Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz BescheinigungOnline erledigen

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Hinweise für Northeim: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Allgemeine Informationen

    Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine gültige Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.

    Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre Bescheinigung über die Teilnahme beim Gesundheitsamt.

    Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.

    Die Teilnahme ist kostenpflichtig.

    Alle Informationen zur Infektionsschutzbelehrung

    Informationen Präsenz-Belehrung

    Verfahrensablauf

    • Vorab sind Termine über das Gesundheitsamt per Mail oder Telefon zu buchen. Dabei sind folgende Daten anzugeben: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, Geburtsort
    • Bei der Terminvergabe werden Ihnen Datum, Uhrzeit sowie den Ort der Belehrung mitgeteilt
    • Die Belehrung wird von einem Mitarbeiter in den Räumlichkeiten des Landkreises Northeim durchgeführt.
    • Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie gegen Unterschrift versichern, dass Sie gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
    • Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Belehrung nach IfSG und die Rechnung (Überweisungsträger) wird Ihnen auf dem Postwege zugestellt

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)

    Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 26,00 EUR
    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr. Bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule im Landkreis Northeim, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule im Landkreis Northeim,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule im Landkreis Northeim, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung im Landkreis Northeim, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer der Belehrung: ca. 60-90 Minuten

    Informationen Online-Belehrung

    Sie können Ihre Belehrung online absolvieren. Dadurch entsteht kein Nachteil und das Besuchen einer zusätzlichen Präsenzveranstaltung ist nicht nötig.

    Um die Belehrung durchführen zu können, wird ein BundiD-Konto benötigt. Für die Online-Belehrung genügt ein Konto mit Benutzername und Passwort. Hier können Sie dieses erstellen.

    Im Anschluss kehren Sie bitte auf diese Seite zurück. So können Sie über diesen Link https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/2910?c=bc die Belehrung durchführen.

    Minderjährige Teilnehmende müssen einen gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) angeben.

    Hier gehts zur Registrierung der BundiD.

    Welche Gebühren fallen an

    Für die Online-Belehrung fallen 26,00 € Verwaltungsgebühren an. Diese können direkt online im Anschluss an die Belehrung bezahlt werden.

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr. Bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule im Landkreis Northeim, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule im Landkreis Northeim,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule im Landkreis Northeim, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung im Landkreis Northeim, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.


    Online-Dienste

    Belehrung nach dem §43 Infektionsschutzgesetz

    ID: L100040_477699030

    Beschreibung

    ## Allgemeine Informationen Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen und brauchen nicht mehr an einer Präsenzveranstaltung der Gesundheitsdienste Northeim teilnehmen. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. ## Voraussetzungen * Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen * Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach [§ 42 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html) ## Gebühren Für die Belehrung fallen Kosten in Höhe von 26,00 € an. Diese sind nach der Belehrung per Überweisung zu begleichen. Einen Überweisungsträger erhalten Sie von uns nach erfolgreicher Belehrung per Post zugeschickt. In Sonderfällen entfallen diese Kosten. Hierfür ist ein Nachweis erforderlich und kann im Belehrungsverfahren mit hochgeladen werden. In folgenden Fällen entfällt die Gebühr: - Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung - Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule - Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird - Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird - Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes. ## Wichtiger Hinweis ## Sollten Sie bereits an einer Belehrung im Landkreis Northeim teilgenommen haben, bekommen Sie gegen Gebühr eine beglaubigte Kopie ausgestellt. Bitte wenden sie sich an [gesundheitsdienste@landkreis-northeim.de](mailto:gesundheitsdienste@landkreis-northeim.de "Frage zur Bescheiderstellung nach §43 IfsG").

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Belehrung nach dem §43 Infektionsschutzgesetz

    ID: L100040_478465405

    Beschreibung

    Führen Sie hier Ihre Belehrung nach dem infektionsschutzgesetz durch - bequem von zu Hause aus.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Für Bad Gandersheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Unterrichtungsnachweis, Gesundheitsbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Lebensmittel, Gesundheitsamt, Gesundheit, IfSG, § 43 Infektionsschutzgesetz, § 43 IfSG, Gesundheitszeugnis, Belehrung, Belehrung nach § 43, Schulung, Lebensmittelhygiene, Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutz, Infektion

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de