung nach IfSG § 43 aus und bringen Sie die Elternerklärung unterschrieben zum Termin oder zur Abholung der Bescheinigung mit.

    Merkblatt zur Belehrung nach IfSG § 43 in deutsch und anderen Sprachen:

    Merkblatt zur Belehrung nach IfSG § 43

    Arabisch

    Bulgarisch

    Chinesisch

    Englisch

    Farsi

    Französisch

    Griechisch

    Italienisch

    Japanisch

    Kroatisch

    Polnisch

    Portugiesisch

    Rumänisch

    Russisch

    Serbisch

    Slowakisch

    Spanisch

    Thailändisch

    Tschechisch

    Türkisch

    Ungarisch

    Vietnamesisch


    Was muss man als Arbeitgeber/Arbeitgeberin beachten?
    Bitte lesen Sie die Hinweise im Merkblatt zur Belehrung nach IfSG §43.

    Weiterführende Informationen
    Das Bundesinstitut für Risikobewertung stellt Merkblätter für weitere Berufsgruppen online zur Verfügung unter: www.bfr.bund.de

    Schülerpraktika
    Wenn Schülerinnen und Schüler ein Berufspraktikum in einem Bereich durchführen wollen, in dem sie bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln, verkaufen oder in anderer Weise damit in Berührung kommen, benötigen sie ebenfalls eine Bescheinigung nach §43 IfSG.

    Solange die Schüler und Schülerinnen diese Bescheinigung nicht gewerblich nutzen, also kein Geld verdienen, kann ihnen die Belehrung kostenfrei angeboten werden.
    In diesem Fall wird die Bescheinigung mit einem Vermerk "Gültig für die Dauer der Schulzeit" versehen und es wird keine Gebühr verlangt.

    Möchte jemand mit der Bescheinigung z.B. eine Stelle antreten oder einen Mini-Job annehmen, muss die Gebühr von 27,00 Euro entrichtet werden, und der Vermerk wird entfernt. Die Bescheinigung ist dann für den gewerblichen Bereich gültig.

    Ehrenamt
    Wer ehrenamtlich tätig ist und dabei mit Lebensmittel Umgang hat, kann unter die Belehrungspflicht fallen.

    Bei nur einmaliger Tätigkeit einer Person bei einer Veranstaltung, die maximal über 3 Tage stattfindet, wird keine Belehrung gefordert. Bei regelmäßiger Tätigkeit einer Person oder bei einer einmaligen längeren Veranstaltung ist eine Belehrung erforderlich.

    Sind Sie für Ihr Ehrenamt belehrungspflichtig, dann haben Sie die Möglichkeit kostenfrei an einer Belehrung teilzunehmen. Die Bescheinigung, die wir Ihnen ausstellen, trägt den Vermerk "Gültig nur für ehrenamtliche Tätigkeit" und ist nicht gewerblich nutzbar. Sie kann durch die Zahlung der Gebühr von 27,00 Euro in eine voll gültige Bescheinigung umgewandelt werden.

    Als Nachweis Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit brauchen wir eine schriftliche Bestätigung Ihrer Mitarbeit in einem Verein oder in einer ehrenamtlichen Institution.

    Auch wenn Ehrenamtliche wegen einmaliger Tätigkeit nicht unter die Belehrungspflicht fallen, sollten trotzdem die Ratschläge zu Hygiene und zum Umgang mit Lebensmittel angesehen werden.

    In unklaren Fällen nehmen Sie bitte Kontakt zu unseren Mitarbeiterinnen auf: 0551/400-3500.



    Online-Dienste

    Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln

    ID: L100040_550787079

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln (ohne Online-Ausweisfunktion)

    ID: L100040_550787082

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Online-Terminvergabe

    ID: L100040_483163318

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Infektionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Theaterplatz 4

    37073 Göttingen

    Öffnungszeiten

    {Mo:} 08.00 - 16.00 {Di:} 08.00 - 16.00 {Mi:} 08.00 - 16.00 {Do:} 08.00 - 16.00 {Fr:} 08.00 - 13.00

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0551 400-3500

    E-Mail: Gesundheitsamt@goettingen.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachdienst

    Version

    Technisch geändert am 14.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Weitere Informationen

    Hinweise für Göttingen: Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gesundheit, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittel, Belehrung nach § 43, Lebensmittelhygiene, Infektionsschutzgesetz, § 43 Infektionsschutzgesetz, IfSG, Schulung, Gesundheitszeugnis, Unterrichtungsnachweis, Infektionsschutz, § 43 IfSG, Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Infektion, Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English